Der Käufer, der nicht versteuerte Zigaretten von Importeuren ankauft, aber an dem Verbringungsvorgang ins Inland nicht beteiligt gewesen ist, macht sich wegen Steuerhinterziehung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2010 (Az.: 1 StR 635/09) nicht strafbar.
Dieses Urteil dürfte auch mit Blick auf die geänderte Vorschrift des § 23 Abs. 1 TabStG ebenfalls gelten.
In dem vom BGH entschiedenen Fall waren die Zigaretten zuvor aus Russland und der Ukraine unter Verstoß gegen die Gestellungspflicht gem. Art. 40 Zollkodex von anderen Personen nach Polen verbracht und dort zur Vorbereitung des Weitertransportes gelagert worden. Im Anschluss daran wurden sie von Mitgliedern der Tätergruppierung übernommen und entgegen § 12 Abs. 1 TabStG ohne deutsche Steuerzeichen in das Steuergebiet in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Die Verbringer der Zigaretten gaben dabei in Deutschland gem. § 19 Satz 3 TabStG nicht unverzüglich eine Steuererklärung ab. Die Zigaretten wurden in einer Lagerhalle verwaltet und von dem Angeklagten teilweise angekauft. Die Vorinstanz hatte die Angeklagte deshalb wegen Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung in mehreren Fällen verurteilt. Der BGH hat diese Urteile auf die in der Revisionsinstanz erhobene Sachrüge aufgehoben und die Angeklagte diesbezüglich freigesprochen. Nach § 19 Satz 1 TabStG (a.F.) entsteht die Tabaksteuer, wenn wie im vorliegenden Fall Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht oder versandt werden, mit dem Verbringen oder Versenden in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist dann, wer verbringt oder versendet und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Allein diese Steuerschuldner sind nach § 19 Satz 3 TabStG verpflichtet, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.
Nach dem Urteil des BGH war die Angeklagte weder Verbringer noch Versender in diesem Sinne. Sie war auch nicht Empfänger der vorschriftswidrig in das Steuergebiet verbrachten Tabakwaren im Sinne von § 19 Satz 2 TabStG. Denn das Gesetz knüpft das Entstehen der Tabaksteuerschuld an das Verbringen oder Versenden der Tabakwaren aus einem anderen Mitgliedsstaat in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland an. Der BGH führte in diesem Rahmen aus, dass aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift sich ergebe, dass als weiterer Steuerschuldner neben dem Verbringer und dem Versender allein derjenige „Empfänger“ der Ware in Betracht kommt, der im Rahmen des Verbringungs- bzw. Versendungsvorgangs selbst den Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Dies sei nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen und im vorliegenden Fall zu verneinen, weshalb die Angeklagte frei gesprochen worden ist.
Auch nach der Neufassung des § 19 in § 23 Abs. 1 Tabaksteuergesetz heißt es wieder, dass Steuerschuldner ist, „wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.“
Da sich in Bezug auf den Empfänger insoweit nichts geändert hat, dürfte auch die Entscheidung des BGH auf die Neufassung des § 23 TabStG anwendbar sein.