Die rechtliche Beurteilung des Tatverdachts im Steuerstrafrecht folgt den allgemeinen Grundsätzen der Strafprozessordnung (StPO), § 399 AO. Im Wesentlichen wird zwischen dem Anfangsverdacht, dem hinreichenden Tatverdacht und dem dringenden Tatverdacht unterschieden.
Der Anfangsverdacht liegt bereits vor, wenn ein Sachverhalt die Verletzung eines Strafgesetzes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für möglich erscheinen lässt (vgl. § 152 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung des Anfangsverdachts besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum des Staatsanwalts bzw. der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes. Der Anfangsverdacht muss sich auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat darstellen könnte. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt (BGH, Beschl. v. 15.12.2016 – StB 36/16). Stellt sich später heraus, dass der von der Durchsuchung Betroffene unschuldig war, können Entschädigungsansprüche gegen den Staat entstehen.
Der hinreichende Tatverdacht (§ 170 Abs. 1 StPO) besteht, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht (BGHSt 15, 155 [158]). Auch hier besteht ein gewisser Beurteilungspielraum der ermittelnden Behörde. Der hinreichende Tatverdacht ist der Verdachtsgrad, bei dessen Vorliegen die Staatsanwalt bzw. die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes Anklage erheben kann, wenn nicht Strafbefehl unter den Voraussetzungen des § 407 StPO erlassen wird oder eine Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO erfolgt. Der hinreichende Tatverdacht ist des Weiteren Voraussetzung der Zulassung einer Anklage und der Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens (§ 203 StPO).
Der dringende Tatverdacht ist insbesondere Voraussetzung von strafprozessualen Maßnahmen wie der Untersuchungshaft. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, wobei ein strafbarer Versuch ausreichend ist (BVerfG NJW 1996, 1049). Teilweise wird des Weiteren verlangt, dass eine Verurteilung mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für die Anordnung von Untersuchungshaft müssen selbst bei dringendem Tatverdacht Haftgründe bestehen wie Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO).
Automatischer Datenaustausch: Probleme bei der Verarbeitung
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht /von siliconplanetSeit Ende September läuft er: der weltweite, automatische Austausch von Steuerdaten. Die ersten Mitteilungen sind bereits im Bundeszentralamt für Steuern in Bonn eingegangen. Allein ihre Verarbeitung und Auswertung macht Probleme.
„Die ersten Daten werden wir Anfang 2019 an die Finanzämter versenden können“, sagte der Steuerabteilungsleiter im Bundesfinanzministerium, Michael Sell, dazu dem Magazin „Wirtschaftswoche“ auf Anfrage.
Die Zuordnung der zu erwartenden „Millionen von Datensätzen“ deutscher Steuerbürger aus dem Ausland an die zuständigen Finanzämter vor Ort erweise sich allerdings als Problem, sagte Sell dem Blatt zufolge weiter. Derzeit seien Arbeitsgruppen unter Federführung von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen damit beschäftigt, Lösungen für den Weitertransport der Daten innerhalb Deutschlands zu finden.
RA Michael Olfen in „Das Investment“ zum automatischen Finanzdatenaustausch in Steuersachen
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von siliconplanetDie Online-Ausgabe des Magazins „Das Investment“, einem nach eigenen Angaben führenden, konzernunabhängigen Fachmagazin zur Kapitalanlage und Finanzberatung, hat Rechtsanwalt Michael Olfen zum Start (30.09.2017) des internationalen, automatischen Datenaustausches über Finanzkonten in Steuersachen befragt. http://www.dasinvestment.com/steuerrecht-die-ferienimmobilien-party-ist-vorbei/
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Vortrag beim Private Banking Kongress in Hamburg
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von siliconplanetRechtsanwalt Michael Olfen hat beim Private Banking Kongress in Hamburg zum Thema „Automatischer Datenaustausch – der lange Arm der Steuerbehörden“ gesprochen. Darin schilderte er vor Interessierten aus dem Bank-, Anlage-. und Familiy-Office-Geschäft die Auswirkungen des internationalen, automatisierten Datenaustausches zwischen Deutschland und weitern rund 50 Ländern, der zum 30.09.2017 in Kraft tritt.
Verschärfte Betriebsprüfungen – Gesellschafter-Geschäftsführer im Visier der KSK
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht /von siliconplanetNach Inkrafttreten des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes (KSAStabG) zum 1.1.2015 haben Anzahl und Intensität der Betriebsprüfungen rapide zugenommen. Mit dem Ergebnis, dass die Einnahmen der Künstlersozialkasse (KSK) massiv gestiegen sind. Was wiederum eine Senkung des KSK-Beitrags von zur Zeit 5,2 % auf 4,2 % ab dem Jahr 2018 zur Folge hat.
Im Visier der Prüfer sind dabei vor allem GmbHs und UGs mit überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätigen Gesellschaftern. Denn – für viele überraschend – sind auch Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs und UGs melde- und abgabepflichtig, wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sind: Weiterlesen
Michael Olfen Topspeaker beim Private Banking Kongress
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von siliconplanetRechtsanwalt Michael Olfen ist Topspeaker beim diesjährigen Private Banking Kongress in Hamburg. Sein Thema: Automatischer Datenaustausch – der lange Arm der Steuerbehörden
http://www.private-banking-kongress.de
BMF veröffentlicht finale Länder-Liste zum automatischen Datenaustausch
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von siliconplanetDas Bundesministerium für Finanzen hat die finale Liste der Länder veröffentlicht, die erstmals zum 30.September 2017 alle Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG austauschen werden (§ 27 Absatz 1 FKAustG). Ausländische Finanzinstitute müssen die meldepflichtigen Konten bis zum 31.7.2017 elektronisch übermitteln.
