Wir suchen per sofort eine Partner- & Team Assistenz (m/w)
Geschäftsbereich Steuern/Steuer- Wirtschaftsstrafrecht
Ihre Aufgaben:
Selbstständige Büro- und Sekretariatsorganisation
Eigenverantwortliche Führung der elektronischen Ablage (E-Akte)
und der Handakten
Pflege der Outlook-Mailboxen
Erstellung, Gestaltung und Bearbeitung von Dokumenten nach digitalem Diktat und digitales Dokumentenmanagement
Erstellung monatlicher Abrechnungen nach Zeit- und Pauschalhonorar mit unserem Anwaltsprogramm
Reiseplanung, -buchung und -abrechnung
Vorbereitung und Koordination von Terminen sowie Online-Terminverwaltung
Planung und Durchführung von Veranstaltungen
Durchführung von Recherchetätigkeiten im Internet und unseren juristischen Datenbanken
Kontaktpflege zu wichtigen Mandanten, Kollegen und Institutionen als qualifizierter Ansprechpartner und Anlaufstelle
Ihr Profil:
Ihre organisatorischen Fähigkeiten bewähren sich auch in hektischen Zeiten, in denen Sie den Überblick behalten und den Anwälten den Rücken frei halten. Ihre Aufgaben bewältigen Sie selbstständig. Die Kommunikation mit Mandanten, Behörden und Dienstleistern erledigen Sie ebenso freundlich wie bestimmt. Dabei arbeiten Sie vorausschauend und verfügen zudem über hervorragende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift.
Wichtig für uns ist nicht, dass Sie über eine Ausbildung als Rechtsanwaltsgehilfin verfügen, sondern dass Sie sich geschickt im digitalen Umfeld unseres Kanzleialltags mit entsprechender überörtlicher Kanzleistruktur und -organisation bewegen können.
Dabei erwarten wir hohe Verbindlichkeit und sicheres Auftreten nach Innen und Außen ebenso wie zuverlässige und sorgfältige Arbeitsweise sowie proaktives Handeln in einem modernen Anwaltsteam.
Idealerweise bringen Sie Erfahrung bei der Anwendung des Anwaltsprogramms DATEV AnwaltPro mit. Anderenfalls werden wir Sie ausreichend schulen und ausbilden.
BMF veröffentlicht finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von siliconplanetVon den Åland-Inseln und Andorra bis Zypern: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat vor wenigen Tagen die finale Liste aller 86 Länder vorgelegt, mit denen die deutschen Finanzbehörden zum Stichtag 30. September 2018 alle Finanzdaten von Steuerpflichtigen austauschen werden. Grundlage hierfür ist die Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz –FKAustG.
Mit dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2018 werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, die die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 26. Juni 2018 erfüllen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2018 erfolgt, und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2018 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).
Enthalten sind alle Statten, die einen bilateralen Austausch vereinbart haben, sowie Länder wie Panama, die Britischen Jungferninseln, die Vereinigten Arabischen Emirate und weitere, die aufgrund einer Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwar ihre Finanzkonteninformationen an die Bundesrepublik Deutschland übermitteln, ihrerseits aber keine entsprechenden Informationen von den deutschen Behörden erhalten.
Die komplette Staatenaustauschliste finden Sie hier: https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CRS/Allgemeine_Informationen/Allgemeine_Informationen_node.html#TeilnehmendeStaaten
BFH: Sechs Prozent Zinsen auf Steuern sind realitätsfern
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht /von siliconplanetDer Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Mit Beschluss vom 25. April 2018 hat er daher die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Der BFH ist der Meinung, dass die in §§ 233a, 238 der Abgabenordnung (AO) festgelegten Zinsen von einhalb Prozent pro Monat einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer realitätsfern seien. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, und verletze so den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Es bestünden zudem schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.
Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen nach § 233a AO nach Angaben des BFH in den letzten Jahren über zwei Milliarden Euro.
In dem dem BFH vorliegenden Fall hatte das Finanzamt auf eine nachzuzahlende Steuer von 1.984.800 € Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 € für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 festgesetzt. Die Antragsteller hielten die Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat für verfassungswidrig und beantragten eine Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.
