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Rasterfahndung nach §§ 98a, b StPO

Die Rasterfahndung ist in den Vorschriften der §§ 98 a, b StPO normiert. Unter dem Begriff der Rasterfahndung versteht man einen mit Hilfe fallspezifischer kriminalistischer bzw. tätertypischer Prüfkriterien automatisierten Vergleich personenbezogener Daten, die zwecks Strafverfolgung erhoben werden und in Dateien anderer Stellen als Strafverfolgungsbehörden gespeichert sind.

Pfändung und Arrest

Nach § 254 Abs. 1 AO darf die Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist, d.h. ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis besteht, der Vollstreckungsschuldner erfolglos zur Leistung aufgefordert wurde und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.

Selbstanzeige bei Kontrollmitteilung

Anlässlich einer Außenprüfung von Steuerpflichtigen kann von einem Finanzbeamten ein steuerliches Verhältnisses einer dritten Person oder des Steuerpflichtigen selbst, welches von der jeweiligen steuerlichen Ermittlung verschieden ist, nach § 194 Abs. 3 AO festgestellt und dem Finanzamt übermittelt werden. Man spricht von der sog. Kontrollmitteilung.

Kompensationsverbot

Das in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO normierte Kompensationsverbot ist zur Bemessung des steuerstrafrechtlichen Schadens von essentieller Bedeutung. Es besagt, dass eine Steuerverkürzung auch dann gegeben ist, wenn die Steuer „aus anderen Gründen“ hätte ermäßigt oder ein Steuervorteil „aus anderen Gründen“ hätte gewährt werden können.