Datenaustausch zum 30. September 2017

Der zum 30. September 2017 beginnende, zwischen 100 Staaten vereinbarte internationale und automatisierte Datenaustausch führt zu einer bisher nicht vergleichbaren Sammlung und Übermittlung von Finanzdaten. Diese werden im Wesentlichen durch die in die Pflicht genommenen Banken erhoben und den staatlichen Stellen übersandt. Welche Folgen dies genau für nicht erklärte Erträge aus Auslandsvermögen hat, ist nur im Einzelfall zu beurteilen und kann – insbesondere nach Übermittlung der Daten – von der Frage der Tatentdeckung abhängen (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Frage, welche Daten übermittelt werden, definiert in Deutschland § 2 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz  (FKAustG). Übermittelt werden:

 

  1. der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder -nummern sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, der Name, die Anschrift und die Steueridentifikationsnummer oder -nummern des Rechtsträgers sowie der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder -nummern, das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person;
  2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist;
  3. der Name und gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
  4. der Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
  5.  bei Verwahrkonten
    a) der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf das Konto im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
    b) die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
  6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
  7. bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkonten oder Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.

Da es sich um einen gemeinsamen Meldestandard handelt, ist davon auszugehen, dass die weiteren teilnehmenden Staaten den Umfang der Meldungen entsprechend definiert haben.