Anlässlich des mittlerweile medienwirksamen Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche des Münchener Bekleidungsherstellers Bogner stellt sich für Unternehmer aktuell die Frage, ob ein geldwerter Vorteil gegeben ist, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern hochwertige Kleidungsstücke zur Verfügung stellt. Im Rahmen seiner Compliance-Gestaltung sind Unternehmen gut beraten, bei der Überlassung von Arbeitsprodukten an Mitarbeiter die jeweilige Praxis zu überprüfen. Wird sogar ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, droht eine Überprüfung der letzten zehn Jahre, die mit erheblichen verzinsten Nachzahlungen enden kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Jahr 2006 sich bezüglich des Geldwerten Vorteils wie folgt geäußert (BFH, DStRE 2006, 1052, 1053 [Hervorhebungen nicht im Original]):
„Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die ‚für’ seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des ‚ganz überwiegend’ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt BFH v. 18. 8. 2005, VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30, DStR 2005, 1810, mit Hinweis auf Senatsentscheidungen v. 7. 7. 2004, VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367, DStR 2005, 417; v. 30. 5. 2001, VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671, DStRE 2001, 1076; v. 25. 5. 2000, VI R 195/98 BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690, DStR 2000, 1641). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (BFH v. 11. 3. 1988, VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, BeckRS 1988, 22008462). Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber – neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers – ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (BFH v. 2. 2. 1990, VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472, BeckRS 1990, 22009356). Entgegen der Auffassung des FG ist es daher nicht unerheblich, wenn sich der dem Arbeitnehmer zugewandte Vorteil als außergewöhnlich hoch erweist.“
Die Bewertung, ob bei dem Überlassen von Kollektionsware aus vergangenen Kollektionen von einem lohnsteuerpflichtigem Vorgang auszugehen ist, lässt sich nach alledem nur im Einzelfall und aufgrund zahlreicher Parameter treffen. Eine solche Erhebung ist erfahrungsgemäß präventiv sinnvoll, um für eine etwaige Betriebsprüfung schon im Vorfeld gewappnet zu sein und mögliche steuerstrafrechtliche Risiken auszuschließen. Insbesondere wenn medial die sprichwörtliche „Sau durchs Dorf“ getrieben wird, wie im Fall Bogner, werden die Betriebsprüfer bei entsprechenden Sachverhalten besonders sensibilisiert sein. Das in der Rechtsprechung des BFH beschriebene betriebliche Interesse an der Überlassung bietet Anlass, die vorrangige Gewichtung der Bereicherung – also im Wesentlichen: des Warenwertes – zu hinterfragen. Unter Berücksichtigung der höheren Gewichtung von Belangen des Klimaschutzes und der Vermeidung von Abfall kann es aus unserer Sicht ein großes legitimes Interesse betroffener Unternehmen geben, die mit Entsorgung verbundenen Reputationsschäden zu vermeiden. In einer entsprechenden Compliance-Richtlinie innerhalb des Unternehmens können derartige Firmen-Grundsätze festgehalten werden.
