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Zusammenarbeit zwischen den Finanzbehörden und der Staatsanwaltschaft im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2009 (vgl. BGH Az. 1 StR 90/09) ist die Staatsanwaltschaft bei besonders umfangreichen Ermittlungsverfahren so rechtzeitig zu informieren, dass die Staatsanwaltschaft die Steuerstrafsache jederzeit von sich aus an sich ziehen darf (sogenanntes Evokationsrecht gem. § 386 Abs. 4 Satz 2 AO).

Bundesregierung beschließt Verordnung zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung

Nach dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgetz, auf das sich Bundesrat und Bundestag im Juli 2009 bereits abschließend geeinigt haben und welches nunmehr schnell umgesetzt werden soll, will das Bundesministerium der Finanzen durch eine Verordnung die Verpflichtung zum Nachweis und Mitarbeit der Steuerbürger konkretisieren, und zwar immer dann, wenn Geschäfte mit Geschäftspartnern in Ländern und Gebieten, die sich nicht […]

Abkommen über Informationsaustausch für Besteuerungszwecke mit Gibraltar

Laut einer Pressemitteilung vom 13.08.2009 des Bundesministerium der Finanzen (vgl. Pressemitteilung Nr. 39/2009) heißt es, dass nach dem Abkommen über Informationsaustausch zwischen Deutschland und Gibraltar Deutschland der Zugang zur Information gewährt wird, die zur Durchführung des deutschen Steuerrechts erforderlich sind, einschließlich Bankinformationen.

Deutschland und Lichtenstein unterzeichnen Abkommen über Informationsaustausch

Am 02.09.2009 wurde zwischen Deutschland und Lichtenstein in Vaduz ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Nach dem Abkommen wird jede Vertragspartei berechtigt sein, die andere Vertragspartei um Auskünfte und Informationen in einer Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer steuerlichen oder strafrechtlichen Ermittlung oder Untersuchung ist.

Österreich hat für Nichtansässige das Bankgeheimnis gelockert

Am 01.09.2009 hat nunmehr auch Österreich das Gesetz über die Umsetzung der OECD-Grundsätze der international abgabenrechtlichen Amtshilfe beschlossen. Nach dem Amtshilfeausführungsgesetz wird Österreich künftig Informationen von Banken, die für Steuerangelegenheiten Bedeutung finden, nicht erst dann weiterleiten, wenn in dem anderen Staat ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, sondern schon dann, wenn das informationsinteressierte Land in seinem Amtshilfeersuchen […]

Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen nach Bankenprüfung

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 09.12.2008 (Az. VII R 47/07) können Kontrollmitteilungen durchaus aus Anlass von Bankenprüfungen grundsätzlich auch ohne besonderen Anlass an Finanzämter der Bankkunden versendet werden. Dies hat nochmals der Bundesfinanzhof in seinem oben genannten Urteil bestätigt.

Betrügerisch erlangte Provision eines Unternehmensberaters als Einkünfte aus Gewebebetrieb sind steuerpflichtig

Hat ein Unternehmensberater auf betrügerische Art und Weise Provisionen von seinen Kunden für die Vermittlung von Darlehn erhalten und ist der Unternehmensberater zur Rückzahlung der erhaltenen Provision gegenüber seinen Kunden verpflichtet, so wird nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen vom 04.03.2009 (Az. 2 K 35/07) ein Gewinn erst dann auszuweisen sein, sobald und soweit die […]

Haftung von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorfs vom 10.02.2009 (Az. 8 V 2459/08) haften auch Bankmitarbeiter als Haftungsschuldner gegenüber dem Finanzamt auch für noch nicht aufgedeckte Steuerschulden, wenn der Bankmitarbeiter durch anonymisierte Bargeld- und Wertpapierübertragungen ins Ausland Beihilfe zur Steuerhinterziehung seiner Bankkunden geleistet haben soll.

Bundesgerichtshof (Az I-StR-627/08) Urteil vom 17.03.2009: Bemessung des Umfangs der verkürzten Steuern bei nicht abgegebener oder Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung

Der Bundesgerichtshof für Strafsachen hat in seinem Urteil vom 17.03.2009 entschieden, dass bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern sich der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag bemisst, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung im Sinne von § 18 Abs. 1 UStG liegt.