Demgegenüber gab der BFH am 25.April dem Antrag statt und setzte die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang aus.
Der BFH äußerte zudem die Meinung, dass der Gesetzgeber überprüfen müsse, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei, oder ob die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse.
Steuerbehörden überprüfen Airbnb-Vermieter
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von siliconplanetDie Finanzbehörden wollen deutsche Airbnb-Vermieter auf mögliche Steuerhinterziehung überprüfen. Dazu habe Deutschland ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt, dem Europa- Sitz des Unterkunfts-Vermittlungsportals, berichtet die Wirtschaftswoche. Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn habe auf Initiative des Hamburger Finanzsenats bereits eine entsprechende Gruppenanfrage nach Dublin geschickt, um die Herausgabe der Daten zu erreichen. Auf Grundlage dieser Daten will die Finanzbehörde demnach die Steuererklärungen der als Vermieter registrierten Deutschen überprüfen.
Wer in der Vergangenheit Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen über das Portal Airbnb nicht in seiner Steuererklärung angegeben hat, riskiert neben der steuerlichen Nacherhebung die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung. Bei Hinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO), es können also noch Zeiträume bis weit in die Vergangenheit nacherhoben werden. Die steuerliche Nachforderung wird verzinst (§ 233a bzw. § 235 AO). Steuerstrafrechtlich kommen abhängig von der Höhe nicht erklärter Beträge die Einstellung mit oder ohne Geldauflage oder Geldstrafen in Betracht. Ab einem hinterzogenen Betrag von 50.000 € droht nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich Haft mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO).
Welche Handlungsoptionen bestehen?
Zunächst ist die Gruppenanfrage gestellt und noch nicht beantwortet. Die Zulässigkeit von Gruppenanfragen ist allgemein nicht unumstritten und muss anhand des konkreten Falls und der einschlägigen Rechtsgrundlagen geprüft werden. Allerdings sollte man sich nicht darauf verlassen, dass Bedenken an der Zulässigkeit der Gruppenanfrage die Herausgabe von Nutzerdaten des Portals Airbnb abwenden werden. Wer erkennt, dass er falsche Angaben in einer Steuererklärung gemacht hat, kann unter Umständen – dies mussebenfalls im Einzelfall geprüft werden – eine Berichtigungserklärung gem. § 153 AO abgeben. Diese muss allerdings unverzüglich erfolgen. Andernfalls kann auch eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen – allerdings nur solange die Tat noch nicht entdeckt ist. Aus diesem Grund ist auch mit Blick auf die Festsetzungsfrist von zehn Jahren ein Zuwarten mit der Hoffnung, dass die Gruppenanfrage unbeantwortet bleibt oder die Informationen durch Airbnb nicht herausgegeben werden, nicht ratsam.
Interview zu Malta-Leasing-Modell im Private Banking Magazin
/in Aktuelles, Jachtleasing, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht, Yachtleasing /von siliconplanetDas Private Banking Magazin hat mit den Rechtsanwälten Sascha König und Michael Olfen über die Folgen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen Malta, Zypern und Griechenland im Zusammenhang mit Yacht-Leasing-Modellen gesprochen. In dem Interview erklären die beiden das Malta-Leasing-Modell und erläutern die möglichen steuerlichen und zum Teil strafrechtlichen Konsequenzen für in Deutschland steuerpflichtige Yachten-Nutzer. (siehe auch https://www.steuern-und-strafe.de/wp-admin/post.php?post=2047&action=edit