Rechtsanwalt Dr. Fabian Meinecke
Geldwerter Vorteil – worauf Unternehmen achten sollten
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von inga@kontenta-gmbh.deAnlässlich des mittlerweile medienwirksamen Ermittlungsverfahrens gegen Verantwortliche des Münchener Bekleidungsherstellers Bogner stellt sich für Unternehmer aktuell die Frage, ob ein geldwerter Vorteil gegeben ist, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern hochwertige Kleidungsstücke zur Verfügung stellt. Im Rahmen seiner Compliance-Gestaltung sind Unternehmen gut beraten, bei der Überlassung von Arbeitsprodukten an Mitarbeiter die jeweilige Praxis zu überprüfen. Wird sogar ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, droht eine Überprüfung der letzten zehn Jahre, die mit erheblichen verzinsten Nachzahlungen enden kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Jahr 2006 sich bezüglich des Geldwerten Vorteils wie folgt geäußert (BFH, DStRE 2006, 1052, 1053 [Hervorhebungen nicht im Original]):
„Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die ‚für’ seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des ‚ganz überwiegend’ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt BFH v. 18. 8. 2005, VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30, DStR 2005, 1810, mit Hinweis auf Senatsentscheidungen v. 7. 7. 2004, VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367, DStR 2005, 417; v. 30. 5. 2001, VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671, DStRE 2001, 1076; v. 25. 5. 2000, VI R 195/98 BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690, DStR 2000, 1641). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (BFH v. 11. 3. 1988, VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, BeckRS 1988, 22008462). Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber – neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers – ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (BFH v. 2. 2. 1990, VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472, BeckRS 1990, 22009356). Entgegen der Auffassung des FG ist es daher nicht unerheblich, wenn sich der dem Arbeitnehmer zugewandte Vorteil als außergewöhnlich hoch erweist.“
Die Bewertung, ob bei dem Überlassen von Kollektionsware aus vergangenen Kollektionen von einem lohnsteuerpflichtigem Vorgang auszugehen ist, lässt sich nach alledem nur im Einzelfall und aufgrund zahlreicher Parameter treffen. Eine solche Erhebung ist erfahrungsgemäß präventiv sinnvoll, um für eine etwaige Betriebsprüfung schon im Vorfeld gewappnet zu sein und mögliche steuerstrafrechtliche Risiken auszuschließen. Insbesondere wenn medial die sprichwörtliche „Sau durchs Dorf“ getrieben wird, wie im Fall Bogner, werden die Betriebsprüfer bei entsprechenden Sachverhalten besonders sensibilisiert sein. Das in der Rechtsprechung des BFH beschriebene betriebliche Interesse an der Überlassung bietet Anlass, die vorrangige Gewichtung der Bereicherung – also im Wesentlichen: des Warenwertes – zu hinterfragen. Unter Berücksichtigung der höheren Gewichtung von Belangen des Klimaschutzes und der Vermeidung von Abfall kann es aus unserer Sicht ein großes legitimes Interesse betroffener Unternehmen geben, die mit Entsorgung verbundenen Reputationsschäden zu vermeiden. In einer entsprechenden Compliance-Richtlinie innerhalb des Unternehmens können derartige Firmen-Grundsätze festgehalten werden.
Rechtsanwalt Dr. Fabian Meinecke
BMF veröffentlicht finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von inga@kontenta-gmbh.deVon Andorra bis Zypern: Das Bundesministerium für Finanzen hat die Liste aller 94 Staaten veröffentlicht, mit denen zum Stichtag 30. September 2019 ein Austausch der Finanzdaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt.
Um den Austausch zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates zu gewährleisten, sind dem BZSt nun von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2019 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Die komplette Liste steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die Auswertung der Kontodaten aus dem automatischen Finanzdatenaustausch hat begonnen – ist die Regulierung noch möglich?
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht /von Fabian MeineckeLaut Medienberichten soll im Juli 2019 die Auswertung der Daten zu Auslandkonten deutscher Staatsbürger beginnen, die mittels des Automatisierten Austauschs von Finanzdaten nunmehr erstmalig durch die rund 100 teilnehmenden Staaten zur Verfügung gestellt worden seien. Wir hatten bereits mehrfach auf das Erfordernis einer Regulierung entsprechender Sachverhalte hingewiesen und laufend mitgeteilt, welche Staaten am Datenaustausch teilnehmen und wie der aktuelle Stand ist, insbesondere, ob noch Zeit für eine Berichtigung bzw. Selbstanzeige entsprechender Sachverhalte besteht. Mit dem Beginn der Auswertung schließt sich das Zeitfenster nunmehr zusehends.
Worum geht es?
