Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Fall L 14 BA 111/18 über die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts bei internationalen Entsendungen entschieden. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber, die Mitarbeiter aus dem Ausland in Deutschland beschäftigen.
In diesem Zusammenhang werden regelmäßig durch deutsche Strafverfolgungsbehörden auch flankierende Strafverfahren wegen des Vorwurfs nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) eingeleitet.
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bietet nicht nur Anlass, sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung zu befassen, sondern auch Verteidigeransätze für den Strafverteidiger des Arbeitgebers im Inland.
Hintergrund:
Die Klägerin, eine bulgarische GmbH, schloss mit der B Hoch- & Tiefbau GmbH einen Vertrag zur Unterstützung im Projekt ‚Telekom FTTC Ausbau Bundesweit‘. Dabei setzte die Klägerin Mitarbeiter ein, die teils bulgarische, teils nordmazedonische Staatsangehörige waren.
Kernaussagen des Urteils:
Eine A1-Bescheinigung ist nicht zwingend erforderlich, um das deutsche Sozialversicherungsrecht bei Entsendungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auszuschließen. Ohne A1-Bescheinigung muss der Arbeitgeber jedoch nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen. Das Urteil hat Auswirkungen für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer international entsenden. Es klärt, unter welchen Bedingungen das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist und welche Nachweispflichten bestehen.
Fazit sowie sozial- und strafrechtliche Folgen und Möglichkeiten zur Verteidigung bei Fehlen der A1-Bescheinigung:
Auch wenn das Gericht die Revision zugelassen hat und damit noch nicht rechtskräftig ist, unterstreicht die Entscheidung wiederholt die Bedeutung der genauen Einhaltung und Dokumentation bei internationalen Mitarbeitereinsätzen. Arbeitgeber haben sorgfältig zu prüfen, ob sie alle erforderlichen Nachweise für eine Entsendung vorlegen können, um Nachforderungen zu vermeiden.
Generelle Bedeutung der A1-Bescheinigung:
Dabei kommt der sog. A1-Bescheinigung herausragende Bedeutung zu. Die A 1-Bescheinigung ist ein wichtiges Dokument für Arbeitgeber, wenn ihre Mitarbeiter vorübergehend in einem anderen EU-Land, EWR-Staat, der Schweiz oder Großbritannien arbeiten:
– Nachweis der Sozialversicherung: Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass der entsandte Mitarbeiter weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften seines Heimatlandes unterliegt, auch wenn er vorübergehend im Ausland arbeitet. Dies verhindert, dass der Arbeitnehmer doppelt Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, sowohl im Heimatland als auch im Einsatzland.
– Rechtliche Sicherheit: Sie sorgt dafür, dass die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Heimatlandes während der Auslandstätigkeit weiterhin gelten. Dies ist besonders wichtig, um rechtliche Unsicherheiten und zusätzliche finanzielle Belastungen zu vermeiden.
– Vermeidung von Bußgeldern und Strafen: Ohne eine A1-Bescheinigung riskieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kontrollen im Ausland hohe Bußgelder. Länder wie Spanien, Frankreich und Österreich haben ihre Kontrollen intensiviert und verlangen bei Grenzübertritten den Nachweis der A1-Bescheinigung. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen von Arbeitnehmern im ausländischen Homeoffice.
– Vermeidung von doppelten Sozialversicherungsbeiträgen: Ohne die Bescheinigung könnten Arbeitgeber gezwungen sein, zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge im Einsatzland zu zahlen. Dies kann erhebliche zusätzliche Kosten verursachen.
– Zugang zu Arbeitsstätten: In einigen Fällen kann der fehlende Nachweis dazu führen, dass Arbeitnehmer den Zutritt zu bestimmten Arbeitsstätten, wie z.B. Messegeländen oder Firmengeländen, verweigert wird.
– Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: Die A1-Bescheinigung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss für jede vorübergehende Beschäftigung im Ausland beantragt werden. Dies gilt auch für kurzfristige oder stundenweise Entsendungen.
Beantragung der A1-Bescheinigung:
Die A1-Bescheinigung wird vom Arbeitgeber elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse oder dem Sozialversicherungsträger beantragt. Der Antrag kann über geeignete Entgeltabrechnungsprogramme oder das SV-Meldeportal gestellt werden. Seit 2019 erfolgt die Ausstellung der Bescheinigung digital, was den Prozess beschleunigt und vereinfacht. Insgesamt ist die A1-Bescheinigung ein unverzichtbares Dokument für die rechtliche Absicherung und finanzielle Planung von Auslandseinsätzen. Sie schützt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vor rechtlichen und finanziellen Risiken.
Strafen bei fehlender A1-Bescheinigung:
Bei fehlender A1-Bescheinigung drohen verschiedene Strafen, die je nach Land unterschiedlich ausfallen können.
Sozialversicherungs- und strafrechtliche Folgen für ausländische Arbeitgeber im Inland:
Wenn ausländische Arbeitgeber für ihre zu Unrecht in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer keine A1-Bescheinigung vorlegen können und keine Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abgeführt haben, drohen sozialversicherungs- und strafrechtliche Folgen:
– Straftat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt: Dies ist nach § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Arbeitgeber, die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthalten, können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
– Bußgelder: Neben der strafrechtlichen Verfolgung können empfindliche Bußgelder verhängt werden. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer erheblich sein.
– Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu entrichten. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, da sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil nachgezahlt werden müssen.#
– Zinsen und Säumniszuschläge: Zusätzlich zu den nachzuzahlenden Beiträgen können Zinsen und Säumniszuschläge erhoben werden, was die finanzielle Belastung weiter erhöht.
– Gewerbeuntersagung: In schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen kann den verantwortlichen Personen die Ausübung ihres Gewerbes untersagt werden.
– Eintrag ins Gewerbezentralregister: Die Verstöße werden im Gewerbezentralregister eingetragen, was sich negativ auf zukünftige geschäftliche Aktivitäten auswirken kann.
– Ausschluss von öffentlichen Aufträgen: Unternehmen, die wegen solcher Verstöße verurteilt wurden, können von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Möglichkeiten der Verteidigung:
Die gültige A1-Bescheinigung legt verbindlich fest, dass der entsandte Arbeitnehmer weiterhin in seinem Heimatland sozialversicherungspflichtig bleibt, sie kann auch rückwirkend ausgestellt werden und schützt so den Arbeitgeber vor der Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abzuführen.
Bei in diesem Zusammenhang eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 266a StGB, ist die BGH-Entscheidung vom 24. Januar 2018 (1 StR 331/17) von Bedeutung. In diesem Urteil hat der BGH die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und der subjektiven Tatseite in Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt betont. Der BGH hat klargestellt, dass ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft als Tatbestandsirrtum behandelt werden kann, der den Vorsatz ausschließt. Da ein Verstoß gegen § 266a StGB nur vorsätzlich möglich ist, ist dies besonders relevant für Arbeitgeber, die sich über ihre Pflichten zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht im Klaren sind.
Hier bietet eine gültige A1-Bescheinigung und auch die o.g. aktuelle Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg Verteidigerpotential.
Nach dem Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg könnte irrtumsrechtlich sogar allein die Möglichkeit ausreichen, dass der Beschuldigte davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer sogenannten A1-Bescheinigung vorgelegen haben. Im Strafverfahren gegen die Arbeitgeber kann es ausreichend sein, diese Erwartung darzulegen und bestenfalls mit den notwendigen Unterlagen zu belegen.
