Beschlagnahme

Die Beschlagnahme von aufgefundenen Beweismitteln ist in einem Strafverfahren mit der Durchsuchung eng verknüpft. Gegenstände, die als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sein könnten, werden gemäß § 94 StPO in Verwahrung genommen oder in anderer Weise sichergestellt (u.a. Briefe, Telegramme, Zufallsfunde). Weiterlesen

Begünstigung im Steuerstrafrecht, § 257 StGB

Die Begünstigung eines Steuerstraftäters i.S.d. § 257 StGB stellt gemäß § 369 Abs.1 Nr. 4 AO eine Steuerstraftat dar. Weiterlesen

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Das Thema Selbstanzeige ist weiterhin ein Dauerbrenner. Erst wurden Steuerhinterziehungsfälle schweizer Bankkunden aus Deutschland infolge von Daten-CDs mit sensiblen Kontendaten, welche von den Finanzbehörden angekauft wurden, entdeckt und die betroffenen zur Selbstanzeige genötigt. Nunmehr titelt aktuell die Tagespresse, dass sogar eidgenössische Banken selbst deutsche Kunden dazu bewegen, unversteuertes Vermögen dem Fiskus zu melden.

Auf internationaler Ebene hat aber bereits seit längerer Zeit ein Sinneswandel stattgefunden. Angetrieben durch das harte Durchgreifen der Justiz und Regierung in den Vereinigten Staaten hat die Finanzbranche bereits eine Trendwende hin zur einer „Weißgeldstrategie“ vollzogen oder ist im Begriff, diese gegenüber ihren ausländischen Kunden durchzusetzen. Wer nicht nachweisen kann, dass er sein Vermögen versteuert hat, bekommt sein Geld ausbezahlt und muss gehen. Neukunden müssen befürchten, mit unversteuertem Vermögen nicht mehr akzeptiert zu werden.

Nachdem das Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz endgültig und damit auch eine pauschale, anonyme und abgeltende Nachversteuerung von unversteuertem Vermögen in der Schweiz gescheitert ist, hilft dem deutschen Steuersünder nur noch die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige. Weiteres Taktieren und Abwarten könnte zur Tatentdeckung führen. Dann verhilft auch die Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit.

Was können wir für Sie tun und wie gestaltet sich die Abgabe einer solchen strafbefreienden Selbstanzeige durch unsere Kanzlei?

Zunächst benötigen wir Ihr Vertrauen. Auf unsere Erfahrung und unser Expertenwissen können Sie sich verlassen. Selbstanzeigen bedeuten für die Betroffenen eine hohe psychische und finanzielle Belastung, bis die Straffreiheit erreicht worden ist. Die Praxis zeigt, dass die Erleichterung am Ende überwiegt, endlich wieder auf den Weg der Tugend zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt und mit einem blauen Auge davongekommen zu sein, Der eingetretene finanzielle Verlust wird in diesem Zusammenhang hingenommen.

Zunächst analysieren wir zusammen mit Ihnen oder auch mit Ihrem Steuerberater Ihren persönlichen Fall. Sollte unsere Prüfung dazu kommen, dass noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, ist wichtig, schnellstmöglich einen Überblick über die Höhe der erzielten und bisher verschwiegenen Kapitaleinkünfte und den Zeitraum der erfolgten Steuerverkürzung zu erhalten. Wichtig ist auch zu erfahren, ob noch andere steuerpflichtige Einnahmen verschwiegen worden sind, da anderenfalls eine nicht wirksame Teilselbstanzeige droht, die eben nach neuerer Rechtslage nicht zur Straffreiheit führt.

Hier sind Sie gefragt. Wir benötigen Unterlagen über die erzielten Kapitaleinkünfte und die getätigten privaten Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren (z.B. Aktien). Sollten Ihnen keine Bankunterlagen wie z.B. Vermögensverzeichnisse, Depotübersichten, Erträgnisaufstellungen oder Steuerbescheinigungen, aus denen die Einnahmen vollständig zu ermitteln sind, vorliegen, werden wir zunächst geschätzte Angaben zu den Kapitalerträgen und den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen dem Finanzamt mitteilen.

Die Beschaffung der Unterlagen kann mit unter Monate dauern, da die schweizer Banken wegen des Ansturms derzeit sehr überlastet sind. In Einzelfällen, in denen Bankunterlagen schnell vorgelegt werden können, kann es Sinn machen, zunächst abzuwarten.

Im zweiten Schritt sind dann die Bankunterlagen bei der depotführenden Bank anzufordern. Auch hierbei helfen wir Ihnen und übernehmen den gesamten Schriftverkehr mit den Banken, Vermögensverwaltern, Steuerberatern und dem Finanzamt. Wenn dies erforderlich wird, werden die Unterlagen selbst vor Ort beschafft und abgeholt.