Der zum 30. September 2017 beginnende, zwischen 100 Staaten vereinbarte internationale und automatisierte Datenaustausch führt zu einer bisher nicht vergleichbaren Sammlung und Übermittlung von Finanzdaten. Diese werden im Wesentlichen durch die in die Pflicht genommenen Banken erhoben und den staatlichen Stellen übersandt. Welche Folgen dies genau für nicht erklärte Erträge aus Auslandsvermögen hat, ist nur im Einzelfall zu beurteilen und hängt – insbesondere nach Übermittlung der Daten – von vor allem von der Frage der Tatentdeckung ab (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Frage, welche Daten übermittelt werden, definiert in Deutschland § 2 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG). Übermittelt werden detaillierte persönliche Daten und Kontendaten aus dem Ausland, die dann mit den steuerlich erklärten Sachverhalten der betreffenden Jahre abgeglichen werden.
Wie dringend ist es nun wirklich?
Zunächst sollen nach den Medienberichten betroffene Bürger aufgefordert werden, eine Nacherklärung abzugeben, wenn bislang unbekannte Auslandssachverhalte durch den Automatischen Datenaustausch an die Oberfläche kommen. Des Weiteren sind nach unseren Informationen in vielen Finanzämtern die technischen Rahmenbedingungen noch nicht geschaffen, um tatsächlich „automatisch“ einen Datenabgleich vorzunehmen. Es geht um eine sehr große Zahl von Sachverhalten. Dies sollte indes keinesfalls dazu verleiten, sich sicher zu fühlen. Denn mit dem bereits erfolgten Austausch der Daten ist die Entdeckung nunmehr nur noch eine Frage des Wann und nicht des Ob.
Wer darauf wartet, bis er entdeckt wird, setzt auf Glück und nicht auf Kontrolle. Wer entdeckt ist, kann keine Strafbefreiung mehr erlangen; dabei geht die Strafjustiz mittlerweile einheitlich von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung aus, wenn pro Tat mehr als 50.000,– EUR Steuern verkürzt sind. Die Eingangsstrafe beträgt in solchen Fällen bereits 6 Monate Freiheitsstrafe. Erfahrungsgemäß ist die Erleichterung darüber, schwelende steuerliche Angelegenheiten geregelt zu haben, sehr groß. Wir raten daher regelmäßig zur Abgabe einer steuerlichen Nacherklärung.
BMF veröffentlicht Anwendungserlass zu §146a AO
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von siliconplanetDas Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 17.06.2019 einen Anwendungserlass zu § 146a AO veröffentlicht. Er regelt die Umsetzung des § 146a AO, der im Zusammenhang mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen geschaffen wurde. In dem mehrseitigen Anwendungserlass sind unter der Überschrift „AEAO zu § 146a – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung:“ alle Details der Verordnung erläutert – von der Art der elektronischen Aufzeichnungssysteme über den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich bis zum korrekten Ablauf der Protokollierung, den Anforderungen an den Beleg und die Art der elektronischen Aufbewahrung der Aufzeichnungen bis zur Zertifizierung und den Rechtsfolgen bei Verstoß gegen §146 a AO.
Zu den Schutzzielen heißt es: „Die Regelungen des § 146a AO sollen für digitale Grundaufzeichnungen, die mittels elektronischem Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO i.V.m. § 1 Satz 1 KassenSichV geführt werden, folgendes sicherstellen:
deren Integrität,
deren Authentizität
und deren Vollständigkeit.“
In dem Anwendungserlass wird eine einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und Nachschauen zwingend gefordert. Dazu heißt es:
„Die im AEAO zu § 146a, Nr. 3.2.10 beschriebenen abgesicherten Anwendungsdaten müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder Kassen-Nachschau dem Amtsträger zur Verifikation der Protokollierung zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus müssen alle mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem aufge- zeichneten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden. “
Auch die Anforderungen an die Belege sind dort geregelt. Im Wortlaut:
Erfordert ein Geschäftsvorfall (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.7) nicht die Erstellung einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG, sondern einen sonstigen Beleg (z.B. Lieferschein), wird nicht beanstandet, wenn dieser Beleg nicht den unter § 6 Satz 1 Nr. 5 KassenSichV geforderten Steuerbetrag enthält.
Auf dem Beleg ist die nach § 2 Satz 2 Nr. 8 KassenSichV protokollierte Seriennummer anzugeben (vgl. AEAO zu § 146a, Nrn. 3.6.1, 3.6.2).
