Influencer im Focus der Steuerbehörden

Influencer geraten aufgrund ihrer wachsenden Aufmerksamkeit immer mehr ins Blickfeld der Finanzbehörden. Social-Media-Akteuren, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, drohen Nachzahlungen der nicht bezahlten Steuern, Zinszahlungen, Geldstrafen und in einigen Fällen sogar Freiheitsstrafen. Es lohnt also, sich rechtzeitig über entstehende Steuerpflichten zu informieren und die Einnahmen und Ausgaben sorgfältig zu dokumentieren.

Aufgrund unserer Kompetenz im Bereich Steuerrecht und Steuerstrafrecht beraten wir Content Creator umfassend zu allen Fragen rund um die steuerlichen Pflichten, insbesondere für den Fall, dass Einkünfte bisher nicht oder nicht richtig versteuert worden sind. Wir regulieren derartige Sachverhalte zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen. Um dies abzuwenden, ist es u.U. möglich, eine Selbstanzeige abzugeben. Wir haben Erfahrung mit diesem Vorgehen und sind gerne Ihr Ansprechpartner.

Welche Steuern gezahlt werden müssen, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen. In Betracht kommen dabei Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.

steuern-und-strafe.de hat die Einkommensteuer und deren grenzüberschreitende Besteuerungsfolgen beleuchtet und gibt im Folgenden einen groben Abriss.

I Einkommenssteuer

  1. Bestimmung der Einkunftsart

Zunächst ist danach zu fragen, um welche Einkunftsart es sich bei den Einkünften der Social-Media-Akteure handelt. „Einkünfte“ meint die Saldogröße aus Einnahmen abzüglich der Ausgaben. § 2 Abs. 1 S.1 EStG zählt die einzelnen Einkunftsarten auf.

Vorliegend kommen Einkünfte aus Gewerbetrieb nach § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG in Betracht. Diese werden in § 15 Abs. 2 S.1 EStG näher geregelt. Demnach liegt ein Gewerbetrieb vor, wenn es sich um eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Bei Erfüllung von Werbeverträgen oder Affiliate-Marketing, also Werbung auf Provisions-Basis, ist von gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG auszugehen.

Ist die Tätigkeit als eigenschöpferische Leistung zu werten, kann es sich um eine selbstständige Tätigkeit und damit um Einkünfte aus § 18 EStG handeln. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Jedoch fehlt es an solch einer eigenschöpferischen Leistung insbesondere dann, wenn sich der Influencer streng an Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers halten muss. Einkünfte aus § 18 EStG liegen also nur in Ausnahmefällen vor.

Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Influencer unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer, eine Einkommensteuererklärung muss jedoch nur abgegeben werden, wenn diese Einkünfte – zusammen mit etwaigen anderen Einkünften – im Kalenderjahr den jährlichen Grundfreibetrag von 9.408 Euro übersteigen.

 

  1. Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit allen in- und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (Welteinkommensprinzip).

Wer als natürliche Person einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielt, ist nach § 1 Abs. 4 EStG nur beschränkt einkommensteuerpflichtig. Von einer beschränkten Steuerpflicht sind Influencer dann betroffen, wenn sie im Ausland ihren Wohnsitz haben, aber in Deutschland tätig sind und Einkünfte erzielen.

Stammen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ist § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG einschlägig.

Bei Social-Media-Akteuren könnte es sich um Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietung handeln (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG.)

Diese Norm ist gegenüber § 49 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG subsidiär. § 49 Abs. Nr. 3 EStG betrifft Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Wie unter 1. bereits ausgeführt, ist eine freiberufliche Tätigkeit bei Influencern im Regelfall aber zu verneinen. Auch wenn es regelmäßig um künstlerische Darstellungen von Produkten oder Dienstleistungen geht, lehnt das Steuerrecht bei werbenden und werbeähnlichen Berufen eine künstlerische Tätigkeit ab. Unter § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Diess sind Geldzahlungen wie Lohn, Gehalt und andere, die bei einem Arbeitsverhältnis typischerweise gezahlt werden. Bei Influencern liegt ein solches Dienstverhältnis eben in aller Regel nicht vor. § 49 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 EStG sind nicht einschlägig.

Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG kommen also in Betracht.