In den entsprechenden Betriebsprüfungsverfahren hingegen sind die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten nicht ausreichend. Es sollte vielmehr geklärt werden, ob eine A1-Bescheinigung rückwirkend ausgestellt werden kann.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie von Art. 5 und Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die Verbindlichkeit der Ausstellung von A1-Bescheinigungen durch den Herkunftsmitgliedstaat hervorgehoben. Dies gilt insbesondere, nachdem der Aufnahmemitgliedstaat anerkannt hat, dass die Arbeitnehmer seinem System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind.
Eine A1-Bescheinigung ist demnach für die Sozialversicherungsbehörden als auch für die Strafgerichte im Inland verbindlich. Diese Bindungswirkung bleibt bestehen, bis die Bescheinigung widerrufen oder für ungültig erklärt wird. Haben im Fall ohne ausgestellte A1-Bescheinigung die Voraussetzungen aber vorgelegen, kann die Bindungswirkung durch nachträgliche Ausstellung herbeigeführt werden.
Die vollständigen Urteilsdetails des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/index.php/node/176064
Neue steuerliche Behandlung privater Fremdwährungskonten: Wichtige Änderungen für Anleger
/in Aktuelles, Steuerberatung, Steuerhinterziehhung, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Wissenswertes von A - Z /von Michael OlfenLiebe Leserinnen und Leser,
zum Jahresende möchten wir Sie auf eine bedeutende Änderung in der Welt der Finanzen und Steuern aufmerksam machen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 19. Mai 2022 ein Schreiben veröffentlicht, das die steuerliche Behandlung von privaten Fremdwährungskonten grundlegend verändert. In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten Aspekte und deren Auswirkungen auf Ihre Anlagen.
Hintergrund der Neuregelung
Fremdwährungskonten haben in den letzten Jahren als Instrument zur Portfoliodiversifikation und zum Schutz gegen Währungsschwankungen an Bedeutung gewonnen. Die bisherige steuerliche Handhabung war jedoch oft unklar, was zu Unsicherheiten bei Anlegern und Banken führte. Das neue BMF-Schreiben zielt darauf ab, diese Unklarheiten zu beseitigen und eine einheitliche Besteuerungspraxis zu etablieren.
Kernpunkte der neuen Regelung
Währungsgewinne und -verluste aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben werden nun den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet. Dies gilt unabhängig von der Haltedauer.
Banken sind verpflichtet, bei Gewinnen aus verzinsten Fremdwährungsguthaben automatisch 25% Abgeltungsteuer einzubehalten, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Spätestens ab 2025 müssen Banken Informationen über Fremdwährungskonten direkt an die Finanzverwaltung melden.
Differenzierung nach Kontenart
Ein zentraler Aspekt der neuen Regelung ist die Unterscheidung zwischen verzinslichen und unverzinslichen Fremdwährungskonten:
– Verzinsliche Konten:
– Gewinne sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
– Verluste können mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.
– Die Abgeltungsteuer wird direkt von der Bank einbehalten.
– Unverzinsliche Konten:
– Die bisherige Regelung bleibt bestehen.
– Nach einer Haltedauer von einem Jahr sind Gewinne steuerfrei.
– Verluste bleiben steuerlich unbeachtlich.
Praktische Auswirkungen für Anleger
Die neue Regelung gilt für alle noch offenen Fälle. Überprüfen Sie Ihre Steuererklärungen der letzten Jahre auf mögliche Korrekturbedürftigkeit.
Berücksichtigen Sie die steuerlichen Auswirkungen bei Ihrer zukünftigen Anlagestrategie, insbesondere bei verzinslichen Fremdwährungskonten.
Führen Sie genaue Aufzeichnungen über Ihre Fremdwährungstransaktionen, um eine korrekte steuerliche Behandlung zu gewährleisten.
Falls Sie in der Vergangenheit steuerpflichtige Einkünfte nicht erklärt haben, erwägen Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige. Beachten Sie dabei die strengen formellen und inhaltlichen Anforderungen.
Technische Umsetzung durch die Banken
Die technische Umsetzung der neuen Regelungen stellt Banken vor Herausforderungen. Sie müssen ihre Systeme anpassen, um:
– Währungsgewinne und -verluste korrekt zu berechnen
– Die Abgeltungsteuer automatisch einzubehalten
– Die erforderlichen Informationen für die Meldung an die Finanzverwaltung zu erfassen
Einige Banken haben bereits angekündigt, diese Änderungen früher als 2025 umzusetzen.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die neue Rechtsauffassung des BMF führt zu einer erheblichen Erweiterung der steuerpflichtigen Fremdwährungsgeschäfte im Privatvermögen. Für Anleger bedeutet dies:
Wir empfehlen Ihnen, diese Änderungen ernst zu nehmen und bei Bedarf zeitnah zu handeln. Ob es um eine mögliche Selbstanzeige geht oder Sie Fragen zu den steuerlichen Auswirkungen auf Ihre Anlagen haben – zögern Sie nicht, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Für eine umfassende Beratung zu diesem Thema oder anderen steuerlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Disclaimer
Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die hier präsentierten Informationen basieren auf dem Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und können sich aufgrund von Gesetzesänderungen oder neuen Interpretationen der Finanzbehörden jederzeit ändern. Jeder Einzelfall ist individuell zu betrachten, und die konkreten steuerlichen Auswirkungen können je nach persönlicher Situation variieren. Wir empfehlen daher dringend, vor jeglichen finanziellen oder steuerlichen Entscheidungen bezüglich Ihrer Fremdwährungskonten professionellen Rat einzuholen. Die Autoren und die Kanzlei übernehmen keine Haftung für Handlungen, die auf Grundlage der in diesem Beitrag enthaltenen Informationen vorgenommen werden. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr übernommen werden. Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine vollständige Darstellung aller relevanten steuerlichen Aspekte enthält und nicht als Ersatz für eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt dienen kann.
Anonyme Anzeige als Grundlage für Durchsuchungsbeschlüsse – Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth
/in Aktuelles, Steuerhinterziehhung, Steuerrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Wissenswertes von A - Z /von Michael OlfenAm 14. Februar 2024 entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 18 Qs 49/23) in einem wichtigen Fall, bei dem eine anonyme Anzeige den Tatverdacht gegen eine Apothekerin und ihre Kundin wegen Betrugs begründete. Der Fall veranschaulicht, welche Rolle anonyme Hinweise im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen spielen können und welche Anforderungen an deren Qualität gestellt werden.
Dem Fall lag eine über das anonyme Hinweisgebersystem der Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) erfolgte anonyme Anzeige zugrunde. Das Urteil zeigt auch auf, wie wichtig es ist, dass eine interne Meldestelle befugt sein sollte, anonyme Hinweise entgegenzunehmen und zu bearbeiten.
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht eine Apothekerin, die beschuldigt wird, in großem Umfang Rezepte für Medikamente quittiert zu haben, die sie ihren Kunden tatsächlich nicht ausgehändigt hat. Diese Kunden, meist Privatpatienten, sollen die Rezepte bei ihren Krankenversicherungen eingereicht und sich die Kosten erstatten lassen haben, obwohl keine Medikamente ausgegeben wurden. Eine derartige Praxis wurde durch eine anonyme Anzeige aufgedeckt, die über ein Hinweisgebersystem einging.
Der anonyme Hinweisgeber gab detaillierte Informationen zum Vorgehen der Apothekerin und benannte sogar konkrete Fälle, in denen Patienten Rezepte eingereicht haben sollen, ohne die entsprechenden Medikamente erhalten zu haben. Die Anzeige enthielt zudem einen Verweis auf das Warenwirtschaftssystem der Apotheke, in dem angeblich Quittungen für nicht abgegebene Medikamente gelöscht wurden.
