Der Bundesfinanazhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14. Mai 2014, Az. X R 23/12 (Vorinstanz: FG Hamburg vom 18. Juni 2012, 6 K 181/11) entschieden, dass das Abzugsverbot für Bestechungsgelder auch Kosten des Strafverfahrens und einen für verfallen erklärten Betrag umfasst.
Somit sind nicht nur die Bestechungsgelder selbst, sondern auch die „Folgekosten“ steuerlich nicht ansetzbar. Das für die „Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen“ geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG gilt auch für die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie die Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen.
Allerdings sind dabei die zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zu beachten, wonach das Abzugsverbot für verfallene Beträge nicht gilt, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat.
Auch die Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als abziehbar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).
Gastbeitrag für European Accounting (Center of Competence) – Palma de Mallorca zum Thema: "Der gläserner Steuerbürger auf Mallorca", 27.4.2015
/in Aktuelles /von Michael OlfenDer Aufsatz richtet sich an Steuerpflichtige, die Immobilienvermögen auf Mallorca besitzen und nutzen. Sind die Immobilien in eine spanische Kapitalgesellschaft S.L. (= sociedad limitada, vergleichbar mit einer GmbH) eingebracht und über Gesellschafterdarlehen finanziert, dann könnten sich bei gleichzeitiger kostenfreier Nutzung der Immobilie durch deren Alleingesellschafter oder durch deren Angehörige steuerstrafrechtliche Probleme ergeben. Der BFH hat die Nutzung seit 2013 als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und den Einkünften aus Kapitalvermögen des Alleingesellschafters zugeordnet.
Die beliebte erbschaftssteuervermeidende Gestaltung wirft deshalb möglicherweise die Frage nach einer strafbaren Steuerverkürzung auf, wenn keine Abhilfe geschaffen wird. Verschärft wird die Situation durch den ab 1.1.2015 geltenden automatischen Informationsaustausch zwischen Spanien und Deutschland, wonach die Finanzbehörden beider Länder die notwendigen Daten untereinander preisgeben.
Mein Gastbeitrag beleuchtet die steuerstrafrechtliche Problemstellung und bietet Lösungsansätze über eine Selbstanzeige.
Der gläserne Steuerbürger auf Mallorca – Teil II 25 04 2015
Selbstanzeigen – Ende nicht absehbar! Interview mit Rechtsanwalt Olfen im Steuerberater Magazin Oktober 2014
/in Aktuelles /von Michael OlfenInterview Steuerberater Magazin 10-2014 -Aufgedeckt-
Pflicht zur Verdachtsmeldung nach §§ 11, 14 Geldwäschegesetz (GwG) bei Selbstanzeigenfällen
/in Aktuelles /von Michael OlfenDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in ihrem Rundschreiben zur Verdachtsmeldung Hinweise zur Meldepflicht bei Selbstanzeigenfällen gemacht. Danach sind nach § 11 Abs.1 Satz 1 GwG Verdachtsmeldungen dem Bundeskriminalamt (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen) und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu machen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB handelt, oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Eine Meldung hat dann durch den Verpflichteten unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung zu erfolgen. Die Mitteilung hat unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung zu erfolgen. Relevant ist diese Meldung auch im Zusammenhang mit der Abgabe einer Selbstanzeige. Weiterlesen
Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei Steuerhinterziehung
/in Aktuelles /von Michael OlfenDer Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Beschluß vom 02.07.2014 in einem Eilverfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis zugunsten einer GmbH bestätigt, wenn zu befürchten sei, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer (GGF) sich als unzuverlässig erweise. Der GGF war zuvor in 36 Fällen wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Offenbar zur Vermeidung der Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb der Gastätte hatte er zusätzlich die Tochter als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsfühererin berufen. Trotzdem widerrief das Gewerbeamt die Erlaubnis und ordnete den sofortigen Vollzug an. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Gewerbeamtes und sah auch die sofortige Entziehung der Erlaubnis als erforderlich an, da die konkrete Gefahr weiterer erheblicher Rechtsverstöße fortlaufend bestehe und demzufolge auch der schwere Eingriff in Art 12 GG (Berufsfreiheit) und Art 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) durch den sofortigen Entzug nicht entgegenstehen. Weiterlesen
Ein verbilligter Erwerb von Aktien des Arbeitgebers kann als Arbeitslohn zu qualifizieren sein
/in Aktuelles /von Michael OlfenDer BFH hatte in seinem Urteil vom 07.05.2014 (Az. VI R 73/12) zu entscheiden, ob ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezieht, durch den Ankauf von Aktien seines Arbeitgebers zum Nennwert über seine Ehefrau, selbst steuerpflichtigen Arbeislohn seines Arbeitgebers bezogen hatte. Die Folge hiervon wäre nach Auffassung des Finanzamtes gewesen, dass in der verbilligten Anschaffung der Aktien zum Nennwert, der Differenzbetrag zum tatsächlichen Marktwert als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sei. Weiterlesen
Verleihung des Titels "Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)" durch die DeutscheAnwaltAkademie
/in Aktuelles /von Michael OlfenDie DeutscheAnwaltsAkademie hat mir am 18.08.2014 den Berufstitel „Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)“ verliehen. Die Zertifizierung wird Rechtsanwälten verliehen, wenn Sie besondere theoretische Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts nachgewiesen haben. Hierfür war die Teilnahme an einem Lehrgang an 15 Unterrichtstagen mit insgesamt 100 Unterrichtsstunden sowie die erfolgreiche Anfertigung von vier Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) unter Prüfungsbedingungen (7,5 Zeitstunden) erforderlich.
Die Zertifizierung ist gültig bis zum 17.08.2016 und wird auf Nachweis besonderer Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von 2 Jahren verlängert. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nur Rechtsanwälten/innen gewährt wird, die sich regelmäßig forbilden.
BFH: Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und einen für verfallen erklärten Betrag
/in Aktuelles /von Michael OlfenDer Bundesfinanazhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14. Mai 2014, Az. X R 23/12 (Vorinstanz: FG Hamburg vom 18. Juni 2012, 6 K 181/11) entschieden, dass das Abzugsverbot für Bestechungsgelder auch Kosten des Strafverfahrens und einen für verfallen erklärten Betrag umfasst.
Somit sind nicht nur die Bestechungsgelder selbst, sondern auch die „Folgekosten“ steuerlich nicht ansetzbar. Das für die „Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen“ geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG gilt auch für die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie die Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen.
Allerdings sind dabei die zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zu beachten, wonach das Abzugsverbot für verfallene Beträge nicht gilt, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat.
Auch die Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als abziehbar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).
Beitrag von Rechtsanwalt Olfen im Fernsehinterview zum Fall Hoeneß und Selbstanzeigen, ausgestrahlt im NDR, Hamburger Journal, am 13.03.2014 um 19:30 Uhr
/in Aktuelles /von Michael OlfenBeitrag in einem Interview der Legal Tribune zur Strafzumessung im Fall Hoeneß
/in Aktuelles /von Michael Olfenhttp://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-muenchen-urteil-w5kls68js328413-hoeness-steuerhinterziehung-kein-besonders-schwerer-fall/.
Fernsehinterview am 03.02.2014 zur Selbstanzeige von Alice Schwarzer
/in Aktuelles /von Michael OlfenAm Montag hat das „Erste“ in der ARD in der Sendung „Brisant“ ein TV-Expertenrat mit mir zum Thema Steuerhinterziehung von Alice Schwarzer gesendet.
http://www.mdr.de/brisant/alice-schwarzer116.html