Unter anderem erklärt Rechtsanwalt Sascha König, „dass bereits seit der Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 04. Oktober 2017 – und nun spätestens durch die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission – durchgreifende Zweifel an der unionsrechtlichen Rechtmäßigkeit des Malta-Leasing-Modells bestehen. Was dazu führt, dass die in Malta in der Vergangenheit eingereichten Umsatzsteuererklärungen – vor allem der Leasinggeberin – unionsrechtlich wohl in sehr vielen Fällen zu beanstanden sind.Diese Beanstandung betrifft zwar in aller Regel nicht das deutsche, sondern allein das maltesische Besteuerungsrecht. Aber: Im Paragrafen 370 Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung ist der erweiterte örtliche und sachliche Anwendungsbereich des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung bei Verkürzung von Umsatzsteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union festgeschrieben. Die unionsrechtswidrige Festsetzung von Umsatzsteuern in Malta ist also auch in Deutschland von Bedeutung, da die Norm den deutschen Strafverfolgungsbehörden einen entsprechenden Ermittlungsauftrag auferlegt.“
Das ganze Interview finden Sie hier: https://www.private-banking-magazin.de/steuerverkuerzung-bei-yachten-beim-malta-leasing-modell-droht-schnell-eine-haft/
Weitere Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt: https://www.steuerjuristen.com/Yachten-Malta-Leasing-Modell
EU-Kommission nimmt Yacht-Leasing ins Visier
/in Aktuelles, Jachtleasing, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Yachtleasing /von siliconplanetDie EU-Kommission hat Anfang März ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta, Zypern und Griechenland eröffnet. Grund: Die dort gängige Praxis der Besteuerung von großen Yachten könne zu starken Wettbewerbsverzerrungen führen. Damit nimmt die Europäische Kommission ein bislang sehr verbreitetes Modell zur Finanzierung von Yachten ins Visier.
Das sogenannte „Malta-Leasing-Modell“ führt zu einer Reduzierung der Mehrwertsteuerbelastung im Vergleich zum direkten Erwerb durch den zukünftigen Yachtnutzer. Es ist im Zusammenhang mit der Anschaffung von großen Yachten weit verbreitet – und wird durch die dortige Veranlagungspraxis sogar von der maltesischen Finanzverwaltung unterstützt.
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-1451_de.htm
Tax Compliance in Unternehmen – Beitrag im „private banking magazin“
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht /von siliconplanetPanama-und Paradise-Papers, Automatischer Informationsaustausch zwischen rund 60 Staaten sowie zahlreiche Leaks bei Banken und Anwaltskanzleien: Wer bei der Steuer trickst, muss mittlerweile mit Aufdeckung rechnen. Aber auch unbeabsichtigt entstehen in Unternehmen häufig Fehler steuerlicher Art. Ein Tax-Compliance-System kann helfen, derartigen Fehlern vorzubeugen und Haftungs- und Strafrisiken zu vermeiden.
Was ein solches Tax-Compliance-System leisten kann und sollte, erklärt RA Michael Olfen in seinem Gastbeitrag im private banking Magazin (ET 13.02.2017) und bereits online unter https://www.private-banking-magazin.de/tatort-firmenzentrale-innerbetriebliche-kontrollsysteme-koennen-in-steuersachen-entlasten/
Stellenausschreibung für eine Partner- & Team Assistenz (m/w) für die Standorte Hamburg und Berlin
/in Aktuelles /von Michael OlfenWir suchen per sofort eine Partner- & Team Assistenz (m/w)
Geschäftsbereich Steuern/Steuer- Wirtschaftsstrafrecht
Ihre Aufgaben:
Selbstständige Büro- und Sekretariatsorganisation
Eigenverantwortliche Führung der elektronischen Ablage (E-Akte)
und der Handakten
Pflege der Outlook-Mailboxen
Erstellung, Gestaltung und Bearbeitung von Dokumenten nach digitalem Diktat und digitales Dokumentenmanagement
Erstellung monatlicher Abrechnungen nach Zeit- und Pauschalhonorar mit unserem Anwaltsprogramm
Reiseplanung, -buchung und -abrechnung
Vorbereitung und Koordination von Terminen sowie Online-Terminverwaltung
Planung und Durchführung von Veranstaltungen
Durchführung von Recherchetätigkeiten im Internet und unseren juristischen Datenbanken
Kontaktpflege zu wichtigen Mandanten, Kollegen und Institutionen als qualifizierter Ansprechpartner und Anlaufstelle
Ihr Profil:
Ihre organisatorischen Fähigkeiten bewähren sich auch in hektischen Zeiten, in denen Sie den Überblick behalten und den Anwälten den Rücken frei halten. Ihre Aufgaben bewältigen Sie selbstständig. Die Kommunikation mit Mandanten, Behörden und Dienstleistern erledigen Sie ebenso freundlich wie bestimmt. Dabei arbeiten Sie vorausschauend und verfügen zudem über hervorragende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift.