Den gesamten Wortlaut des Anwendungserlasses finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2019-06-17-einfuehrung-paragraf-146a-AO-anwendungserlass-zu-paragraf-146a-AO.pdf;jsessionid=94DB90BCC3044092AD92E282DD6D64BC?__blob=publicationFile&v=1
Bei Fragen zu den Anforderungen durch §146a AO, zu Kassennachschau- oder -prüfungen sprechen Sie uns gerne an: https://omv-law.com/steuerrecht/
Olfen Meinecke Völger „Top Kanzlei Wirtschaftsstrafrecht 2019“
/in Aktuelles, Anwälte, Wirtschaftsstrafrecht /von siliconplanetIn eigener Sache: Wir freuen uns, dass unsere Kanzlei laut einer Befragung des Handelsblatt Research Institutes (HRI) zu den renommiertesten Wirtschaftsstrafrechtskanzleien Deutschlands zählt. In ihrer Ausgabe vom 5.4.2019 veröffentlichte das Magazin Wirtschaftswoche eine Liste von 63 Wirtschaftsstrafrechtskanzleien, die in einem aufwändigen Verfahren ermittelt wurden. Zunächst wählte das HRI 775 Wirtschaftsstrafrechtler und Compliance-Experten aus 118 Kanzleien auf Grundlage von Archiven und Datenbanken aus. Diese Gruppe wurde vom HRI gebeten, die aus ihrer Sicht jeweils fünf renommiertesten Kollegen zu benennen, wobei keine Eigenbewertung möglich war. Die so entstandene Liste von 269 Anwälten aus 133 Kanzleien wurde im dritten Schritt einer Expertenjury aus Wissenschaft und Industrie vorgelegt. (Sebastian Lochen, Chief Compliance Officer ThyssenKrupp; Roman Reiss, Vice President Compliance Bosch; Claas Westermann, Head of M&A Legal RWE, Jan Eckert, General Counsel ZF Friedrichshafen, sowie Achim Schunder, Leiter der Frankfurter Niederlassung Verlag C.H.Beck).
Die Juroren sollten die vorgeschlagenen 269 Anwälte und 133 Kanzleien bewerten sowie eventuell fehlende Experten hinzufügen. Das HRI gewichtete schließlich die Antworten aus Umfrage und Juryrunde. Die finale Top-Liste besteht im Bereich Compliance aus 47 Kanzleien mit 67 besonders empfohlenen Anwälten.
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht wurden 63 Wirtschaftsstrafrechtskanzleien empfohlen. Zudem wurden 94 Anwälte als „Top Anwalt Wirtschaftsstrafrecht 2019“ ausgezeichnet – darunter Rechtsanwalt und Steuerberater Stefan Völger von Olfen Meinecke Völger.
Neue vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von siliconplanetDas Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Januar 2019 die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 bekannt gegeben, also die Liste der Länder, mit denen im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2019 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2019 dem BZSt zu übermitteln haben.
Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2019 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2019.
Eine Aufstellung aller 102 Länder finden Sie hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2019-01-29-autoatischer-austausch-von-informationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-finanzkonten-informationsaustauschgesetz-FKAustG-3009219.pdf;jsessionid=E2DCA1EB68355F70B4F9703BFCB4751B?__blob=publicationFile&v=1
Steuerverwaltung Hessen wertet Paradise Papers aus
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht /von siliconplanetHessens Steuerverwaltung arbeitet mit Hochdruck an der Auswertung der vor einem Jahr publik gewordenen „Paradise Papiers“. „Derzeit werten unsere Spezialisten gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt auch die Paradise Papers und weitere umfangreiche Daten-Leaks aus“, gab Hessens Finanzminister Thomas Schäfer vor wenigen Tagen bekannt. Die Hessische Steuerverwaltung sei bereits federführend für die Steuerverwaltungen der anderen Bundesländer an der Aufarbeitung der Panama Papers beteiligt. Neben den Panama Papers und den Paradise Papers arbeite man aktuell an der Sichtung weiterer Leaks, hieß es weiter aus dem Ministerium. Organisiert werde die Arbeit von der sogenannten Besonderen Aufbauorganisation (BAO), einer eigens unter Beteiligung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main und mit Unterstützung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beim BKA eingerichteten Stelle. „Wir liefern Daten an Steuerbehörden im In- und Ausland, die dann die weitere Ermittlungsarbeit machen“, erklärte Finanzminister Schäfer das Prozedere.
