Steuerhinterziehung bei zusammenveranlagten Ehegatten
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 19.02.2008 (Az. VIII-B 49/07) nochmals klargestellt, dass das Wesen der Zusammenveranlagung von Ehegatten gerade darin besteht, dass mit ihrem Antrag auf Zusammenveranlagung gem. § 26 b EStG die steuerliche Behandlung als ein Steuerpflichtiger begehrt wird. Hintergrund hierfür ist, dass die Ehe steuerbegünstigt wird. Zusammenlebende Ehegatten werden durch das Gesetz steuerlich begünstigt, indem sie die Vorteile der Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen können. Daraus abgeleitet wird aber, dass die Ehegatten der Steuerbehörde zusammen als Schuldner der Einkommensteuer gegenüber stehen. Wie wirkt sich jedoch die Zusammenveranlagung bei Ehegatten steuerstrafrechtlich aus, wenn Einkünfte eines Ehegatten nicht deklariert werden. Kann in diesem Fall auch der andere Ehegatte bestraft werden?
Mit seinem weiteren Beschluss vom 17.04.2008 hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.04.2008 höchstrichterlich entschieden, dass die bloße Mitunterzeichnung der Steuererklärung bei gemeinsamer Veranlagung
(§ 26 b EStG) durch den Ehegatten nicht bereits für sich genommen zu dessen Strafbarkeit führt. Der Bundesgerichtshof hat hierbei auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verwiesen (vergl. BFH, 198, 66, 68 ff.). Danach sind nach BGH-Auffassung die allgemeinen Regeln über die mittäter- oder gehilfenschaftliche Beteiligung anzuwenden. Eine Zurechnung erfordert deshalb auch immer die Feststellung, dass das Verschweigen dieses Betrages dem gemeinsamen Tatplan entsprach, etwa deswegen, weil der Ehegatte an der Erzielung mitgewirkt hat.
In der Praxis sind die Strafverfolgungsbehörden beim Finanzamt zurückhaltend, wenn es um die Frage geht, ob auch der mitunterzeichnende Ehegatte einer Einkommensteuererklärung sich bei verschwiegenen Einkünften seines Ehegatten mit schuldig gemacht haben könnte. Kann jedoch die Steuerfahndung dem anderen Ehegatten Kenntnis von verschwiegenen Einkünften nachweisen, liegt der Fall jedoch anders. Hier wird allein schon durch die Mitunterzeichnung ein Zusammenwirken der Ehefrau kausal durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung gesehen, was für eine strafrechtliche Beteiligung an der Steuerhinterziehung als ausreichend angesehen wird. Denn auch die Ehefrau habe ein finanzielles Interesse an dem hieraus geschöpften Vermögensvorteil in Folge einer Steuerverkürzung, weshalb sogar von Mittäterschaft auszugehen sein könnte.
Diese Frage ist jedoch nunmehr durch den höchstrichterlichen Spruch des
5. Strafsenats beim Bundesgerichtshof geklärt worden. Danach kann dem Ehegatten, welchem die verschwiegene Einkommensteuerquelle nicht zuzurechnen ist, nicht schon dann ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn er die gemeinsame Steuererklärung in Kenntnis ihrer Unvollständigkeit zusammen mit dem Ehegatten unterzeichnet hat und vor dem Hintergrund der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Eigeninteresse beider Ehegatten gegeben ist.
Diese Rechtsprechung ist im Ergebnis zu begrüßen. Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat jedoch demgegenüber deutlich gemacht, dass eine Tatbeteiligung des Ehegatten, welche einen strafrechtlichen Vorwurf gegenüber dem anderen Ehegatten rechtfertigt, immer dann in Betracht kommt, wenn der andere Ehegatte einen über die bloße Mitunterzeichnung der gemeinsamen Steuererklärung hinausgehenden eigenen Tatbeitrag leistet. Aus eigener Praxis ist hier bekannt, dass dieser Tatbeitrag schon darin gesehen wird, dass dem Ehegatten sein eigenes Konto für die verschwiegenen Einnahmen zur Verfügung gestellt worden ist, und der andere Ehegatte kein eigenes Girokonto unterhält. In diesem Fall wird die Zurechnung nicht an die Unterzeichnung der gemeinsamen Einkommensteuererklärung geknüpft, sondern an den in der Bereitstellung eines Girokontos zu sehenden eigenen Tatbeitrag, so dass in diesem Fall sogar eine Mittäterschaft in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang erlangt auch von Bedeutung, dass eine rechtswidrige Inanspruchnahme der nur Eheleuten vorbehaltenen Zusammenveranlagung steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist nämlich, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Zwar wird der Tatbestand des dauernd Getrenntlebens weit ausgelegt. Denn es ist ausreichend, wenn beide Ehegatten schlicht den Willen zur Fortsetzung einer Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten. Auch ein kurzzeitiger Versuch, die Ehe wieder zu versöhnen, kann im Verlaufe des Jahres hierfür ausreichend sein, Zusammenveranlagung zu beantragen. Werden jedoch im Zusammenhang mit diesem Tatbestand des nicht dauernd Getrenntlebens unrichtige steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber dem Finanzamt erklärt, führt dies zu einer Steuerverkürzung in Höhe des Betrages, der sich aus der Differenz einer gemeinsamen Steuerschuld bei Zusammenveranlagung im Verhältnis zu der Summe der festgesetzten Steuerschulden bei getrennter Veranlagung ergibt. Denn das Erschleichen einer Zusammenveranlagung führt dazu, dass die Ehegatten wie ein Steuerpflichtiger behandelt werden und hiermit Steuervorteile verbunden sind, die für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ausreichen.