Erforderlich ist dafür eine unterhaltende oder ähnliche Darbietung. Ein unterhaltender Darstellungscharakter i.S.d. Norm liegt bereits dann vor, wenn das Ziel der Darbietung die Unterhaltung des Publikums ist. Im Gegensatz zu klassischen Werbespots, bei denen der Künstler keinen oder kaum Einfluss auf die Darstellung des beworbenen Produkts hat, sind Influencer in der Inszenierung der Werbebotschaft frei.  Sie stellen auf ihren Plattformen ihre Persönlichkeit und ihren Lebensstil dar und binden das Werbeprodukt in ihren Content ein, so dass keine eindeutige Trennung von Werbung und unterhaltender Darbietung möglich ist. Ist das Produkt im Video oder auf dem Foto platziert, ohne explizit erwähnt zu werden, handelt es sich um Product Placement.

Nur wenn die Darbietung im Inland ausgeübt oder verwertet wurde, greift § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Eine Verwertung der Darbietung im Inland kann in der Übertragung entsprechender Nutzungsrechte an Film-, Video-, Fernseh- sowie Rundfunkaufnahmen und der tatsächlichen Inlandsnutzung durch den Vertragspartner liegen. Auf die Ansässigkeit des Vertragspartners im Inland kommt es dagegen nicht an. Bei Influencern oder Bloggern kann es an dieser Übertragung von Nutzungsrechten fehlen, wenn sie ihre Darbietung selbst nutzen, indem sie das Material auf den eigenen Plattformen hochladen. Die Verwertung dürfte dann in dem Ansässigkeitsstaat des Social Media Akteurs erfolgen.

Der Ort, an dem die unterhaltende Tätigkeit ausgeübt wird, ist dort, wo sich der Influencer während der Ausübung tatsächlich physisch aufhält. Beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte liegen folglich auch dann vor, wenn das Foto oder Video in Deutschland aufgenommen, aber erst im Ausland hochgeladen wird.  Findet hingegen auch die komplette Produktion im Ausland statt, handelt es sich nicht mehr um inländische Einkünfte.

Liegt ein Fall des § 49 Abs. 1 Nr. 2 d) EStG vor, ist die Steuerpflicht auf die dort genannten Einkünfte beschränkt.

 

  1. Steuererhebung

Die Einkommensteuer bei Einnahmen aus Tätigkeiten mit unterhaltendem Darstellungscharakter werden im Wege des Steuerabzugs erhoben (§ 50 Abs. 2 S.1 i.V.m. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Norm dient der Durchsetzung des deutschen Besteuerungsanspruchs in Fällen, in denen sich der ausländische Steuerpflichtige seiner Pflichten nach deutschem Steuerrecht nicht bewusst ist oder sich ihrer Erfüllung zu entziehen droht.

Der Vergütungsschuldner, i.d.R. das Unternehmen, das den Influencer beauftragt, hat den Steuerabzug hierbei an der Quelle für den Vergütungsgläubiger vorzunehmen, es handelt sich damit um eine Quellensteuer. Nach § 50a Abs. 5 S.4 EStG haftet er auch für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.

Der beschränkt Steuerpflichtige kann nach § 50a EStG zwischen zwei Möglichkeiten zu Durchführung des Steuerabzugs wählen. Nach § 50a Abs. 2 S. 1 EStG nimmt der Vergütungsschuldner einen Steuerabzug i. H. v. 15 % vor. Die Bemessungsgrundlage der Abzugssteuer bilden hierbei die gesamten Bruttoeinnahmen. Betriebsausgaben werden im Rahmen der Bruttobesteuerung nicht in Abzug gebracht. Jedoch unterliegen die vom Auftraggeber erstatteten oder auch übernommenen Kosten nicht dem Steuerabzug, soweit diese die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen (§ 50a Abs. 2 S. 2 EStG). Lädt ein Unternehmen z.B. einen Influencer nach Deutschland ein und erstattet ihm die Hotelkosten, so unterliegen sie nicht dem Steuerabzug.

Des weiteren besteht die Möglichkeit zum Steuerabzug auf (Halb-)Nettobasis (§ 50a Abs. 3 EStG). Der Vergütungsschuldner kann danach die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben des beschränkt Steuerpflichtigen abziehen. Solch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht dann, wenn die Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Die jeweiligen Ausgaben müssen also für die Tätigkeit erforderlich sein. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Influencer sich Zugtickets kauft, um in der deutschen Firmenzentrale den Werbebeitrag für das Unternehmen zu produzieren. Die verbleibende Nettogröße unterliegt einem Steuersatz i. H. v. 30 % (§ 50a Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG). Für den Steuerabzug auf Basis der Nettogröße ist außerdem erforderlich, dass die Betriebsausgaben dem Vergütungsschuldner in einer dem BZSt nachprüfbaren Form nachgewiesen werden und der Vergütungsgläubiger sowohl die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Staates besitzt als auch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat (doppelter EU-/EWR-Bezug).

