Reform der Geldwäsche gem. § 261 StGB: Gesetzgeber greift durch
Deutschland wird gerne als Geldwäsche-Paradies bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht die laufende Reformierung und Verschärfung des Geldwäscheparagrafen § 261 StGB, bei der nach dem am Dienstag, den 11.08.2020 durch das Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf kein Stein auf dem anderen bleibt. Es war bereits erwartet worden, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der europäischen Vorgaben fristgerecht noch im Laufe dieses Jahres vornimmt und die Voraussetzung des Bandenmäßigkeit und der Gewerblichkeit wegfallen. Der jetzige Entwurf sieht nun vor, die Beschränkung auf bestimmte Katalogtaten generell entfallen zu lassen. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Geldwaesche_Bekaempfung.pdf;jsessionid=B922338F1565DC21A5649EA377EAA070.1_cid297?__blob=publicationFile&v=1
Diese grundlegende Reform stellt eine massive Erweiterung der Geldwäsche-Strafbarkeit dar, die – wie es der Gesetzgeber beabsichtigt – dazu führen wird, dass „eine Geldwäschestrafbarkeit … deutlich häufiger als bisher greifen“ wird. Zudem verspricht sich der Gesetzgeber eine Erleichterung der Beweisführung. Im Zuge der Reform werden zudem strafprozessuale Eingriffsbefugnisse erweitert und die Möglichkeiten der selbstständigen Einziehung gem. § 76a StGB erweitert.
In der Einleitung des Gesetzesentwurfs heißt es wie folgt (Hervorhebung jeweils nicht im Original):
„Das geltende deutsche Recht entspricht zwar bereits weitgehend den geldwäscherechtli- chen Vorgaben verschiedener internationaler Rechtsinstrumente wie beispielsweise dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kri- minalität. Auch den Vorgaben der Richtlinie entspricht § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) bereits zu einem großen Teil. Allerdings soll die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwä- sche weiter verbessert und dazu auch über die internationalen Mindestvorgaben hinausge- gangen werden. Die Umsetzung der Richtlinie wird daher verbunden mit einer Neufassung des Straftatbestandes, der zukünftig alle Straftaten als Geldwäschevortaten einbeziehen soll. Eine Geldwäschestrafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher greifen.
Seiner ursprünglichen Konzeption nach diente § 261 StGB der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, indem das Einschleusen von Vermögensgegenständen, die aus unerlaubten Drogengeschäften, aus Verbrechen oder aus von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Vergehen stammen, in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf unter Strafe gestellt wurde (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/989, S. 26 f.; Bundestagsdrucksache 12/3533, S. 10 f.). Dieses Ziel wurde in der Folge auf die Bekämpfung anderer schwerwiegender Kriminalität ausgeweitet, ohne dass im Einzelfall ein Bezug zur organisierten Kriminalität bestehen muss (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/6853, S. 27 f.; Bundestagsdrucksache 13/8651, S. 11 f.; Bundestagsdrucksache 14/8893, S. 10). Die nunmehr vorgesehene Erstreckung auf alle Straftaten geht über die Bestimmungen der Richtlinie hinaus, die im Vergleich zum geltenden Recht lediglich die Einbeziehung einer Reihe weiterer Delikte als Geldwäschevortaten fordert.
Systematik und Grenzen dieser Richtlinienvorgaben sind teilweise kompetenzrechtlicher Natur. Die Richtlinie sieht dementsprechend keine umfassende Erweiterung des Vortatenkatalogs vor, sondern verlangt eine vollständige Einbeziehung insbesondere der Deliktsbereiche, für die die EU Mindestvor- schriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen erlassen kann. Der Umsetzungsgesetzgeber ist nicht daran gehindert, über diese eingeschränkten Mindestvorgaben hinauszugehen, um so die materiell-rechtlichen Grundlagen für eine nachdrückliche Intensivierung der Geldwäschestrafverfolgung zu schaffen. Mit dem Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog und der Aufnahme sämtlicher Straftaten in den Kreis der Vortaten wird der Tatbestand erweitert und die Beweisführung entsprechend erleichtert. Dabei gilt aber weiterhin, dass die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Vortat erforderlich ist. Das Gericht muss von der strafrechtlichen Herkunft des Geldwäschegegenstands überzeugt sein, also zu seiner sicheren Überzeugung feststellen, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer Vermögensgegenstand ist.
Die mit dieser Änderung einhergehende Ausweitung der Norm macht es aus Gründen der Eingrenzung und Ausgewogenheit der Strafandrohung notwendig, die weiteren Voraussetzungen der Regelung zu präzisieren und einzuschränken. Insbesondere kann nicht an der Strafbarkeit der bloß leichtfertigen Geldwäsche festgehalten werden. Im Übrigen soll im Zuge der erforderlichen Anpassungen durch eine Überarbeitung der Umschreibung tauglicher Tatobjekte und durch eine Neuordnung der Tathandlungen die Handhabbarkeit des § 261 StGB insgesamt verbessert werden. Zugleich werden durch diese Anpassungen auch die von der Richtlinie vorgegebenen Tathandlungen ohne Einschränkungen abgedeckt.“
Stellungnahme: Der Entwurf geht nun in die weitere rechtspolitische Diskussion. Da dieser sich in die bisherige Entwicklung der Verschärfung der Geldwäschestrafbarkeit und der Vermögensabschöpfung nahtlos einfügt, kann von der Umsetzung der wesentlichen Punkte ausgegangen werden. Wie praxistauglich die strengen Vorgaben sind, wird sich dann zeigen müssen. Insbesondere die Überzeugung des Gerichts, dass es sich um Tatertrag handelt, wenn der Vortatenkatalog nicht für Begrenzung sorgt, begründet die Sorge, dass es künftig zu Übermaßentscheidungen kommen könne („Es wird sich schon um Tatertrag handeln“). Jedenfalls wird der Beratungsbedarf hinsichtlich der geschäftlichen Risiken in Bezug auf Geldwäsche weiter zunehmen. In vielen Branchen dürfte eine Geldwäsche-Compliance-Beratung Standard werden.