Den Angaben zufolge hat Hessen aus der Sichtung der Panama Papers bereits Daten zu rund 1.000 Offshore-Gesellschaften an inländische und zu rund 100 Offshore-Gesellschaften an internationale Steuerbehörden weitergeleitet. Dabei seien insgesamt über 200.000 Einzeldokumente weitergegeben worden.
Die Arbeit der Hessischen Steuerprüfer sei ein lohnendes Geschäft, erklärte Schäfer: „Die Summen sind gewaltig: Jahr für Jahr holen unsere Prüfer bei Betriebsprüfungen bis zu zwei Milliarden Euro an Mehrforderungen heraus.“ Das sei auch darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Mitarbeiter in diesem Bereich in den vergangenen zehn Jahren um 25 Prozent aufgestockt worden sei. Die Finanzbehörden beschäftigten derzeit 1.400 Betriebsprüfer, von denen knapp 100 nichts anderes täten, als Großbanken zu prüfen.
Im Bezug auf das zögerliche Verhalten vieler Betroffener beim Thema Selbstanazeigen wurde Finanzminister Schäfer mit den Worten zitiert: „Auch bis in den letzten Winkel einer Steueroase sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, sobald den Finanzbehörden Hinweise auf einen konkreten Sachverhalt vorliegen.“
BMF zu Doppelbesteuerung bei Mallorca-Immobilien
/in Aktuelles, Spanische S.L., Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von siliconplanetEigentümer spanischer Ferienimmobilien bleiben im Fokus der Finanzbehörden: Das deutsche Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer Dienstanweisung an die Finanzämter vom 26.10.2018 Stellung zu umstrittenen Anwendungsfragen des neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Spanien von 2013 bezogen, die für Eigentümer von Mallorca-Immobilien große Bedeutung haben. Der von Immobilien-Eigentümern zu berücksichtigende, ohnehin lange Pflichten-Katalog wird damit nochmals erweitert.
Kurz zusammengefasst bezieht sich das BMF-Schreiben auf die umstrittene Frage, ob die Neuregelung im DBA Deutschland-Spanien 2013 in Art. 13 Abs. 2 DBA zur Besteuerung von Immobilien-Gesellschaften („Societad Limitada“ bzw. S.L.) nach Entstrickungs-Grundsätzen auch ohne eine Handlung des Steuerpflichtigen und ohne finanziellen Zufluss führt. Hintergrund ist, dass nach dem neuen DBA eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auch im Belegenheitsort erfolgen kann und das deutsche Besteuerungsrecht insoweit beschränkt wird. Wird die Frage der sogenannten „passiven Entstrickung“ bejaht – wie nunmehr vom BMF ausdrücklich getan, soll eine Wegzugsbesteuerung ausgelöst und fällig werden. Dass das BMF eine passive Entstrickung für gegeben sieht, ist zwar nicht im Sinne einer endgültigen Entscheidung in dieser Frage zu deuten, unter anderem weil der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen der finalen Entnahmetheorie entschieden hat, dass die Anwendbarkeit einer neuen DBA-Norm nicht zur Entstrickungsbesteuerung führt (BFH v. 16.12.1975, VIII R 3/74, BStBl. II 1976, 246). Aber die mit den Anwendungsfragen des DBA verbundenen Unsicherheiten, die im Einzelnen hoch umstritten sind, sind durch das BMF-Schreiben jedenfalls nicht verringert worden.
