Beschlagnahme

Die Beschlagnahme von aufgefundenen Beweismitteln ist in einem Strafverfahren mit der Durchsuchung eng verknüpft. Gegenstände, die als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sein könnten, werden gemäß § 94 StPO in Verwahrung genommen oder in anderer Weise sichergestellt (u.a. Briefe, Telegramme, Zufallsfunde). Beschlagnahme ist die Sicherstellung und Überführung eines Gegenstandes in amtlichen Gewahrsam. Erfasst werden auch Gegenstände, die eine betroffene Person nicht herausgeben möchte.

Grundsätzlich ordnet ein Richter mittels Beschluss die Beschlagnahme an. Mitunter sind Staatsanwaltschaft, Hilfsbeamte oder die Steuerfahndung dazu befähigt bei Gefahr in Verzug eine Beschlagnahme anzuordnen (§ 98 StPO). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im Bereich des Steuerstrafrechts gilt es daher zu prüfen, ob die Beschlagnahme von Buchungsunterlagen oder Datenträgern im Einzelfall das mildeste Mittel darstellt oder ob nicht bereits das Erstellen von Kopien dem Grundsatz genügt.

Die Beschlagnahme ist mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beendet. War die Beschlagnahme unzulässig oder der beschlagnahmte Gegenstand nicht von Nöten, ist die Beschlagnahme aufzuheben.

Auch kann im Rahmen der Beschlagnahme gegen die richterliche Anordnung gemäß § 304 StPO Beschwerde erhoben werden bzw. gegen die Beschlagnahme aufgrund von Gefahr im Verzug nach § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.