Bedeutung der Anonymität und Qualität des Hinweises
Das Gericht stellte klar, dass eine anonyme Anzeige als Grundlage für eine Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung ausreichen kann, wenn die Anzeige von „beträchtlicher sachlicher Qualität“ ist und schlüssige Tatsachen vorlegt. In diesem Fall ermöglichte der anonyme Hinweis den Ermittlungsbehörden, gezielt nachzufragen und weitere Nachweise zu sichern. Dies führte letztlich zur Durchsuchung der Apothekenräume sowie der Privatwohnungen der Beschuldigten.
Rechtsrahmen und Anforderungen
Das Gericht betonte, dass anonyme Anzeigen in Strafverfahren ein wichtiger Ermittlungsansatz sein können, besonders wenn sie so detailliert sind wie im vorliegenden Fall. Ein genereller Ausschluss anonymer Anzeigen widerspräche dem zentralen Anliegen des Strafverfahrens, die materielle Wahrheit zu ermitteln.
Bei der Entscheidung, ob eine Durchsuchung auf Basis einer anonymen Anzeige gerechtfertigt ist, müssen jedoch strenge Maßstäbe angelegt werden. Es reicht nicht, dass lediglich vage Vermutungen vorliegen. Stattdessen müssen konkrete Verdachtsmomente gegeben sein, die über bloße Mutmaßungen hinausgehen.
Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth verdeutlicht, dass anonyme Anzeigen, insbesondere solche von hoher inhaltlicher Qualität, eine tragfähige Grundlage für Durchsuchungsbeschlüsse und Ermittlungen sein können. Diese Hinweise sind oft entscheidend, um Missstände aufzudecken, die ohne den Schutz der Anonymität möglicherweise nie ans Licht gekommen wären.
Für Unternehmen und Behörden, die unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen, bedeutet dies, dass anonyme Meldesysteme nicht nur ein rechtliches Muss, sondern auch ein effektives Mittel sein können, um interne und externe Verstöße aufzudecken.
Bedeutung der Entscheidung für Arbeitgeber bei anonymen Hinweisen aus der Belegschaft
Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 2024 hat weitreichende Implikationen für Arbeitgeber, insbesondere im Kontext des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Das Urteil verdeutlicht, dass anonyme Anzeigen, selbst wenn sie aus der eigenen Belegschaft kommen, als Grundlage für schwerwiegende Ermittlungen dienen können – etwa für Durchsuchungen oder andere Zwangsmaßnahmen.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
1. Erhöhte Sorgfaltspflicht: Arbeitgeber müssen sich bewusst sein, dass anonyme Meldungen, die auf Missstände oder Rechtsverstöße im Unternehmen hinweisen, ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen können. Wie im Fall des Apothekers, wo eine anonyme Anzeige zur Durchsuchung und Beschlagnahmung führte, können solche Hinweise der Auslöser für weitreichende strafrechtliche Ermittlungen sein. Es reicht aus, wenn der anonyme Hinweis konkrete, sachliche Informationen enthält, die über bloße Vermutungen hinausgehen.
2. Sicherstellung funktionierender Meldesysteme: Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, interne Meldestellen einzurichten, bei denen Hinweise auf Missstände sicher und vertraulich abgegeben werden können. Auch wenn das Gesetz keine Pflicht zur Anonymität vorsieht (§ 16 Abs. 1 S. 4 HinSchG), empfiehlt es sich für Unternehmen, anonyme Meldekanäle anzubieten. Das Urteil zeigt, dass anonym eingehende Hinweise ernst genommen werden und eine substanzielle Grundlage für Ermittlungen bieten können.
3. Präventive Maßnahmen und interne Kontrolle: Unternehmen sollten Maßnahmen ergreifen, um potenzielle Verstöße frühzeitig zu erkennen und zu beheben, bevor es zu einer Anzeige durch Mitarbeiter oder Dritte kommt. Ein funktionierendes Compliance-System sowie regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter können dazu beitragen, Rechtsverstöße zu verhindern. Arbeitgeber sollten zudem eine offene Unternehmenskultur fördern, in der Mitarbeiter sich sicher fühlen, Missstände zu melden, ohne Angst vor negativen Konsequenzen zu haben.
4. Vorbereitung auf externe Meldungen: Das Urteil zeigt, dass auch externe Meldungen – etwa an staatliche Stellen oder über öffentlich zugängliche Hinweisgeberportale – in schwerwiegenden Ermittlungen münden können. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass interne Meldekanäle effektiv sind und als erste Anlaufstelle für Hinweisgeber wahrgenommen werden. Wegen der möglichen Tragweite einer anonymen Anzeige empfiehlt es sich, dass die interne Meldestelle mit einer anwaltlichen Ombutsperson besetzt wird. Dies kann verhindern, dass Mitarbeiter externe Kanäle nutzen und das Unternehmen unvorbereitet mit Ermittlungen konfrontiert wird.
5. Risikomanagement im Umgang mit anonymen Hinweisen: Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass anonyme Hinweise gründlich und sorgfältig untersucht werden. Es besteht die Gefahr, dass ein anonymer Hinweis aus der Belegschaft falsche Informationen enthält, was zu unnötigen Belastungen führen kann. Dennoch zeigt das Urteil, dass Unternehmen gut beraten sind, jeden anonymen Hinweis ernst zu nehmen, um potenzielle Rechtsverstöße zeitnah zu identifizieren und zu beheben.
Fazit: Anonyme Hinweise und der Schutz des Unternehmens
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth unterstreicht, dass Unternehmen die Möglichkeit anonymer Anzeigen durch Mitarbeiter nicht unterschätzen sollten. Insbesondere im Hinblick auf das Hinweisgeberschutzgesetz müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass interne Meldewege zuverlässig funktionieren und potenzielle Verstöße frühzeitig bearbeitet werden. Eine solche proaktive Herangehensweise kann helfen, das Risiko umfangreicher Ermittlungen und die damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen zu minimieren.
Wichtige Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht: Was das Jahressteuergesetz 2024 für § 58 AO vorsieht
/in Aktuelles, Steuerberatung, Steuerrecht, Wissenswertes von A - Z /von Michael OlfenLiebe Mandanten und Interessierte,
das Jahressteuergesetz 2024 bringt einige bedeutende Neuerungen im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts mit sich. Besonders hervorzuheben sind die geplanten Änderungen des § 58 der Abgabenordnung (AO). Als Ihre Steuerberater möchten wir Sie heute über diese wichtigen Entwicklungen informieren.
Neue Möglichkeiten für politisches Engagement
Eine der spannendsten Neuerungen ist die geplante Einführung einer neuen Nummer 11 in § 58 AO. Diese Änderung würde es steuerbegünstigten Körperschaften erlauben, sich gelegentlich zu tagespolitischen Themen zu äußern, auch wenn dies nicht direkt mit ihren Satzungszwecken in Verbindung steht.
Was bedeutet das konkret?
– Gemeinnützige Organisationen dürfen künftig gelegentlich zu aktuellen gesellschaftlichen Themen Stellung beziehen.
– Diese Stellungnahmen müssen aus einem besonderen Anlass erfolgen und dürfen nicht die Hauptaktivität der Organisation darstellen.
– Ein Beispiel wäre der Aufruf eines Sportvereins gegen Rassismus oder das vereinzelte Engagement eines Karnevalsvereins für den Frieden.
