Verwertungsverbot
Im Zusammenhang mit der Durchsuchung und der Beschlagnahme von Gegenständen treten in der Praxis vermehrt Fragen hinsichtlich der Verwertbarkeit auf.
In der vorherrschenden Rechtspraxis stehen rechtsfehlerhaft erworbene Beweisgegenstände mittels Durchsuchungen einer Verwertung nicht entgegen, sofern der Verstoß nicht schwerwiegend war. Vermehrt wird darauf abgestellt, ob eine Anordnung der Durchsuchung hätte erlassen werden dürfen. Insofern sind inhaltlich Mängel eines Durchsuchungsbeschlusses zur generellen Grundlage von Verwertungsverboten für die aufgefundenen Gegenstände oder Akten zu machen.
Materialien, die unter das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO fallen, sind von der Verwertung im Steuerstrafverfahren ausgeschlossen. Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Berater oder darüber getätigte Aufzeichnungen unterliegen nicht der Beschlagnahme, da § 97 StPO die Vertrauensbeziehung zwischen dem Beschuldigten, seinem Anwalt bzw. Steuerberater schützt. Vom Grundsatz ausgenommen sind allerdings Unterlagen der Buchführung, da diese nicht zum Berufsbild des Steuerberaters gehören.