Schadensersatzpflicht des Steuerberaters nach Steuerhinterziehung
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.04.2010 (Az.: IX ZR 189/09) entschieden, dass der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung seines Mandanten gemacht hat, verpflichtet sein kann, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen, wenn sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen lassen.
In diesem Fall hatte der Mandant des Steuerberaters eine Klage auf Schadensersatz in Höhe der gezahlten Gesamtgeldstrafe, die im Wege eines Strafbefehls erhoben worden ist, angestrengt. Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz dem Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen sein Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung auf Zahlung der Geldstrafe abzüglich eines Mitverschuldensanteil von 1/3 stattgegeben.
Der Mandant des Steuerberaters war Inhaber eines Einzelunternehmens. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Mandant die private Nutzung eines PKW sowie den privaten Anteil der Kosten für Heizung und Strom seines Anwesens nicht angegeben hatte. Die Steuererklärungen wurden durchgehend durch den beklagten Steuerberater gefertigt. Der BGH hat zunächst festgestellt, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich für die Beraterhaftung anerkannt ist, dass ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe in Betracht kommen kann (vgl. BGHZ 23, Seite 222, Seite 225; BGH Urteil vom 14.11.1996, Az.: IX ZR 215/95).
Eine solche Verpflichtung bestehe auch grundsätzlich für den Steuerberater im Verhältnis zu seinen Mandanten, soweit es um die richtige Darstellung der steuerlich bedeutsamen Vorgänge gegenüber dem Finanzamt geht. Der Steuerberater hat grundsätzlich nicht nur die Pflicht, Steuervorteile auszuschöpfen, sondern er hat auch die Pflicht den Mandanten davor zu bewahren, sich durch Überschreitung des zulässigen Rahmens der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Diese Schutzpflicht gilt regelmäßig auch bei leichtfertigem Verhalten des Mandanten selbst.
Ist jedoch der Mandant sich darüber im Klaren, dass ein bestimmtes Vorgehen rechtwidrig ist, bedarf es keiner Aufklärung durch den Steuerberater, denn der Mandant beginnt in diesem Fall eine vorsätzliche Steuerhinterziehung und kann in diesem Fall die sein Vermögen treffenden steuerstrafrechtlichen Folgen (Geldbuße) nicht auf seinen Berater abwälzen (vgl. BGH Urteil vom 14.11.1996 a.a.O., Seite 330).
Der BGH konnte in dem vorliegenden Fall jedoch nicht erkennen, ob der Mandant vorsätzlich hinsichtlich der angelasten Steuerhinterziehungen gehandelt hat, da im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens hierzu keine Feststellung getroffen worden sind.
Bleibt es aber offen, so der BGH, ob der Mandant vorsätzlich gehandelt hat, gereicht dies dem Steuerberater zum Nachteil, weil er die Voraussetzung für die Einschränkung der ihn grundsätzlich treffenden Schutzpflicht darlegen und beweisen muss.