Diese Neuerung soll zwar das demokratische Engagement gemeinnütziger Organisationen, ohne ihre steuerliche Begünstigung zu gefährden, stärken und fördern. Aber die Grenze ist darin ebenfalls ganz klar gezogen: Da Stellungnahmen nur gelegentlich erfolgen dürfen, ist damit eben auch gemeint, dass nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit Stellungnahmen erfolgen dürfen ohne den Zweck zu gefährden. Diese müssen vielmehr z.B. aus einem besonderen Anlass erfolgen und der steuerbegünstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein. Sie dürfen also nach dem Gesetzentwurf nicht systematisch oder parteipolitisch motiviert sein. Als Beispiel wird dazu ausdrücklich der Aufruf eines Sportvereins gegen Rassismus oder das vereinzelte Engagement eines Sportvereins für Frieden genannt.
Anpassungen bei der Mittelweitergabe
Eine weitere wichtige Änderung betrifft § 58 Nummer 3 AO. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit der Aufhebung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 AO). Die neue Regelung soll die Flexibilität bei der Mittelweitergabe zwischen gemeinnützigen Organisationen erhöhen.
Was bedeutet das für Sie?
Diese Änderungen bieten gemeinnützigen Organisationen mehr Spielraum für gesellschaftliches Engagement und vereinfachen gleichzeitig die Verwaltung von Mitteln. Sie treten voraussichtlich nach der Gesetzesverkündung in Kraft.
Eine weitere Erleichterung ist für gemeinnützige Körperschaften bei der Nutzung erneuerbarer Energien durch § 68 Nr. 2 Buchstabe b AO vorgesehen. Mit Wirkung zum 01.01.2025 sollen gemeinnützige Organisationen, die Photovoltaikanlagen betreiben, von einer steuerlichen Erleichterung profitieren, sofern diese Anlagen zur Selbstversorgung genutzt werden. Der Betrieb der Anlagen darf allerdings nicht der Hauptzweck der Körperschaft sein, um Wettbewerbsvorteile gegenüber gewerblichen Betreibern zu verhindern
Als Ihre Steueranwälte und Steuerberater stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, um die Auswirkungen dieser Neuerungen auf Ihre spezifische Situation zu besprechen. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren.
Wir halten Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden.
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-07-20-JStG-II-2024/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2
E-Rechnungspflicht ab 2025: Was Sie wissen müssen
/in Aktuelles, Steuerberatung, Steuerrecht, Wissenswertes von A - Z /von Michael OlfenAb dem 01. Januar 2025 tritt in Deutschland eine neue Ära im Geschäftsverkehr ein: Die verpflichtende Nutzung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) wird für Unternehmen verbindlich. Diese Regelung betrifft den Austausch zwischen inländischen Unternehmen und birgt sowohl Herausforderungen als auch Chancen. In diesem Blogbeitrag erklären wir die wichtigsten Details und geben Ihnen wertvolle Tipps, wie Sie sich optimal auf die Umstellung vorbereiten.
Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist mehr als nur eine Rechnung in digitaler Form. Sie wird in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen – idealerweise als XML-Datei. Anders als ein einfaches PDF oder eine Bilddatei ermöglicht die E-Rechnung die automatische elektronische Weiterverarbeitung. Dies ist der wesentliche Unterschied, der sie zur Pflicht im Geschäftsverkehr macht.
Ab dem 01.01.2025 werden unstrukturierte Formate, wie z.B. PDF oder Excel, nicht mehr als E-Rechnung anerkannt. Sie gelten dann lediglich als „sonstige Rechnungen“, die nur in Ausnahmefällen zulässig sind.
Zulässige Formate: XRechnung und ZUGFeRD
In Deutschland haben sich bereits zwei Formate etabliert: die XRechnung und das ZUGFeRD-Format. Beide basieren auf der europäischen Norm EN 16931 und sind die Standardformate, die ab 2025 genutzt werden können.
– XRechnung: Dieses Format besteht aus einer reinen XML-Datei und wird hauptsächlich im öffentlichen Auftragswesen eingesetzt. Es ist maschinenlesbar und erfordert zur Visualisierung ein spezielles Tool.
– ZUGFeRD: Das hybride Format kombiniert eine Bilddarstellung der Rechnung mit einem strukturierten elektronischen Datensatz in einer PDF-Datei. Ab Version 2.0.1 erfüllt auch dieses Format die Anforderungen der E-Rechnungspflicht.
Für wen gilt die E-Rechnungspflicht?
Die E-Rechnungspflicht betrifft alle inländischen Unternehmen, die Leistungen an andere inländische Unternehmen erbringen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Kleinunternehmer, landwirtschaftliche Betriebe oder umsatzsteuerpflichtige Unternehmen handelt. Befreit von der Pflicht sind lediglich Rechnungen über steuerfreie Leistungen, Kleinbeträge bis 250 Euro, Fahrausweise sowie Rechnungen an ausländische Unternehmer oder private Endverbraucher.
Tipp: Sollten Sie Leistungen an ausländische Unternehmer erbringen, dokumentieren Sie den Status des Geschäftspartners unbedingt durch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder einen Handelsregisterauszug.
Übergangsfristen bis 2028
Während die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen bereits am 01.01.2025 beginnt, haben Unternehmen bis Ende 2026 Zeit, die Ausstellung von E-Rechnungen umzusetzen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Jahresumsatz von unter 800.000 Euro verlängert sich die Frist sogar bis Ende 2027.
Ab dem 01.01.2028 gilt dann ausnahmslos die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen.
Archivierung von E-Rechnungen
Wie auch bei Papierrechnungen müssen E-Rechnungen zehn Jahre lang unverändert und im Originalformat archiviert werden. Besonders wichtig ist hierbei die unveränderte Aufbewahrung der strukturierten XML-Datei. Diese muss während der gesamten Aufbewahrungsfrist maschinell lesbar und auswertbar bleiben.
Wie können Sie sich vorbereiten?
Die Umstellung auf die E-Rechnung ist eine Pflicht, die gleichzeitig viele Chancen bietet. Durch die digitale Verarbeitung von Rechnungen lassen sich Geschäftsprozesse deutlich effizienter gestalten. Es empfiehlt sich, schon jetzt Kontakt zu Ihren Lieferanten und Geschäftspartnern aufzunehmen, um sich auf ein gemeinsames Format und eine Übermittlungsmethode zu verständigen.
Machen Sie Ihr Unternehmen ab dem 01.01.2025 empfangsbereit, beispielsweise durch die Einrichtung einer speziellen E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang. Planen Sie gemeinsam mit Ihren Partnern, wer ab wann E-Rechnungen ausstellen wird, und passen Sie Ihre internen Abläufe entsprechend an.
Wir unterstützen Sie bei der Umstellung
Die Umstellung auf die E-Rechnung mag komplex erscheinen, doch sie bietet enorme Effizienzpotenziale. Als Ihre Steueranwälte und Steuerberater stehen wir Ihnen zur Seite, um diesen Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten. Gerne analysieren wir mit Ihnen Ihre bestehenden Prozesse und finden passende Softwarelösungen, die auch mit unseren Systemen kompatibel sind.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Unterstützung bei der Umstellung oder Fragen zur E-Rechnung haben. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, damit wir gemeinsam den Weg in die digitale Zukunft des Rechnungswesens gehen können.
Dr. Fabian Meinecke zur Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte
/in Aktuelles, Anwälte, Steuerrecht, Wissenswertes von A - Z /von Fabian MeineckeIn der aktuellen Ausgabe der DStR 36/24 setzt sich RA Dr. Fabian Meinecke mit der Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 S. 5 EStG auseinander. Einen Hinweis auf den Beitrag finden Sie auf den Social-Media-Kanälen des Verlags C.H.BECK.
