Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sowie Mehrheitsgesellschafter als Organträger Vorsteuerabzugsansprüche aus einer Rechnung seines Strafverteidigers geltend gemacht.
Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner ablehnenden Entscheidung darauf berufen, dass die Übernahme einer Strafverteidigung und deshalb auch die Strafverteidigerleistungen dem vorherigen Schutz der „privaten Interessen“ diene und deshalb nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers in seiner Eigenschaft als Organträger.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nicht als berechtigt angesehen worden, da die Leistungen des Strafverteidigers nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers gestanden haben.
Der Bundesfinanzhof hat sich auf die EuGH-Rechtsprechung im EUGH-Urteil zum Fall „Becker“ bezogen, wonach sich der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistungund der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der ihm bezogenen Leistung zu richten habe.
Nach Auffassung des EuGH eröffnen Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Nicht überraschend hat demnach wieder einmal die europarechtliche Auslegung des Deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG 1999/2005, § 15) auf der Grundlage der Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 den Ausschlag für die nationaleBesteuerung gegeben.
Aktueller Beitrag zur Doppelverfolgungstätigkeit der europäischen Steuerbehörden
/0 Kommentare/in Steuerstrafrecht /von siliconplanetIn der Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und im Unternehmen (ZWH) im Heft 3 vom 15. März 2016 haben wir einen aktuellen Beitrag zum steuerstrafrechtlichen Thema „Reichweite und Grenzen des Ne bis in idem bei grenzüberschreitenden Steuerstrafsachen“ untersucht. Der Beitrag beschäftigt sich mit den praxisrelevanten Fragen, welche durch die zunehmende Doppelverfolgungstätigkeit der europäischen Steuerbehörden aufgeworfen werden und welche Grenzen der steuerstrafrechtlichen Sanktion durch das Doppelverfolgungsverbot gesetzt sind, wenn es in mehreren Staaten zur Aufnahme von Ermittlungen kommt. Unsere Kanzlei hat mit dem Problemaufriss einen Beitrag zum internationalen Steuerstrafrecht in Bezug auf grenzüberschreitende Steuersachverhalte, insbesondere vor dem Hintergrund des automatischen Datenaustauschs und der Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige, geleistet.
Aktueller Fachaufsatz zum Prozessbetrug
/0 Kommentare/in Wirtschaftsstrafrecht /von siliconplanetIn der 2. Ausgabe 2016 der Neuen Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (47 ff.) ist der Fachbeitrag von Rechtsanwalt Meinecke zu den strafrechtlichen Anforderungen an den Betrug im Zivilprozess durch Behaupten falscher Tatsachen erschienen. In dem Beitrag wird die Rechtslage dargestellt, die in der Praxis nicht selten zu Unsicherheiten bei der Abgrenzung von strafbarem und straffreien Verhalten führt. Aus den rechtlichen Unschärfen können sich erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten ergeben.
Der deutsche Steuerfahnder auf Mallorca
/0 Kommentare/in Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von siliconplanetDer deutsche Steuerfahnder auf Mallorca
In der 7. Ausgabe 2016 der Deutschen Zeitschrift für Steuerrecht (355ff.) ist am 19.2.2016 unser gemeinsam mit Steuerberater und Asesor Fiscal Willi Plattes verfasster Beitrag zu den strafrechtlichen Risiken von auf Mallorca unentgeltlich genutzten Ferienimmobilien unter Berücksichtigung des automatisierten Datenaustauschs zwischen europäischen Ländern erschienen. Die strafrechtlichen Risiken dürfen in der Diskussion über den erforderlichen steuerlichen Handlungsbedarf nicht vernachlässigt werden, da die Rechtsentwicklung auf die Inkriminierung von verdeckten Gewinnausschüttungen hinsteuert und Selbstanzeigen unausweichlich machen wird.
Verstärkung und Ausbau unseres Berliner Standorts
/0 Kommentare/in Steuerstrafrecht, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht /von siliconplanetZum Ausbau des Dezernats Strafrecht wird unsere Kanzlei zum 01. November 2015 durch Rechtsanwalt Fabian Meinecke von der führenden deutschen Strafrechtskanzlei Feigen Graf mit Büros in Frankfurt und Köln verstärkt.
Herr Rechtsanwalt Fabian Meinecke wird als Associate ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen tätig werden und unseren weiteren Standort in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwälten Römermann AG unter der Adresse Kurfürstendamm 185, 10707 Berlin in Berlin aufbauen.
“Letzter Ausweg: Selbstanzeige!” – Beitrag mit mir in den Tagesthemen als Steuerstrafrechtsexperte
/0 Kommentare/in Steuerrecht, Steuerstrafrecht /von siliconplanetZum Thema Selbstanzeige im Kontext Uli Hoeneß bin ich als Steueranwalt in einem Beitrag in den “tagesthemen” (ARD) am 22.04.2013 interviewt worden:
Hier geht´s zum Fernsehbeitrag
Verleihung des Titels „Fachanwalt für Strafrecht“ an Rechtsanwalt Michael Olfen
/0 Kommentare/in Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht /von siliconplanetDie Rechtsanwaltskammer Hamburg hat Rechtsanwalt Michel Olfen im Juli 2015 die Erlaubnis erteilt, den Berufstitel „Fachanwalt für Strafrecht“ zu führen.