Um eine Tatentdeckung in der Zwischenzeit zu vermeiden, werden die steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen für den betreffenden Zeitraum von uns überhöht geschätzt. Denn auf jeden Fall ist zu vermeiden, dass zu wenig Kapitaleinkünfte mitgeteilt werden. Den überhöhten steuerlichen Festsetzungen des Finanzamts kann erfahrungsgemäß durch ein Angebot einer sofortigen Abschlagszahlung auf die voraussichtlich entstehende Steuerverbindlichkeit begegnet werden. Desweiteren werden wir für Sie die frühzeitig bekanntgegebenen Steuerbescheide mit dem Einspruch anfechten und der Zahlungsfälligkeit durch einen entsprechenden Antrag entgegengewirken.

Die geschätzte Selbstanzeige wird dann auf der zweiten Stufe konkretisiert und vervollständigt, sobald die erhaltenen Bankbelege steuerlich durch uns ausgewertet worden sind. Eine solche „Stufenselbstanzeige“ wird von der Rechtsprechung (noch) tolleriert und führt nicht zur Unwirksamkeit.

In der Zwischenzeit wird Ihnen, und das ist obligatorisch, die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben. Das muß Sie aber nicht beunruhigen, da die Selbstanzeige erst wirksam wird, wenn die Besteuerungsgrundlagen endgültig feststehen und Sie die darauf entfallenden Steuern nachgezahlt haben. Wenn der Steuerhinterziehungsbetrag die Höhe von € 50.000,00 überschreitet, wird zudem eine weitere Zahlung von fünf Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse fällig. Erst dann tritt die gesetzlich geregelte Straffreiheit ein und das Strafverfahren wird strafprozessrechtlich eingestellt.

Sollte der Steuerpflichtige jedoch uns nicht alle Einnahmen mitgeteilt haben und nachträglich doch noch steuerpflichtige Erträge dem Finanzamt bekannt werden, kann die Strafverfolgungsbehörde das Strafverfahren wegen der Abgabe einer unwirksamen (Teil-)Selbstanzeige wieder aufgreifen und es kann zu einer strafrechtliche Verurteilung kommen. Zwar gibt es hierbei Tolleranzgrenzen, wenn versehentlich Besteuerungsgrundlagen nicht mitgeteilt worden sind. Diese sind aber gering. Der erste Versuch einer Selbstanzeige sollte deshalb sitzen.

Die Vertretung in Selbstanzeigeverfahren durch einen Fachmann ist demnach aus meiner Sicht unerlässlich.

Strafverteidigung bei Tatentdeckung

In den Fällen, in denen von Tatentdeckung auszugehen ist und demnach eine Selbstanzeige zu spät kommt, macht vielfach die Abgabe einer Selbstanzeige aus Gründen der Strafzumessung ebenfalls Sinn. In diesem Fall werden Sie von mir als Strafverteidiger und Steueranwalt vertreten, wobei zunächst für Sie ein Verteidigungskonzept entwickelt wird. Sie können dann jederzeit selbst entscheiden, ob Sie diesen Schritt tatsächlich gehen wollen. In den meistens Fällen konnte aber auch bei Tatentdeckung ein öffentlicher Strafprozess durch mich vermieden werden. Haftfälle sind, wenn keine besonderen strafschärfenden Umstände anzunehmen sind, in Steuerhinterziehungsfällen eher die Ausnahme als die Regel, auch wenn es immer auf den Einzelfall ankommt.

In diesem Zusammenhang werden wir als spezialisierte Steueranwaltskanzlei folgende anwaltliche Hilfe bieten können:

• (Vor Ort-) Beratung von Mandanten bei strafbefreienden Nacherklärungen
• (Vor Ort-) Beratung zu allgemeinen steuerstrafrechtlichen Themen
• Erstellung der Selbstanzeigen und Mandatsabwicklung bis zur Erlangung der Straffreiheit
• Vertretung im Steuerfestsetzungs- und Strafverfahren sowie im Betriebsprüfungsverfahren
• Schriftverkehr mit Finanzbehörden und ausländischen Bankinstituten
• Strafverteidigung in Fällen der Steuerhinterziehung bundesweit
• Erstellung von Steuererklärungen

Unsere Expertise

Wir haben jahrelange Erfahrung im Bereich der deutschen Steuern bzw. in der Besteuerung von Kapitalerträgen nach deutschem Recht. Wir kennen die neusten Entwicklungen. Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist die Erstellung von Selbstanzeigen und wenn nötig, die konfrontative Strafverteidigung. Daneben findet auch die vorbeugende Vorfeldberatung etwa zur Vermeidung von Teilselbstanzeigen, insbesondere in enger Zusammenarbeit mit Vermögensverwaltern, Treuhändern, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Banken aus der Schweiz und anderen Ländern an Gewicht.