Wichtig für uns ist nicht, dass Sie über eine Ausbildung als Rechtsanwaltsgehilfin verfügen, sondern dass Sie sich geschickt im digitalen Umfeld unseres Kanzleialltags mit entsprechender überörtlicher Kanzleistruktur und -organisation bewegen können.
Dabei erwarten wir hohe Verbindlichkeit und sicheres Auftreten nach Innen und Außen ebenso wie zuverlässige und sorgfältige Arbeitsweise sowie proaktives Handeln in einem modernen Anwaltsteam.
Idealerweise bringen Sie Erfahrung bei der Anwendung des Anwaltsprogramms DATEV AnwaltPro mit. Anderenfalls werden wir Sie ausreichend schulen und ausbilden.
Bundesweit 73.000 Straf- und 4.800 Bußgeldverfahren in 2016
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht /von siliconplanetDas Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Zahlen zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2016 veröffentlicht. Danach schlossen die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter aller Länder insgesamt 72.940 Strafverfahren ab. Gut 30.000 wurden nach § 170 Abs 2 StPO eingestellt, etwa die Hälfte davon nach einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Betrag von weniger als 25.000 Euro. Weiterlesen
Juve berichtet über Tätigkeit von JATZEK KÖNIG OLFEN im Zusammenhang mit der Übernahme von Hallo Pizza durch Domino’s
/in Aktuelles, Steuerrecht /von siliconplanetBei der Berichterstattung über die kürzlich erfolgte Übernahme von Hallo Pizza durch den australischen Konzern Domino’s berichtet JUVE-Newsline in der heutigen Ausgabe über die Rolle von JATZEK KÖNIG OLFEN: „Die steuerrechtliche Begleitung der Transaktion übernahm die Steuerrechtskanzlei Jatzek König Olfen, die in den vergangenen Jahren häufiger für den Inhaber von Hallo Pizza tätig war. (…) in der Branche ist König unter anderem durch seine Tätigkeit als Vorsitzender des Steuerausschusses im Bundesverband des Hotel- und Gaststättengewerbes (Dehoga) vernetzt.“ https://www.juve.de/nachrichten/deals/2017/11/nachschlag-dominos-schluckt-hallo-pizza-mit-dla
Großes Interesse an Veranstaltung „Steuerfahnder auf Mallorca“
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von siliconplanetRund 35 interessierte Unternehmer, Privatpersonen und Berufsträger kamen zum Seminar „Steuerfahnder auf Mallorca“, zu dem die Kanzlei JATZEK KÖNIG OLFEN gemeinsam mit der mallorquinischen Steuerberatung European Accounting nach Illetas/Mallorca geladen hatte.
Themen der vier Vorträge waren:
– Automatischer Informationsaustausch und Ermittlungsmöglichkeiten der Behörden
– Gestaltungsmodell Spanische Ferienimmobilie in der S.L., Erklärung- und Berichtigungspflichten, Berichtigung- und Selbstanzeigemöglichkeiten
– Steuerliche und strafrechtliche Verteidigerstrategien bei entdeckten spanischen Immobiliengesellschaften in der Rechtsform der S.L.
– Handlungsoptionen in Spanien bezüglich der S.L., digitale Lösungen an der Schnittstelle Steuererklärung zwischen Deutschland und Spanien
Nach den Vorträgen nutzten viele der Teilnehmer bei herrlichem Sonnenschein und Meerblick auf der Dachterrasse des Veranstaltungshotels noch die Möglichkeit, sich über die diskutierten Problematiken auszutauschen.
Aufgrund des großen Interesses – und der nach wie vor hohen Brisanz des Themas „Yachten und Ferienimmobilien in Zeiten des Automatischen Austausches von Steuerdaten“ – sind weitere Veranstaltungen in Marbella und München angedacht.