Als Fachanwalt für Strafrecht ist ein entsprechender Lehrgang über die Dauer von mindestens 120 Zeitstunden erfolgreich zu absolvieren. Zusätzlich sind in einer schriftlichen Prüfung mindestens 3 Klausuren über insgesamt 15 Zeitstunden erfolgreich zu bestehen.
Als Nachweis über die praktischen Fähigkeiten und Erfahrungen hat der Rechtsanwalt in den 3 Jahren vor Verleihung des Titels insgesamt mindestens 60 strafrechtliche Mandate zu bearbeiten und dabei an mindestens 40 Hauptverhandlungstagen vor einem Schöffengericht beim Amtsgericht oder vor der dem Landgericht aufzutreten.
Die Erlangung des Titels verpflichtet den Fachanwalt darüber hinaus dazu, jährlich an Fortbildungen über die Dauer von mindestens 15 Zeitstunden in dem jeweiligen Rechtsgebiet teilzunehmen und der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen. Anderenfalls wird der Berufstitel durch die Berufskammer wieder entzogen.
Neue Büroadresse Berlin!
/0 Kommentare/in Steuerrecht /von siliconplanetAugust 2014
Die Kanzlei Oberwetter & Olfen hat neue Büroräume in der Hauptstadt bezogen.
Sie finden uns im
Haus der Bundespressekonferenz
Schiffbauerdamm 40 (Eingang auch über Reinhardtstraße 55)
10117 Berlin
Telefon: 030-20649442
Fax: 030-20622010
in unmittelbarer Nähe von Reichstag, Bundeskanzleramt und Hauptbahnhof.
„Verleihung des Titels “Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)” durch die DeutscheAnwaltAkademie
/0 Kommentare/in Steuerstrafrecht, Strafrecht /von siliconplanetDie DeutscheAnwaltAkademie hat Rechtsanwalt Michael Olfen am 18.08.2014 den Berufstitel “Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)” verliehen. Die Zertifizierung wird Rechtsanwälten verliehen, wenn Sie besondere theoretische Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts nachgewiesen haben. Hierfür war die Teilnahme an einem Lehrgang an 15 Unterrichtstagen mit insgesamt 100 Unterrichtsstunden sowie die erfolgreiche Anfertigung von vier Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) unter Prüfungsbedingungen (7,5 Zeitstunden) erforderlich.
Die Zertifizierung ist gültig bis zum 17.08.2016 und wird auf Nachweis besonderer Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von 2 Jahren verlängert. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nur Rechtsanwälten/innen gewährt wird, die sich regelmäßig fortbilden.“
Die DeutscheAnwaltAkademie hat Rechtsanwalt Michael Olfen am 18.08.2014 den Berufstitel “Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)” verliehen. Die Zertifizierung wird Rechtsanwälten verliehen, wenn Sie besondere theoretische Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts nachgewiesen haben. Hierfür war die Teilnahme an einem Lehrgang an 15 Unterrichtstagen mit insgesamt 100 Unterrichtsstunden sowie die erfolgreiche Anfertigung von vier Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) unter Prüfungsbedingungen (7,5 Zeitstunden) erforderlich.
Die Zertifizierung ist gültig bis zum 17.08.2016 und wird auf Nachweis besonderer Fortbildungsmaßnahmen innerhalb von 2 Jahren verlängert. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nur Rechtsanwälten/innen gewährt wird, die sich regelmäßig fortbilden.“
Vorsteuerabzug aus Gebühren eines Strafverteidigers nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2013 (Az: V R 29/10) nicht möglich
/0 Kommentare/in Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht /von siliconplanetIm vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sowie Mehrheitsgesellschafter als Organträger Vorsteuerabzugsansprüche aus einer Rechnung seines Strafverteidigers geltend gemacht.
Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner ablehnenden Entscheidung darauf berufen, dass die Übernahme einer Strafverteidigung und deshalb auch die Strafverteidigerleistungen dem vorherigen Schutz der „privaten Interessen“ diene und deshalb nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers in seiner Eigenschaft als Organträger.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nicht als berechtigt angesehen worden, da die Leistungen des Strafverteidigers nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers gestanden haben.
Der Bundesfinanzhof hat sich auf die EuGH-Rechtsprechung im EUGH-Urteil zum Fall „Becker“ bezogen, wonach sich der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistungund der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der ihm bezogenen Leistung zu richten habe.
Nach Auffassung des EuGH eröffnen Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Nicht überraschend hat demnach wieder einmal die europarechtliche Auslegung des Deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG 1999/2005, § 15) auf der Grundlage der Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 den Ausschlag für die nationaleBesteuerung gegeben.
Selbstanzeige als Kunst
/0 Kommentare/in Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht /von siliconplanetDie Süddeutsche Zeitung (suedeutsche.de) hat es auf den Punkt gebracht: “Die Selbstanzeige ist zur Kunst geworden, zur juristischen Artistik”.
Scheitert der Steuerpflichtige mit seiner artistsichen Kunst, dann ist die Landung brutal. Es droht der Totalverlust der Reputation, Achtung, Ansehen und es droht mittlerweile auch Haft. Wenn die Selbstanzeige zur Straffreiheit führen soll, ist “unendlich viel zu beachten; es reicht nicht mehr, Reue zu zeigen und viel Geld zu zahlen. Diese Ansicht verdient unbedingt Zustimmung, aber der Schlußfolgerung, die Selbstanzeige gänzlich abzuschaffen, ist zu widersprechen.
Dazu habe ich in einem Kommentar in Legal Tribune online (lto.de) Stellung genommen:
Hier geht´s zum Kommentar