Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen nach Bankenprüfung
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 09.12.2008 (Az. VII R 47/07) können Kontrollmitteilungen durchaus aus Anlass von Bankenprüfungen grundsätzlich auch ohne besonderen Anlass an Finanzämter der Bankkunden versendet werden. Dies hat nochmals der Bundesfinanzhof in seinem oben genannten Urteil bestätigt. Der Bundesfinanzhof hat jedoch klargestellt, dass es gemäß § 30 a Abs. 3 Satz 2 AO als Einschränkung zu § 194 Abs. 3 AO anzusehen ist, wonach anlässlich einer Außenprüfung auch Verhältnisse Dritter ausgewertet werden können, wenn die Kenntnis dieser Feststellung für die Besteuerung bei dem Dritten von Bedeutung sein kann. Bei legitimationsgeprüften Guthabenkonten und Depots der überprüften Bank wären Kontrollmitteilungen jedoch nur rechtmäßig, sofern im Einzelfall ein hinreichender Anlass für die Annahme besteht, dass weitere Ermittlungen zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen können. In diesem Fall hatte der Betriebsprüfer ein spezielles Aufwandskonto geprüft, in dem Schadensersatzzahlungen an Kunden wegen fehlerhaft ausgeführter Wertpapieraufträge von der Bank an die Kunden geleistet worden sind. Die Bank hatte dann dem Finanzamt die Belege vorgelegt, unter denen sich auch Schriftwechsel mit ihren Kunden sowie Auszüge über die gem. § 154 Abs. 2 AO legitimationsgeprüften Depots befanden. Die Betriebsprüfer wollten nach Auswertung der Unterlagen die Finanzämter der diversen Kunden durch eine Kontrollmitteilung benachrichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat den Fall an das erstinstanzliche Finanzgericht mit der Auflage weiterer Aufklärung zurückverwiesen.