Rechtliches Hintergrundwissen:

Die Abgabenordnung (AO) beinhaltet die Möglichkeit in Fällen vollendeter Steuerhinterziehung gemäß § 371 AO mittels Selbstanzeige rückwirkend Straffreiheit zu erlangen. Weiterlesen

Chi-Quadrat-Test – Hilfsmittel der Betriebsprüfung

Der Chi-Quadrat-Test ist eine stochastische Methode zur Überprüfung wahrheitsgemäßer Angaben des Steuerpflichtigen, z.B. hinsichtlich seiner Betriebseinnahmen. In den letzten Jahren ist die Zahl der Schätzungsfälle im Rahmen von Betriebsprüfungen stark angestiegen. Die Schätzungsmethoden der Finanzverwaltungen und deren Qualität ist insbesondere durch den vermehrten Einsatz von computergestützten Kalkulationsprogrammen (z.B. Chi-Quadrat-Test) verbessert worden. Weiterlesen

Steuerhinterziehung bei zusammenveranlagten Ehegatten

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 19.02.2008 (Az. VIII-B 49/07) nochmals klargestellt, dass das Wesen der Zusammenveranlagung von Ehegatten gerade darin besteht, dass mit ihrem Antrag auf Zusammenveranlagung gem. § 26 b EStG die steuerliche Behandlung als ein Steuerpflichtiger begehrt wird. Weiterlesen

Steuerhinterziehung durch unentgeltliche Nutzung einer Ferienimmobilie – Exit Selbstanzeige! von Michael Olfen und Dr. Fabian Meinecke

Im Private-Banking-Magazin ist heute ein Artikel unserer Kanzlei zum aktuellen steuerstrafrechtlichen Thema des automatischen Finanzdatenaustausches und der Folgen auf ausländische Immobiliengesellschaften mit deutschen Besitzern erschienen. Wir haben uns bereits mehrfach in Fachaufsätzen mit diesem Thema auseinandergesetzt. Der bevorstehende automatische Datenaustausch der Steuerbehörden in Europa und anderen Vertragsstaaten wird durch eine verschärfte Steuerrechtsprechung begleitet.

Es zeichnen sich bereits verheerende steuerstrafrechtliche Folgen für Immobilienbesitzer in der Praxis ab, die ihre Immobilien aus seinerzeit steuerlichen Erwägungen in ausländische Kapitalgesellschaften eingelegt und zumeist unentgeltlich genutzt haben.

Die den deutschen Steuerbehörden verschwiegene unentgeltlich oder zu unangemessen niedrigen Mietpreisen erfolgte Selbstnutzung der Ferienfinca ist dem Bundesfinanzhof folgend als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.
Die bisher unterlassene Angabe in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters wird im Rahmen des Informationsaustausches den Finanzbehörden offen gelegt. Die Daten werden nach Auffassung unserer Kanzlei auch die Strafverfolgungsbehörden beim Finanzamt auf den Plan rufen. Strafbefreiend wird das beliebte Steuersparmodell rund um die Ferienimmobilie für deren Besitzer in diesen Fällen nur über das Institut der Selbstanzeige bleiben können.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Immobilienbesitzer bei der Abgabe von strafbefreienden Selbstanzeigen bei internationalen Sachverhalten. Zudem sind wir als Verteidiger für die Betroffenen im Strafverfahren tätig.

Steuerhinterziehung durch unentgeltliche Nutzung einer Ferienimmobilie – Exit Selbstanzeige!

Im Private-Banking-Magazin ist heute ein Artikel unserer Kanzlei zum aktuellen steuerstrafrechtlichen Thema des automatischen Finanzdatenaustausches und der Folgen auf ausländische Immobiliengesellschaften mit deutschen Besitzern erschienen. Wir haben uns bereits mehrfach in Fachaufsätzen mit diesem Thema auseinandergesetzt. Der bevorstehende automatische Datenaustausch der Steuerbehörden in Europa und anderen Vertragsstaaten wird durch eine verschärfte Steuerrechtsprechung begleitet.

Es zeichnen sich bereits verheerende steuerstrafrechtliche Folgen für Immobilienbesitzer in der Praxis ab, die ihre Immobilien aus seinerzeit steuerlichen Erwägungen in ausländische Kapitalgesellschaften eingelegt und zumeist unentgeltlich genutzt haben.