Beschluss des Berichts über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht /von siliconplanetDas Bundeskabinett hat am 7. Juni 2017 den 13. Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung beschlossen. Die Schwerpunkte von Schwarzarbeit sollen u.a. im Bau-, dem Gaststätten- und Beherbergungs-, dem Personenbeförderungs-, Speditions-, Transport- und Logistik-, dem Gebäudereinigungsgewerbe sowie der Fleischwirtschaft liegen. Nach dem Bericht stellt sich die Entwicklung der durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) betriebenen Verfahren im Berichtszeitraum 2013 bis 2016 wie folgt dar (Quelle: BMF):
Deutschland unterzeichnet völkerrechtlichen Vertrag, mit dem zentrale Empfehlungen des Base Erosion and Profit Shifting (BEPS-Projekt) umgesetzt werden
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht /von siliconplanetAm 7. Juni 2017 ist in Paris gemeinsam mit Vertretern von über 60 Staaten durch Deutschland ein völkerrechtlicher Vertrag unterzeichnet worden, mit dem zentrale Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS-Projekt)“ in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) umgesetzt werden sollen. Im Zentrum des Abkommens stehen Steuergestaltungen internationaler Konzerne. Weiterlesen
Einträge ins Berliner Korruptionsregister
/in Wissenswertes von A - Z /von siliconplanetIn Berlin ist mit dem Korruptionsregistergesetz (KRG vom 19. April 2006) eine zentrale Informationsstelle bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingerichtet worden, die zum Zweck der Sammlung und Bereitstellung von Informationen über die Unzuverlässigkeit von natürlichen und juristischen Personen ein Register führt (Korruptionsregister). Ziel des Korruptionsregisters ist es, die öffentlichen Auftraggeber bei der ihnen obliegenden Prüfung der Zuverlässigkeit von Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern zu unterstützen.
Öffentliche Auftraggeber sind nach § 6 KRG verpflichtet, vor Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem Wert ab 15.000 EUR bei der Informationsstelle nachzufragen, inwieweit Eintragungen im Korruptionsregister zu Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen. Die öffentlichen Auftraggeber sind berechtigt, die Nachfragen auch auf etwaige Nachunternehmerinnen und -unternehmer zu erstrecken, wenn sie dies für erforderlich halten.
Bei geplanten Vergaben unterhalb der Wertgrenze von 15.000 EUR kann der öffentliche Auftraggeber bei der Informationsstelle nachfragen, ob Eintragungen zu Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen.
Eingetragen werden Straftaten u.A. nach § 331-335 des Strafgesetzbuchs (StGB), also Amtsträgerkorruptionsdelikte, nach § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), nach § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, nach § 266 StGB (Untreue), § 261 StGB (Geldwäsche) und insbesondere Steuerhinterziehung, § 370 AO. Besonders bedenklich ist, dass der für die Eintragung erforderliche Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes als erbracht gilt, wenn eine Einstellung nach § 153a StPO erfolgt ist. Erfolgt eine solche Verfahrenseinstellung, bevor die Hauptverhandlung bis zur Entscheidungsreife zum Schuldspruch durchgeführt worden ist, so fehlt es an der prozeßordnungsgemäßen Grundlage für ein Erkenntnis zur Schuld (BGH, NStZ 1987, 421).
Beschäftigten öffentlicher Auftraggeber kann gemäß § 2 Abs. 2 KRG auf Antrag die Erlaubnis zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit die antragstellende Person eine hohe Zahl regelmäßig durchzuführender Abfragen nach § 6 KRG glaubhaft machen kann. Dazu erhalten die abfragepflichtigen Stellen gemäß § 6 KRG eine Zugangsberechtigung von der zentralen Informationsstelle.
Der Tatverdacht im Steuerstrafrecht
/in Wissenswertes von A - Z /von siliconplanetDie rechtliche Beurteilung des Tatverdachts im Steuerstrafrecht folgt den allgemeinen Grundsätzen der Strafprozessordnung (StPO), § 399 AO. Im Wesentlichen wird zwischen dem Anfangsverdacht, dem hinreichenden Tatverdacht und dem dringenden Tatverdacht unterschieden.
Der Anfangsverdacht liegt bereits vor, wenn ein Sachverhalt die Verletzung eines Strafgesetzes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für möglich erscheinen lässt (vgl. § 152 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung des Anfangsverdachts besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum des Staatsanwalts bzw. der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes. Der Anfangsverdacht muss sich auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat darstellen könnte. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt (BGH, Beschl. v. 15.12.2016 – StB 36/16). Stellt sich später heraus, dass der von der Durchsuchung Betroffene unschuldig war, können Entschädigungsansprüche gegen den Staat entstehen.
Der hinreichende Tatverdacht (§ 170 Abs. 1 StPO) besteht, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht (BGHSt 15, 155 [158]). Auch hier besteht ein gewisser Beurteilungspielraum der ermittelnden Behörde. Der hinreichende Tatverdacht ist der Verdachtsgrad, bei dessen Vorliegen die Staatsanwalt bzw. die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes Anklage erheben kann, wenn nicht Strafbefehl unter den Voraussetzungen des § 407 StPO erlassen wird oder eine Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO erfolgt. Der hinreichende Tatverdacht ist des Weiteren Voraussetzung der Zulassung einer Anklage und der Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens (§ 203 StPO).
Der dringende Tatverdacht ist insbesondere Voraussetzung von strafprozessualen Maßnahmen wie der Untersuchungshaft. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, wobei ein strafbarer Versuch ausreichend ist (BVerfG NJW 1996, 1049). Teilweise wird des Weiteren verlangt, dass eine Verurteilung mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für die Anordnung von Untersuchungshaft müssen selbst bei dringendem Tatverdacht Haftgründe bestehen wie Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO).