Bislang unterfällt kein Land weltweit der „Steueroasenregelung“
Nach einem Erlass des Bundesfinanzministerium vom 05.01.2010 wurde klargestellt, dass bislang kein Staat bzw. Staatsgebiet weltweit der sogenannten Steueroasenregelung unterfällt, wonach die Anwendung der durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz eingeführten besonderen Mitwirkungspflichten ausgelöst werden. Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, welches durch die Koalition noch zum Ende der letzten Legislaturperiode in Kraft gesetzt worden ist, sieht vor, dass bestimmte steuerliche Vorschriften, wie z.B. die Abgeltungssteuer und der Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug keine Anwendung finden, soweit steuerpflichtige Geschäftsbeziehung zu Staaten unterhalten werden, die nicht mit dem Deutschen Steuerfiskus durch die Erteilung von Auskünften zusammen arbeiten. Diese sogenannten Steueroasen hätten in diesem Fall besondere Mitwirkungspflichten „auszugleichen“. Bislang war unklar, welche Staaten zu solchen Steueroasen zählen. Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium die bestehende Rechtsunsicherheit geklärt und mitgeteilt, dass derzeit kein Staat als „Steueroase“ gilt, bei dem zusätzliche Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 1f EStG, § 33 Abs. 1 Nr. 2e KStG sowie § 90 Abs. 2 Satz 3 AO Anwendung finden.