Steuerhinterziehungsvorsatz eines inzwischen verstorbenen Täters (Erblasser)
Nach einem Urteil des Finanzgerichts München vom 18.11.2009 (Az.: 1 K 3804/07) ist in einem finanzgerichtlichen Verfahren ein Hinterziehungsvorsatz beim verstorbenen Steuerpflichtigen anzunehmen, wenn der Erblasser Kapitalerträge, die aus einem in der Schweiz bei UBS AG unterhaltenen Depot stammen, nicht erklärt hat. In diesem Fall ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Das Gericht ist der Auffassung, dass jedem Steuerpflichtigen bewusst ist, dass Kapitalerträge auch auf einem Schweizer Depotkonto steuerpflichtig sind und er insoweit zumindest mit bedingten Vorsatz gehandelt hat.
Die Erben, die gegen entsprechende Steuerbescheide vorgegangen sind, die auf der Grundlage der vom Finanzamt angenommenen Steuerhinterziehung des Erblassers erlassen worden sind, haben die volle Darlegungs- und Beweislast, dass der Erblasser nicht mit Hinterziehungsvoratz gehandelt hat. Es ist nach dem Urteil des Gerichts nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auch und gerade ein Mensch im Rentenalter einen sehr genauen Überblick über seine Geldanlagen hat und regelmäßig die jährlichen Depotauszüge kontrolliert bzw. eine Ertragsaufstellung hierrüber erhält, welche dann dem Erblasser vor Auge hätte führen können, dass er Kapitalerträge zu erklären hat.
Im Übrigen lassen sich aus der Höhe der in der Schweiz erzielten Kapitalerträge darauf schließen, dass das auf dem Depot eingebuchte Vermögen erheblich war.