Betrügerisch erlangte Provision eines Unternehmensberaters als Einkünfte aus Gewebebetrieb sind steuerpflichtig
Hat ein Unternehmensberater auf betrügerische Art und Weise Provisionen von seinen Kunden für die Vermittlung von Darlehn erhalten und ist der Unternehmensberater zur Rückzahlung der erhaltenen Provision gegenüber seinen Kunden verpflichtet, so wird nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen vom 04.03.2009 (Az. 2 K 35/07) ein Gewinn erst dann auszuweisen sein, sobald und soweit die Rückzahlungsverpflichtungen aufzulösen sind. Wird beispielsweise der Unternehmensberater zahlungsunfähig, so liegt hierin nach Ansicht der Richter kein Grund, die Rückzahlungsverpflichtung aufzulösen. Im Gegensatz zu solchen Vermögenszuflüssen, welche durch Untreue oder Unterschlagung erzielt worden sind, bei denen die Kapitalzuflüsse ohne Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erlangt worden sind, handelt es sich bei betrügerisch erlangten Provisionen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Wege des Betriebsvermögensvergleichs gem. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln sind. Die so vereinnahmten und zu aktivierenden Provisionen stehen den Rückzahlungsverspflichtungen an die Kunden gegenüber. Die Rückzahlungsverpflichtungen sind aber erst dann aufzulösen, wenn Forderungen der Kunden aus anderen Gründen, etwa durch Restschuldbefreiung bzw. durch Verjährung erlöschen.