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Interviews zur Verlustverrechnungsbegrenzung für Termingeschäfte
/in Aktuelles, Steuerberatung, Steuerrecht, Wissenswertes von A - Z /von Fabian MeineckeFutures, Optionen, CFD: Für Termingeschäfte gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2021 die Verlustverrechnungsbegrenzung aus § 20 Abs. 6 S. 5 EStG. Diese führt dazu, dass Verluste aus Termingeschäften nur bis zu einer Höhe von maximal 20.000,– EUR pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden und hat durch die Besteuerung des Vermögensstamms für Trader teilweise ruinöse Folgen. Der Bundesfinanzhof hält die Regelung in § 20 Abs. 6 S. 5 EStG für verfassungswidrig. Zu Einzelfragen hierzu, insbesondere wie in der Rechtsprechung mit der Verlustverrechnungsbegrenzung umgegangen wird und welche Mittel Anlegern zur Verfügung stehen, sich gegen die Neuregelung zu wehren, hat Rechtsanwalt Dr. Fabian Meinecke in zwei ausführlichen Interviews mit Alexander Eichhorn von Eichhorn Coaching zur Verfügung gestanden.
Bleibt die Verlustverrechnung bestehen? Analyse zum neuen Urteil aus Baden-Württemberg
Opfer der Verlustverrechnungsbegrenzung? Mögliche Rechtswege für Betroffene
Gewerblichkeit der Vermietung von Appartements in einem Boardinghouse – Eine Analyse des Urteils des FG Köln
/in Aktuelles, Steuerrecht, Vermietung /von Michael OlfenNach einem erst kürzlich veröffentlichtem und rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 22. Juni 2023 ist für die Vermietung von Appartements in einem Boardinghouse geklärt worden, dass besondere Sonderleistungen oder ein besonders häufiger Mieterwechsel, der eine unternehmerische Organisation erfordert, in Bezug auf die steuerliche Einstufung als Gewerbebetrieb notwendig sind. Selbst die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers und Vermarkters, mit dem Vermieter einen Betreibervertrag abgeschlossen hat, reicht für sich nicht für die Annahme eines Gewerbetriebs aus.
In unserem Blogbeitrag wird detailliert auf die wesentlichen Kriterien eingegangen, die das FG Köln gegen eine Gewerblichkeit der Zimmer- und Wohnungsvermietung anführt. Wir empfehlen, Vermietern zur Vermeidung der steuerrechtlichen Einstufung als Gewerbebetrieb mit seinen zahlreichen negativen Aspekten (Buchführungs-, Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht usw.) in ihrer Praxis zu berücksichtigen.
Wir geben am Ende des Beitrags eine Empfehlung, welche weiteren Folgewirkungen beachtet werden sollten.
Im Einzelnen:
1. Abgrenzung von Vermietung und Gewerbebetrieb
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine Betätigung nur dann als Gewerbebetrieb anzusehen, wenn sie über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Das FG Köln stellt fest, dass die Vermietung von Wohnungen im Allgemeinen in den Bereich der privaten Vermögensverwaltung fällt, es sei denn, es werden besondere Umstände festgestellt, die eine gewerbliche Tätigkeit indizieren.
2. Keine hotelähnliche Organisation
Eine wesentliche Überlegung des Gerichts war die Frage, ob die Organisation des Boardinghouses des Klägers einer gewerblichen Beherbergungseinrichtung, wie etwa einem Hotel, gleichzustellen ist. Hierbei wurden mehrere Faktoren berücksichtigt:
– Ausstattung und Serviceleistungen: Zwar waren die Appartements vollmöbliert und es wurde eine regelmäßige Reinigung sowie der Wechsel von Bettwäsche angeboten. Diese Leistungen gingen jedoch nicht über das hinaus, was auch bei der Vermietung von Ferienwohnungen üblich ist. Eine umfassende Betreuung der Gäste, wie sie in Hotels durch einen Concierge-Service oder eine Rezeption angeboten wird, fand nicht statt.
– Mangelnde Kurzfristigkeit der Vermietung: Die durchschnittliche Verweildauer der Mieter betrug zwei Monate, was deutlich länger ist als die für einen gewerblichen Betrieb übliche kurzfristige Vermietung. Zudem war eine Anreise nur nach vorherigem Abschluss eines Mietvertrags möglich, und es gab keine Möglichkeiten für ad-hoc-Buchungen vor Ort.
3. Fehlen einer gewerblichen Vermarktung
Das FG Köln legt dar, dass die Art der Vermarktung der Appartements ebenfalls gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht:
– Fehlende Außenwerbung: Es gab keine sichtbare Werbung am Objekt, die auf eine Vermietungsmöglichkeit hinwies, was einen weiteren Unterschied zu einem Hotelbetrieb darstellt, der typischerweise auf Laufkundschaft angewiesen ist.
– Kein häufiger Mieterwechsel: Der seltene Wechsel der Mieter spricht gegen die Notwendigkeit einer komplexen unternehmerischen Organisation, wie sie in einem Hotelbetrieb erforderlich wäre.
4. Keine ins Gewicht fallenden Sonderleistungen
Das Gericht stellt zudem klar, dass der Kläger keine zusätzlichen Dienstleistungen erbracht hat, die eine gewerbliche Tätigkeit begründen könnten:
– Keine besonderen Concierge-Leistungen: Leistungen wie Konzertbuchungen, Tischreservierungen oder ein umfassender Postservice, die typisch für Hotels sind, wurden nicht erbracht.
– Keine Gemeinschaftsräume und kein Verpflegungsangebot: Wichtige Merkmale, die eine Vermietung als hotelähnlich qualifizieren könnten, wie Gemeinschaftsräume oder ein Verpflegungsangebot, waren nicht vorhanden.
5. Beratungsempfehlung für Vermieter
Aus dem Urteil des FG Köln lassen sich klare Handlungsempfehlungen für Vermieter ableiten, die vermeiden möchten, dass ihre Vermietung als gewerblich eingestuft wird:
– Vermeidung von Hotelähnlichen Strukturen: Vermieter sollten darauf achten, dass ihre Vermietungsorganisation nicht den Eindruck eines hotelähnlichen Betriebs erweckt. Insbesondere sollten sie auf eine zu intensive Betreuung der Mieter und auf eine zu häufige Vermietung an wechselnde Gäste verzichten.
– Langfristige Mietverhältnisse bevorzugen: Ein Indikator für eine nicht gewerbliche Tätigkeit ist die langfristige Vermietung. Vermieter sollten daher eher auf längerfristige Mietverträge setzen.
– Verzicht auf umfassende Zusatzleistungen: Dienstleistungen, die über die bloße Überlassung der Wohnung hinausgehen, sollten vermieden werden. Standardservices wie die Reinigung oder der Wäschewechsel sind in Ordnung, zusätzliche Dienstleistungen wie Concierge-Services sollten jedoch nicht angeboten werden.
Es ist besonders wichtig, die Einstufung als gewerbliche Zimmervermietung zu beachten, wenn ein Verkauf der Immobilie geplant ist. Eine gewerbliche Nutzung kann dazu führen, dass das vermietete Objekt zum Betriebsvermögen wird. In diesem Fall wäre der Gewinn aus dem Verkauf (Differenz zwischen Verkaufspreis und Kaufpreis) vollständig nach Ihrem persönlichen Steuersatz einkommensteuerpflichtig. Im Gegensatz dazu bleibt der Wertzuwachs beim rein privaten Verkauf einer Mietimmobilie, die als Vermögensverwaltung eingestuft wird, nach zehn Jahren gemäß § 23 EStG steuerfrei.