Der gesonderte Hinweis auf § 138 Abs. 2 AO dürfte insbesondere Immobilieneigentümer in der S.L.-Gestaltung aufschrecken. Denn hiernach sind unter anderem Auslandsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften wie der S.L. dem Finanzamt ungefragt mitzuteilen. Unterbleibt dies oder ist dies unterblieben, kann diese Pflichtverletzung gem. § 379 Absatz 2 Nr. 1 oder 1d AO mit Bußgeldern von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
Hier finden Sie das Schreiben des BMF im Wortlaut:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2018-10-26-passive-entstrickung-aufgrund-erstmaliger-anwendung-eines-abkommens-zur-vermeidung-der-DBA.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Interview zum angeblichen Ermittlungsverfahren gegen EX-VW-Vorstand Winterkorn
/in Aktuelles, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht /von siliconplanetIm Zusammenhang mit dem angeblichen Ermittlungsverfahren gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn wegen Steuerhinterziehung hat Rechtsanwalt Michael Olfen am 30.08.2018 der Wirtschaftsredaktion des Senders NDR Info ein Interview gegeben. Die Anmoderation des Beitrags lautete:
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führt kein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Steuerhinterziehung gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn. Damit hat die Behörde am Mittag einen anderslautenden Bericht der „Bild am Sonntag“ von gestern klargestellt. Ulrich Czisla berichtet
Hier können Sie den Beitrag hören:
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter https://www.steuerjuristen.com/Steuerstrafrecht
Verdeckte Gewinnausschüttung bei spanischen S.L.: RA Michael Olfen im Private Banking Magazin zu strafrechtlichen Konsequenzen
/in Aktuelles, Spanische S.L., Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von siliconplanetVerdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer spanischen Sociedad Limitada (S.L.) an ihren deutschen Anteilseigner in Form einer unentgeltlichen Nutzung der Ferienimmobilie sind in Deutschland steuerpflichtig. Das hat das höchste deutsche Steuergericht (Bundesfinanzhof, BFH) bereits 2013 festgestellt. In einem Gastbeitrag für das Private Banking Magazin hat RA Michael Olfen die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen beschrieben sowie Beispielrechnungen aufgeführt, die zeigen, dass die kritische Grenze zu einer Haftstrafe bei einer Nichterklärung schnell erreicht ist https://www.private-banking-magazin.de/steuerverkuerzung-bei-ferienimmobilien-wann-eine-haftstrafe-unvermeidlich-ist/
Denn der Straftatbestand der Steuerhinterziehung sieht in Paragraph 370 Abs. 3 Satz 1 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Nach einer Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 liegt eine Steuerhinterziehung „in großem Ausmaß“ dann vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.
Dabei ist auch zu beachten, dass ein besonders schwerer Fall strafrechtlich erst zehn Jahre nach Tatbeendigung verjährt. Nur in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung tritt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung schon nach fünf Jahren ein – gegenüber dem Finanzamt sind allerdings alle verschwiegenen Einkommen zehn Jahre lang nachzuversteuern.
Durch den mittlerweile automatisierten Austausch von Finanzdaten nach Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) dürfte es nur noch eine Frage der Zeit sein, wann entsprechende Auskünfte von den Steuerpflichtigen verlangt werden. Mehr dazu: https://www.steuern-und-strafe.de/finanzkonten-inf…saustauschgesetz/ Eine Liste aller teilnehmenden Länder finden Sie hier: https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CRS/Allgemeine_Informationen/Allgemeine_Informationen_node.html#TeilnehmendeStaaten)
Sind die ausländischen Immobilienbeteiligungen nicht gemäß Paragraph 138 Absatz 2 AO pflichtgemäß den deutschen Finanzbehörden angezeigt worden, ist damit zu rechnen, dass nicht nur nachträglich Steuern und Zinsen eingefordert, sondern auch Strafverfahren eingeleitet werden. Die Abgabe einer rechtzeitigen Selbstanzeige könnte daher vielfach die letzte Möglichkeit zur Erlangung von Straffreiheit sein.
Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.steuerjuristen.com/Immobilien-Spanische-SL