Beschränkt steuerpflichtige Influencer können dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen. Es empfiehlt sich, zunächst zu vergleichen nach welcher Variante des § 50a EStG der Steuerabzug günstiger ausfällt und dann erst zwischen den Möglichkeiten zu wählen.

 

  1. Abkommensrechtliche Einordnung

Um zu vermeiden, dass Personen oder Unternehmen doppelt oder gar nicht besteuert werden, gibt es internationale Doppelbesteuerungsabkommen. Sie verteilen Besteuerungsrechte zwischen den Staaten, d.h. sie weisen bei bestehenden konkurrierenden Steueransprüchen zwischen verschiedenen Staaten das Besteuerungsrecht nur einem der beteiligten Staaten zu, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Besteuerungsrecht eventuell nur dem Ansässigkeitsstaat zusteht. Dann wäre für den Influencer eine Erstattung der nach § 50a einbehaltenden Quellensteuer i.R.d. § 50d Abs. 1 EStG möglich.

Nach Art. 7 OECD – MA dürfen Unternehmensgewinne grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, es sei denn die Geschäftstätigkeit wird durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte ausgeübt. Der Spezialitätsgrundsatz nach Art. 7 IV OECD – MA besagt allerdings, dass die Vorschriften anderer Artikel vorrangig anzuwenden sind, wenn diese einschlägig sind.

In Betracht kommt die Anwendung des Art. 17 OECD – MA. Danach können Künstler, die ihre Einnahmen für die persönliche Ausübung ihrer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat beziehen, in diesem Staat besteuert werden. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats ist dadurch aber nicht ausgeschlossen. Abkommensrechtlich ist für die Erfüllung des Künstlerbegriffs keine eigenschöpferische Leistung erforderlich. Erfasst sind vielmehr Personen, die unmittelbar oder mittelbar in der Öffentlichkeit auftreten und dabei Darbietungen erbringen, die einen künstlerischen oder unterhaltenden Charakter haben.

Influencer üben Tätigkeiten sowohl vor als auch hinter der Kamera aus (z.B. Bearbeiten des Foto- bzw. Videomaterials). Sie sind also durchaus von dem weiten Begriff des Künstlers im abkommensrechtlichen Sinne erfasst.

Für die Zuordnung des Besteuerungsrechts der Einkünfte zum Tätigkeitsstaat ist nach Art. 17 OECD – MA erforderlich, dass der Künstler diese Einnahmen für seine persönlich ausgeübte Tätigkeit als Künstler bezieht und es sich nicht um Einkünfte aus reinen Werbeverträgen handelt. Nach h.M. soll es jedoch genügen, wenn die (Werbe-)Vergütung einen Auftrittsbezug hat.

Für Künstler im herkömmlichen Sinne, wie Musiker oder Schauspieler, die grundsätzlich beabsichtigen, Einkünfte durch ihre künstlerischen oder unterhaltenden Auftritte zu erzielen, sind Werbeeinnahmen, die mit dem Auftritt im Inland im Zusammenhang stehen, eine Nebenerscheinung.

Influencer hingegen bezwecken durch ihre ständige Präsenz die Gewinnung von mehr Followern und Reichweite, um dadurch höhere Werbeeinnahmen zu generieren. Die Einkünfte, die sie für eine Produktplatzierung erhalten, stellen daher keine Vergütung für eine persönlich dargebotene Tätigkeit dar und haben in der Regel auch nicht den von der h.M. geforderten Auftrittsbezug.

Eine Anwendung des Art. 17 OECD – MA scheidet demnach wohl aus. Es handelt sich vielmehr um Unternehmensgewinne mit Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat.

 

II Gewerbesteuer

Die Tätigkeit als Influencer ist grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer ist  zu bezahlen, sobald der Gewerbeertrag höher als 24.500 Euro ist.

 

III Umsatzsteuer

Influencer sind Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes, wenn Sie selbständig und nachhaltig, d.h. mit Wiederholungsabsicht, Einnahmen erzielen. Es ist folglich in der Regel eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben.

 

(Quellen: Zur Besteuerung von Influencern in Inbound-Sachverhalten von Dino Höppner, M.Sc., Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder), PIStB AUSGABE 01 / 2021 | SEITE 22 | ID 46954982; https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Influencer-und-Steuern/; Blümich/Reimer, 154. EL Juli 2020, EStG; www.bundesfinanzministerium.de)