Eine gewerbliche Zimmervermietung kann auch weitreichende außersteuerliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn sie als Zweckentfremdung von Wohnraum eingestuft wird.
Indem Vermieter diese Aspekte beachten, so dass ihre Tätigkeit nicht den Charakter eines Hotelbetriebs annimmt, können sie bereits erheblich das Risiko minimieren, dass ihre Vermietung als gewerblich eingestuft wird, und somit steuerliche Nachteile vermieden werden.
Die Einstufung und steuerliche Beurteilung bei der Vermietung von Zimmern und Wohnungen als Gewerbebetrieb ist aber immer im Einzelfall zu prüfen. Eine Beratung durch einen Steueranwalt ist daher dringend anzuraten.
Sprechen Sie mich gerne persönlich an.
Urteil des FG Niedersachsen: Teilentgeltliche Immobilienübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
/in Aktuelles, Steuerberatung, Steuerrecht, Vermietung, Wissenswertes von A - Z /von Michael OlfenKernaussagen des Urteils
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat in seinem Urteil v. 29.5.2024 (Az. 3 K 36/24) die steuerliche Behandlung von teilentgeltlichen Übertragungen von Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge beleuchtet. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein solcher Vorgang als steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang nach § 23 EStG zu werten ist, und ob dies zu einer Doppelbesteuerung führen könnte.
Kein realisierter Wertzuwachs
Das Gericht entschied, dass bei der Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – insbesondere, wenn der Übertragungswert unterhalb der historischen Anschaffungskosten liegt – kein „realisierter Wertzuwachs“ vorliegt, der der ertragsteuerlichen Besteuerung unterliegt. Es handelt sich dabei um einen Vermögenstransfer im familiären Umfeld ohne die Erzielung eines tatsächlichen wirtschaftlichen Gewinns.
Fiktiver Ertrag und Doppelbesteuerung
Das Urteil kritisiert, dass die Besteuerung eines fiktiven Ertrags zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung führen könnte. Dies wäre der Fall, wenn der identische Sachverhalt sowohl der Ertragsteuer nach § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft als auch der Erbschaftsteuer nach § 7 ErbStG als „gemischte Schenkung“ unterliegt. Diese Doppelbesteuerung würde sowohl den „Schenker“ als auch den „Beschenkten“ finanziell belasten, ohne dass beim Übertragenden ein positiver Cashflow entsteht.
Wertungswiderspruch zum ErbStG
Das Gericht stellte zudem fest, dass eine solche Besteuerungspraxis im Widerspruch zur Wertung des ErbStG stehen würde. Der Gesetzgeber hat durch hohe Freibeträge im ErbStG gezielt eine Steuererleichterung für Vermögensübertragungen innerhalb der Familie vorgesehen. Die im Streitfall vom Finanzamt angenommene Ertragsteuer hätte diese Absicht konterkariert, da sie eine Doppelbesteuerung verursachen würde, die durch den identischen Sachverhalt in beiden Steuergesetzen ausgelöst wird.
Beispiel zur Doppelbesteuerung
Das Gericht führte aus, dass im konkreten Fall eine theoretische Schenkungssteuer von 10.450 EUR für die Tochter anfallen könnte, wenn die schenkungsteuerlichen Freibeträge ausgeschöpft wären. Zusätzlich müsste der Vater 17.075 EUR als Einkommensteuer zahlen. Dies illustriert die problematische Doppelbesteuerung, die durch die Anwendung sowohl des EStG als auch des ErbStG entstehen würde.
Beratungsempfehlung
Für die steuerliche Planung bei der Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
Dieses Urteil stärkt die Position von Steuerpflichtigen, die Immobilien innerhalb der Familie übertragen möchten, und zeigt auf, wie wichtig es ist, eine steuerliche Doppelbelastung zu vermeiden. Insgesamt bietet dieses Urteil zudem eine wertvolle Orientierung für die steuerrechtliche Behandlung von teilentgeltlichen Immobilienübertragungen innerhalb der Familie.
Allerdings hat das FG Niedersachsen in Münster die Revision zum BFH (Az. IX R 17/24) zugelassen, da eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. In der Rechtsprechung des BFH ist danach weiterhin ungeklärt, ob bei teilentgeltlichen Übertragungen im Rahmen des § 23 EStG durch die Heranziehung von Verkehrswerten auf den Zeitpunkt der Übertragung lediglich fiktive, aber nicht tatsächlich realisierte Überschüsse iSd sog. strengen Trennungstheorie der Besteuerung unterliegen.
Relevanz der A1-Bescheinigung im Sozialversicherungs- und Strafrecht
/in Aktuelles, Steuerberatung, Steuerhinterziehhung, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Wissenswertes von A - Z /von Michael OlfenDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Fall L 14 BA 111/18 über die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts bei internationalen Entsendungen entschieden. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber, die Mitarbeiter aus dem Ausland in Deutschland beschäftigen.
In diesem Zusammenhang werden regelmäßig durch deutsche Strafverfolgungsbehörden auch flankierende Strafverfahren wegen des Vorwurfs nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) eingeleitet.
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bietet nicht nur Anlass, sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung zu befassen, sondern auch Verteidigeransätze für den Strafverteidiger des Arbeitgebers im Inland.
Hintergrund:
Die Klägerin, eine bulgarische GmbH, schloss mit der B Hoch- & Tiefbau GmbH einen Vertrag zur Unterstützung im Projekt ‚Telekom FTTC Ausbau Bundesweit‘. Dabei setzte die Klägerin Mitarbeiter ein, die teils bulgarische, teils nordmazedonische Staatsangehörige waren.
Kernaussagen des Urteils:
Eine A1-Bescheinigung ist nicht zwingend erforderlich, um das deutsche Sozialversicherungsrecht bei Entsendungen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auszuschließen. Ohne A1-Bescheinigung muss der Arbeitgeber jedoch nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen. Das Urteil hat Auswirkungen für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer international entsenden. Es klärt, unter welchen Bedingungen das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist und welche Nachweispflichten bestehen.
Fazit sowie sozial- und strafrechtliche Folgen und Möglichkeiten zur Verteidigung bei Fehlen der A1-Bescheinigung:
Auch wenn das Gericht die Revision zugelassen hat und damit noch nicht rechtskräftig ist, unterstreicht die Entscheidung wiederholt die Bedeutung der genauen Einhaltung und Dokumentation bei internationalen Mitarbeitereinsätzen. Arbeitgeber haben sorgfältig zu prüfen, ob sie alle erforderlichen Nachweise für eine Entsendung vorlegen können, um Nachforderungen zu vermeiden.
Generelle Bedeutung der A1-Bescheinigung:
Dabei kommt der sog. A1-Bescheinigung herausragende Bedeutung zu. Die A 1-Bescheinigung ist ein wichtiges Dokument für Arbeitgeber, wenn ihre Mitarbeiter vorübergehend in einem anderen EU-Land, EWR-Staat, der Schweiz oder Großbritannien arbeiten:
– Nachweis der Sozialversicherung: Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass der entsandte Mitarbeiter weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften seines Heimatlandes unterliegt, auch wenn er vorübergehend im Ausland arbeitet. Dies verhindert, dass der Arbeitnehmer doppelt Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, sowohl im Heimatland als auch im Einsatzland.