Die den deutschen Steuerbehörden verschwiegene unentgeltlich oder zu unangemessen niedrigen Mietpreisen erfolgte Selbstnutzung der Ferienfinca ist dem Bundesfinanzhof folgend als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.
Die bisher unterlassene Angabe in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters wird im Rahmen des Informationsaustausches den Finanzbehörden offen gelegt. Die Daten werden nach Auffassung unserer Kanzlei auch die Strafverfolgungsbehörden beim Finanzamt auf den Plan rufen. Strafbefreiend wird das beliebte Steuersparmodell rund um die Ferienimmobilie für deren Besitzer in diesen Fällen nur über das Institut der Selbstanzeige bleiben können.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Immobilienbesitzer bei der Abgabe von strafbefreienden Selbstanzeigen bei internationalen Sachverhalten. Zudem sind wir als Verteidiger für die Betroffenen im Strafverfahren tätig.

Actio und Reactio: Der Referentenentwurf des BMF zur Eindämmung von Steuerumgehung über Briefkastenfirmen

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referententwurf mit Datum vom 1. November 2016 vorgelegt, mit dem die Steuervermeidung über sog. Domizilgesellschaften eingedämmt werden soll. Neben dem ab 30. September 2017 einsetzenden automatischen Finanzdatenaustausch kommen weitere strenge Pflichten auf Inhaber von Auslandskonten und -Beteiligungen sowie Finanzinstitute zu. Steuerpflichtige sollen nach dem Entwurf

    • Geschäftsbeziehungen zu von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschten Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten anzeigen müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Allein die Pflichtverletzung soll mit Bußgeldern von bis zu 25.000,– EUR bewehrt sein.
    • Parallel werden Banken verpflichtet, durch sie vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat- Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen. Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften; zugleich soll die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,– EUR geahndet werden können.
    • Die Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu vom Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaften soll in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen aufgenommen werden, damit auch hier die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung gilt (§§ 370, 376 AO).

Neben diesen Kernpunkten sieht der Entwurf Erweiterungen des Kontenabrufs durch das Bundeszentralamt für Steuern, zusätzliche Aufbewahrungspflichten für den Bürger sowie eine generelle Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses vor.

Hiermit wird der Weg zu vollständiger Transparenz des Steuerbürgers im digitalen Zeitalter weiter beschritten. Es empfiehlt sich für alle Steuerpflichtigen mit Auslandskonten und -Beteiligungen, diese einer Prüfung zu unterziehen, bevor die Finanzdaten – was unausweichlich geschehen wird – den Behörden zugänglich werden. Mit der starken Zunahme von straf- und bußgeldbewehrten Pflichten sind auch legitime und legale Gestaltungsmodelle nicht mehr vor Sanktionen geschützt.

Rezension zum „Prominentenstrafrecht“ (Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger Band 42, Baden-Baden 2016)

In der Zeitschrift StrafverteidigerForum (StraFo 2016, 437 f.) ist die Rezension von Rechtsanwalt Matthias Klein aus Karlsruhe zu der Dissertation von Rechtsanwalt Dr. Meinecke erschienen. Der Rezensent stellt fest, dass mit der Dissertation „wichtige Grundlagen“ des Themas „Wirtschaftsprominente in Strafverfahren“ erarbeitet werden, die „im Zuge der Aufarbeitung der Finanzkrise“ und der „sinkenden Hemmschwellen von Staatsanwaltschaften“ an Bedeutung gewonnen haben. Wir freuen uns über die positive Besprechung des Buches und hoffen, dass damit der Veröffentlichung von Tatvorwürfen gegenüber prominenten Einzelpersonen und entsprechender medialer Begleitung weiterhin kritische Aufmerksamkeit zuteil wird. Auch bei ausbleibender Bestätigung der Vorwürfe entstehen oftmals irreversible Folgen für die Betroffenen und ihr Umfeld.

Kanzleidurchsuchung: Begrenzung des § 404 Satz 2 AO nötig

In der 10. Ausgabe 2016 der Zeitschrift „Die Steuerberatung“ ist der aktuelle Aufsatz von Rechtsanwalt Olfen und Rechtsanwalt Dr. Meinecke zur Notwendigkeit der Begrenzung der Befugnisse der Steuerfahndung insbesondere bei Kanzleidurchsuchungen erschienen. Darin vertreten wir die Auffassung, dass die Sichtungsbefugnis von Steuerfahndern aufgrund der Doppelfunktion dieses Teils der Finanzbehörden erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist und die Befugnisse der Fahndungsbehörde einer Einschränkung bedürfen.