Bundesministerium der Finanzen ändert die Einordnung von Betrieben in Größenklassen ab dem 01.01.2013
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 22.06.2012 die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab dem 01.01.2013 geändert. Die Einteilung von Unternehmen und freien Berufen in Größenklassen ist insbesondere deshalb so wichtig, weil sich hiernach der zeitliche Abstand von Betriebsprüfungen bemisst. Unterschieden wird zwischen Großbetrieb (G), Mittelbetrieb (M), Kleinbetrieb (K)- und Kleinstbetrieb (Kst). Die Einordnung erfolgt nach wirtschaftlichen Kennzahlen (Umsatz oder steuerlicher Gewinn).
Desweiteren werden die Betriebe in die Kategorien Handelsbetrieb, Fertigungsbetrieb, Freier Beruf, und andere Leistungsbetriebe sowie Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, Unterstützungskassen, Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe u.a. eingeordnet. Handelsbetriebe gelten demnach nach ab dem 01.01.2013 als Großbetrieb ab einem Umsatzerlös von 7,3 Mio. oder einem steuerlichen Gewinn über € 280.000,-. Ein Mittelbetrieb im Handelsbereich wird angenommen ab einem Umsatzerlös in Höhe von € 900.000,- oder einem steuerlichen Gewinn von € 56.000,-. Als Kleinbetrieb gilt ein Handelsbetrieb mit jährlichen Umsätzen von € 170.000,- oder einem steuerlichen Gewinn über € 36.000,-. Freie Berufe gelten als Großbetrieb in diesem Sinne mit einem Jahresumsatzerlös von mindestens 4,7 Mio. oder einem steuerlichen Gewinn von über € 580.000,-. Mittelbetriebe werden bei den Freiberuflern angenommen ab einer Umsatzgröße von € 830.000,- oder einem steuerlichen Gewinn von € 130.000,-. Ein Freiberufler gilt als Kleinbetrieb in diesem Sinne, wenn er mindestens einen Jahresumsatz von € 170.000,- oder einem steuerlichen Gewinn von € 36.000,- erwirtschaftet.
Insgesamt sind die Kennziffern, ab wann ein Betrieb zu einem Großbetrieb im Sinne der BpO wird, angehoben worden. Nach § 4 Abs. 2 BpO werden Großbetriebe durchgehend geprüft, d.h. der für die Außenprüfung vorgesehene Prüfungszeitraum schließt an dem vorhergehenden Prüfungszeitraum an. Großbetriebe im Sinne der Betriebsprüfungsordnung haben demnach ständig den Betriebsprüfer im Haus.
Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum nach § 4 Abs. 3 BpO in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen, wobei auch hier der Prüfungszeitraum drei Besteuerungszeiträume übersteigen kann, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist, oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Anschlussprüfungen sind auch hier zulässig, aber nach der BpO nicht obligatorisch.