– Rechtliche Sicherheit: Sie sorgt dafür, dass die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Heimatlandes während der Auslandstätigkeit weiterhin gelten. Dies ist besonders wichtig, um rechtliche Unsicherheiten und zusätzliche finanzielle Belastungen zu vermeiden.
– Vermeidung von Bußgeldern und Strafen: Ohne eine A1-Bescheinigung riskieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kontrollen im Ausland hohe Bußgelder. Länder wie Spanien, Frankreich und Österreich haben ihre Kontrollen intensiviert und verlangen bei Grenzübertritten den Nachweis der A1-Bescheinigung. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen von Arbeitnehmern im ausländischen Homeoffice.
– Vermeidung von doppelten Sozialversicherungsbeiträgen: Ohne die Bescheinigung könnten Arbeitgeber gezwungen sein, zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge im Einsatzland zu zahlen. Dies kann erhebliche zusätzliche Kosten verursachen.
– Zugang zu Arbeitsstätten: In einigen Fällen kann der fehlende Nachweis dazu führen, dass Arbeitnehmer den Zutritt zu bestimmten Arbeitsstätten, wie z.B. Messegeländen oder Firmengeländen, verweigert wird.
– Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: Die A1-Bescheinigung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss für jede vorübergehende Beschäftigung im Ausland beantragt werden. Dies gilt auch für kurzfristige oder stundenweise Entsendungen.
Beantragung der A1-Bescheinigung:
Die A1-Bescheinigung wird vom Arbeitgeber elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse oder dem Sozialversicherungsträger beantragt. Der Antrag kann über geeignete Entgeltabrechnungsprogramme oder das SV-Meldeportal gestellt werden. Seit 2019 erfolgt die Ausstellung der Bescheinigung digital, was den Prozess beschleunigt und vereinfacht. Insgesamt ist die A1-Bescheinigung ein unverzichtbares Dokument für die rechtliche Absicherung und finanzielle Planung von Auslandseinsätzen. Sie schützt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vor rechtlichen und finanziellen Risiken.
Strafen bei fehlender A1-Bescheinigung:
Bei fehlender A1-Bescheinigung drohen verschiedene Strafen, die je nach Land unterschiedlich ausfallen können.
Sozialversicherungs- und strafrechtliche Folgen für ausländische Arbeitgeber im Inland:
Wenn ausländische Arbeitgeber für ihre zu Unrecht in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer keine A1-Bescheinigung vorlegen können und keine Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abgeführt haben, drohen sozialversicherungs- und strafrechtliche Folgen:
– Straftat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt: Dies ist nach § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Arbeitgeber, die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthalten, können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
– Bußgelder: Neben der strafrechtlichen Verfolgung können empfindliche Bußgelder verhängt werden. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer erheblich sein.
– Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu entrichten. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, da sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil nachgezahlt werden müssen.#
– Zinsen und Säumniszuschläge: Zusätzlich zu den nachzuzahlenden Beiträgen können Zinsen und Säumniszuschläge erhoben werden, was die finanzielle Belastung weiter erhöht.
– Gewerbeuntersagung: In schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen kann den verantwortlichen Personen die Ausübung ihres Gewerbes untersagt werden.
– Eintrag ins Gewerbezentralregister: Die Verstöße werden im Gewerbezentralregister eingetragen, was sich negativ auf zukünftige geschäftliche Aktivitäten auswirken kann.
– Ausschluss von öffentlichen Aufträgen: Unternehmen, die wegen solcher Verstöße verurteilt wurden, können von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Möglichkeiten der Verteidigung:
Die gültige A1-Bescheinigung legt verbindlich fest, dass der entsandte Arbeitnehmer weiterhin in seinem Heimatland sozialversicherungspflichtig bleibt, sie kann auch rückwirkend ausgestellt werden und schützt so den Arbeitgeber vor der Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abzuführen.
Bei in diesem Zusammenhang eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 266a StGB, ist die BGH-Entscheidung vom 24. Januar 2018 (1 StR 331/17) von Bedeutung. In diesem Urteil hat der BGH die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und der subjektiven Tatseite in Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt betont. Der BGH hat klargestellt, dass ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft als Tatbestandsirrtum behandelt werden kann, der den Vorsatz ausschließt. Da ein Verstoß gegen § 266a StGB nur vorsätzlich möglich ist, ist dies besonders relevant für Arbeitgeber, die sich über ihre Pflichten zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht im Klaren sind.
Hier bietet eine gültige A1-Bescheinigung und auch die o.g. aktuelle Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg Verteidigerpotential.
Nach dem Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg könnte irrtumsrechtlich sogar allein die Möglichkeit ausreichen, dass der Beschuldigte davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer sogenannten A1-Bescheinigung vorgelegen haben. Im Strafverfahren gegen die Arbeitgeber kann es ausreichend sein, diese Erwartung darzulegen und bestenfalls mit den notwendigen Unterlagen zu belegen.
In den entsprechenden Betriebsprüfungsverfahren hingegen sind die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten nicht ausreichend. Es sollte vielmehr geklärt werden, ob eine A1-Bescheinigung rückwirkend ausgestellt werden kann.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie von Art. 5 und Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die Verbindlichkeit der Ausstellung von A1-Bescheinigungen durch den Herkunftsmitgliedstaat hervorgehoben. Dies gilt insbesondere, nachdem der Aufnahmemitgliedstaat anerkannt hat, dass die Arbeitnehmer seinem System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind.
Eine A1-Bescheinigung ist demnach für die Sozialversicherungsbehörden als auch für die Strafgerichte im Inland verbindlich. Diese Bindungswirkung bleibt bestehen, bis die Bescheinigung widerrufen oder für ungültig erklärt wird. Haben im Fall ohne ausgestellte A1-Bescheinigung die Voraussetzungen aber vorgelegen, kann die Bindungswirkung durch nachträgliche Ausstellung herbeigeführt werden.
Die vollständigen Urteilsdetails des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/index.php/node/176064
Handel mit Kryptowährungen und Steuerliche Pflichten
/in Aktuelles, Steuerberatung, Steuerhinterziehhung, Steuerrecht, Wissenswertes von A - Z /von Michael OlfenEinführung
Der Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether und Monero hat stark zugenommen. Mit dem wachsenden Interesse an digitalen Währungen sind auch die steuerlichen Verpflichtungen in den Fokus gerückt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mit Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22 klargestellt, dass Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig sind. Die Finanzbehörden intensivieren ihre Überwachung des Krypto-Bereichs. So haben sie Sammelauskunftsersuchen an Betreiber von Krypto-Handelsplattformen gestellt, um Informationen über Kryptowährungstransaktionen zu erhalten und mögliche Steuerhinterziehungen aufzudecken. Anleger sind wie bereits in vergleichbaren Fällen von Onlineplattformen (z.B. Airbnb, Ebay, Kleinanzeigen, Etsy, Vinted usw.) gehalten, Berichtigungs- bzw. Nacherklärungsmöglichkeiten zu überprüfen, soweit sie ihren steuerlichen Erklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sind.
Rechtliche Grundlagen
Laut dem BFH-Urteil IX R 3/22 werden Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter eingestuft. Dies bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf innerhalb eines Jahres nach Erwerb steuerpflichtig sind (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Für den Steuerpflichtigen ist es wichtig, alle Transaktionen genau zu dokumentieren, um die steuerliche Behandlung korrekt vornehmen zu können. Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 10. Mai 2022 ausführliche Regelungen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token festgelegt.
