Schätzungsfälle und deren Verteidigung
Die Verteidigung in sog. Schätzungsfällen ist geprägt durch die Koexistenz zweier Verfahrensarten, dem Besteuerungsverfahren sowie dem Steuerstrafrechtsverfahren.
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Der Autor Michael Olfen hat 163 Einträge verfasst.
Die Verteidigung in sog. Schätzungsfällen ist geprägt durch die Koexistenz zweier Verfahrensarten, dem Besteuerungsverfahren sowie dem Steuerstrafrechtsverfahren.
Auf dem Markt sind derzeit Policen für Spezial-Strafrechtschutz-Versicherungen erhältlich, die die Kosten der Strafverteidigung in einem Steuerstrafverfahren übernehmen.
Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt nach Art. 19 IV GG die Gewähr eines umfassenden Rechtsschutzes.
In einem bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren muss im Rahmen der Rechtsbehelfe zwischen behördliches Handeln und gerichtlichen Entscheidungen unterschieden werden.
Die Rasterfahndung ist in den Vorschriften der §§ 98 a, b StPO normiert. Unter dem Begriff der Rasterfahndung versteht man einen mit Hilfe fallspezifischer kriminalistischer bzw. tätertypischer Prüfkriterien automatisierten Vergleich personenbezogener Daten, die zwecks Strafverfolgung erhoben werden und in Dateien anderer Stellen als Strafverfolgungsbehörden gespeichert sind.
Nach § 254 Abs. 1 AO darf die Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist, d.h. ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis besteht, der Vollstreckungsschuldner erfolglos zur Leistung aufgefordert wurde und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist.
Anlässlich einer Außenprüfung von Steuerpflichtigen kann von einem Finanzbeamten ein steuerliches Verhältnisses einer dritten Person oder des Steuerpflichtigen selbst, welches von der jeweiligen steuerlichen Ermittlung verschieden ist, nach § 194 Abs. 3 AO festgestellt und dem Finanzamt übermittelt werden. Man spricht von der sog. Kontrollmitteilung.
Das in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO normierte Kompensationsverbot ist zur Bemessung des steuerstrafrechtlichen Schadens von essentieller Bedeutung. Es besagt, dass eine Steuerverkürzung auch dann gegeben ist, wenn die Steuer „aus anderen Gründen“ hätte ermäßigt oder ein Steuervorteil „aus anderen Gründen“ hätte gewährt werden können.
Insbesondere bei vollendeter Steuerhinterziehung, § 370 AO, entstehen Hinterziehungszinsen, für die der Schuldner nach § 235 AO haftet. Auch der an der Tat nicht beteiligte Steuerpflichtige kann Schuldner sein.
Mit Einführung des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes im Dezember 2001 wurde erstmals die schwere Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche als taugliche Vortat mit Freiheitsstrafe sanktioniert.
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