Das Schreiben bietet umfassende Leitlinien und behandelt Aspekte wie Mining, Staking, Airdrops und Forks und legt fest, wie diese steuerlich zu bewerten sind.
Diese lassen sich in Stichworten wie folgt zusammenfassen:
1. Virtuelle Währungen und Token
Definition: Virtuelle Währungen sind digitale Einheiten, die als Tauschmittel akzeptiert werden, jedoch keinen gesetzlichen Währungsstatus besitzen (z.B. Bitcoin, Ether, Litecoin, Ripple). Token-Kategorien: Currency/Payment Token (als Zahlungsmittel), Utility Token (Nutzungsrechte) und Security Token (vergleichbar mit Wertpapieren).
2. Erwerb und Erstellung
Mining (Proof of Work): Erstellen von Blöcken durch Rechenleistung, belohnt mit neuen Einheiten der virtuellen Währung und Transaktionsgebühren. Staking (Proof of Stake): Blockerstellung durch das Halten von Einheiten, die Belohnung erfolgt durch das Einfügen eines neuen Blocks in die Blockchain. PoS (Proof of Stake): Forging ist ein Konsensmechanismus in Blockchain-Netzwerken, der im Zusammenhang mit Kryptowährungen verwendet wird und bezeichnet das Validieren neuer Blöcke in einem Proof of Stake (PoS) Protokoll, analog zum Mining in Proof of Work (PoW). Einkünfte im Zusammenhang mit der Blockerstellung wie z.B. durch PoW (Mining) oder durch PoS (Forging) sind im steuerrechtlichen Sinn nicht als Schaffung eines neuen Wirtschaftsguts zu verstehen, wie man annehmen könnte, sondern werden nach dem BMF-Schreiben als Anschaffungsvorgang bewertet und entsprechend steuerlich eingeordnet.
3. Steuerliche Behandlung
Wirtschaftsgutqualität: Einheiten virtueller Währungen und Token gelten als Wirtschaftsgüter. Hieraus folgt, dass folgende Einkunftsarten i.d.R. verwirklicht werden: Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 EStG, Kapitalvermögen, privaten Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG. Beachtlich ist, dass § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG nicht zur Anwendung komm, wonach sich die Veräußerungsfrist nicht auf 10 Jahre verlängert, wenn die digitalen Einheiten zum Staking oder Lending gebutzt werden.
4. Betriebsvermögen vs. Privatvermögen
Die korrekte Einordnung, ob es sich um private Veräußerungsgeschäfte oder gewerbliches Handeln handelt, kann im Einzelfall komplex sein und zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen führen, die ein Anwenderprogramm nicht übernimmt. Betriebsvermögen: Einkünfte aus der Veräußerung von Einheiten virtueller Währungen und Token im Betriebsvermögen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Privatvermögen: Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten virtueller Währungen innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig.
5. Besondere Ereignisse
Hard Forks: Entstehen neue Einheiten durch eine Fork, sind diese als separate Wirtschaftsgüter zu behandeln, Anschaffungskosten werden aufgeteilt. Airdrops: Erhalt zusätzlicher Einheiten kann zu sonstigen Einkünften aus Leistungen führen, wenn im Zusammenhang mit einer Leistung.
6. Initial Coin Offerings (ICOs)
Ertragssteuerliche Behandlung: Token-Ausgaben im Rahmen eines ICOs können sowohl Eigen- als auch Fremdkapital darstellen. Die ertragsteuerliche Behandlung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen.
7. Verwendungsreihenfolge und Fristen
Veräußerungsgewinne: Der Gewinn aus der Veräußerung wird aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und Werbungskosten ermittelt. FiFo-Prinzip (First-in-First-out) kann angewendet werden, wenn eine Einzelbetrachtung nicht möglich ist. Haltefrist: Für die Ermittlung der Jahresfrist wird auf die Zeitpunkte abgestellt, die sich aus der Wallet ergeben.
8. Anwendungsregelung
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
9. Auswertungsprogramme
Es gibt mehrere Auswertungsprogramme zur Ermittlung steuerlicher Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen, wie Blockpit, Koinly, CoinTracking, Accointing und SevDesk. Diese Tools erleichtern die Erstellung der Steuererklärung und helfen, relevante steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Es ist jedoch wichtig, sich nicht allein auf diese Programme zu verlassen, sondern die Ergebnisse von einem Steuerexperten überprüfen zu lassen. Besonders die Einordnung, ob Veräußerungen im Betriebs- oder Privatvermögen zu erfassen sind, erfordert eine fundierte steuerrechtliche Prüfung, um unterschiedliche steuerliche Auswirkungen korrekt zu berücksichtigen. Das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 stellt umfassende Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token dar und betont die Notwendigkeit der sorgfältigen Dokumentation und steuerlichen Berücksichtigung aller relevanten Transaktionen.
10. Steuerliche Fallstricke beim Handel mit Kryptowährungen
Ein häufiges Problem bei der Gewinnbesteuerung von Kryptowährungen ist das Risiko hoher Nachzahlungen. Diese können besonders belastend sein, wenn lediglich ein fiktiver Gewinn vorliegt, der nicht durch entsprechende Geldzuflüsse gedeckt ist. Zwar besteht die Möglichkeit, neu erworbene virtuelle Währungen in Fiat-Währungen umzutauschen, doch Kursverluste oder Wertlosigkeit in den Folgejahren stellen ein erhebliches Risiko dar. Denn in solchen Fällen können keine Erträge aus der Veräußerung erzielt werden, was bedeutet, dass ein Gewinn versteuert werden muss, ohne dass tatsächlich ein Geldeingang auf dem Konto verzeichnet wurde. Verluste, die ab dem zweiten Folgejahr entstehen, können nicht verrechnet werden. Die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 7 und 8 EStG verhindert, dass diese Verluste nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen. Stattdessen können sie nur mit Gewinnen der Folgejahre gemäß § 23 Abs. 1 EStG verrechnet oder in das Vorjahr zurückgetragen werden.
11. Unsere Empfehlung
Der Handel mit Kryptowährungen bringt erhebliche steuerliche Verpflichtungen und Risiken mit sich. Eine korrekte Dokumentation und rechtzeitige Berichtigung von Steuererklärungen sind essenziell, um steuerrechtliche Risiken zu vermeiden. Die Finanzbehörden sind geneigt, Steuerpflichtigen, die Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen bislang nicht oder unvollständig erklärt haben, eine „letzte Chance“ zu geben. Trader werden insbesondere über diverse Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörde an die Handelsplattformen ermittelt und angeschrieben. Sie erhalten im besten Fall die schriftliche Aufforderung, eine Erklärung über die erzielten Einkünfte abzugeben. In der Steuerpraxis wird eine solche Aufforderung, sich selbst zu offenbaren, häufig als „goldene Brücke in die Steuerehrlichkeit“ gewertet. Das Zitat wird im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2019 (Az. VII ZR 1/19) verwendet und meint die noch vorhandene Möglichkeit eine Selbstanzeige abzugeben, die Steuerpflichtigen eine Chance bietet, ihre steuerlichen Verpflichtungen ohne strafrechtliche Konsequenzen zu erfüllen, sofern sie dies proaktiv tun, bevor die Finanzbehörden selbst auf die Unregelmäßigkeiten aufmerksam werden. Neben steuerstrafrechtlichen Konsequenzen können bei rechtzeitiger Abgabe auch steuerliche Schätzungen nach § 162 AO vermieden werden.
Unsere Kanzlei steht Ihnen bei allen Fragen rund um die Besteuerung von Kryptowährungen und deren steuerlicher Nacherklärung zur Seite.