Verjährung bei Steuerhinterziehung wird verlängert

Der Gesetzgeber schlägt wieder einmal im Steuerstrafrecht zu und plant, die Verjährungsregelungen bei der Steuerhinterziehung zu verlängern. Zuletzt waren u.a. durch Cum-Ex-Sachverhalte die steuerstrafrechtlichen Verjährungsregelungen in den Fokus geraten. Denn bei der Aufarbeitung großer Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren stießen die oft personell und finanziell unzureichend ausgestatteten Verfolgungsbehörden regelmäßig an ihre Grenzen.

Daher sollen nun im Zuge des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes die Verjährungsregelungen bei der Steuerhinterziehung durch Einfügen eines neuen § 375a AO sowie durch Änderung des § 376 AO ausgeweitet werden.

In der Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-06-12-Zweites-Corona-Steuerhilfegesetz/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3) wird u.a. ausgeführt:

Zu § 375a AO:

 „§ 375a AO regelt, dass künftig in Fällen der Steuerhinterziehung rechtswidrig erlangte Taterträge – trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO – nach § 73 des Strafgesetzesbuches (StGB) die Einziehung dieser Erträge angeordnet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob die Verjährung aufgrund der Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist.

Bislang konnte für erloschene Steueransprüche keine Einziehung nach § 73 StGB angeordnet werden, da § 73e Absatz 1 StGB eine Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB ausschließt, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Durch die Regelung des § 73e Absatz 1 StGB soll verhindert werden, dass der Täter bei Erlöschen der Forderung des Geschädigten doppelt in Anspruch genommen wird. Diese Regelung zielt insbesondere auf zivilrechtliche Ansprüche, die nach § 362 BGB erlöschen, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger erbracht wurde (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 69).

Anders als zivilrechtliche Ansprüche erlöschen steuerrechtliche Ansprüche schon mit dem Eintritt der Verjährung (§ 47 AO) und werden nicht nur Einrede behaftet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Steuerhinterziehung die Einziehung somit nicht mehr möglich, wenn die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verjährt und damit erloschen sind (Beschluss des BGH vom 19. Oktober 2019 – 1 StR 173/19).

Die Regelung umfasst nicht nur die hinterzogenen Steuern, sondern auch die Zinsen, so- weit diese auf die hinterzogenen Steuern entfallen. Dies gilt sowohl für die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO als auch für Zinsen nach § 233a AO, soweit diese auf Hinterziehungszinsen anzurechnen sind (§ 235 Absatz 4 AO).

Nach § 73 StGB kann bei Tätern und Teilnehmern die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge angeordnet werden. Das Rechtsinstitut der Einziehung gilt nicht nur für die Straftatbestände des StGB, sondern für alle Straftatbestände, auch die des Nebenstraf-rechts und damit die Abgabenordnung. Die Vorschrift bezweckt, dem Täter den wirtschaftlichen Anreiz zur Begehung von Straftaten zu nehmen, indem normiert wird, ihm das dadurch oder hierfür Erlangte (Vermögensvorteile) effektiv zu entziehen.

Durch die Neuregelung wird eine Ungleichbehandlung behoben und steuerrechtliche Ansprüche werden künftig im strafrechtlichen Einziehungsverfahren genauso behandelt wie zivilrechtliche.

Gegenüber Steuerhinterziehern kann damit zukünftig die Einziehung von Taterträgen angeordnet werden, auch wenn der steuerrechtliche Anspruch bereits erloschen ist.“

Stellungnahme:

Die Einziehung von Vermögenswerten ist seit ihrer Einführung im Jahr 2017 ein effektives Schwert der Finanz- und Justizbehörden bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung. Insbesondere der vorläufige Vermögensarrest zu Beginn eines Steuerstrafverfahrens oder in dessen Verlauf verschiebt die Kräfte zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bzw. Beschuldigten und verursacht erhebliche Kollateralschäden. Der Bundesgerichtshof hatte noch kürzlich zum neuen Recht entschieden, dass eine Einziehung nicht mehr erfolgen kann, wenn der Steueranspruch erloschen ist und z.B. steuerliche Verjährung eingetreten ist. Diese Rechtsprechung soll nun durch Einführung des § 375a AO überholt werden, indem auch erloschene Steueransprüche eingezogen werden können. Die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen verjährt gemäß § 76a StGB erst nach 30 Jahren.

 

 Zu § 376 AO:

 „Es ist strittig, ob die Regelung des § 78b Absatz 4 StGB auch auf die Fälle der Steuerhin- terziehung in besonders schweren Fällen anwendbar ist. Grund für die Unsicherheit ist, dass § 78b Absatz 4 StGB konzeptionell auf Fälle zugeschnitten war, bei denen die Verjährungsfrist auch bei besonders schweren Fällen „nur“ fünf Jahre beträgt, während sie bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung aufgrund der seit dem Jahr 2008 geltenden Sonderregelung des § 376 Absatz 1 AO zehn Jahre beträgt.

  • 78b Absatz 4 StGB regelt, dass in den Fällen, in denen das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und das Haupt- verfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, die Verjährung ab Eröffnung des Hauptverfahrens ruht; höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Mit der Ergänzung in § 376 Absatz 1 AO wird gesetzlich klargestellt, dass auch bei der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen und der dort vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist die Ruhensregelung des § 78b Absatz 4 StGB anwendbar ist.

Damit wird der Intention des Gesetzgebers, für komplexe Verfahren vor allem im Bereich der Wirtschaftskriminalität mehr Zeit zur Verfügung zu stellen, auch im Bereich der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen Geltung verschafft.

Nach § 78c Absatz 3 Satz 2 StGB ist die Verfolgung der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen grundsätzlich spätestens dann verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. In den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung beträgt die absolute Verjährungsfrist gegenwärtig 20 Jahre.

Die strafrechtliche Aufarbeitung rechtlich komplexer und grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die darauf ausgerichtet sind, Steuern in großem Ausmaß zu hinterziehen und bei denen erst im Laufe von Ermittlungen das gesamte Ausmaß an Tatkomplexen und Beteiligten deutlich wird, ist sehr aufwendig und langwierig. Um den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit zu geben, auch in diesen neu erkannten Fällen den Sachverhalt bis zur Anklageerhebung vollständig auszuermitteln, ist es erforderlich, dass die Strafverfolgungsbehörden in der Lage sind, genügend Zeit zur Ermittlung zu haben. Dazu soll in den Fällen des § 376 Absatz 1 AO die Grenze der absoluten Verjährung vom Doppelten auf das Zweieinhalbfache ausgedehnt werden.

Beide Neuregelungen (Absatz 1 und Absatz 3) sind auf alle Fälle anwendbar, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die Erwartung, während eines lange andauernden Ermittlungs- und Strafverfahrens werde die Verfolgungsverjährung eintreten, verdient keinen Vertrauensschutz (vgl. BVerfG NJW 1995, 1145). Einer – ohnedies allenfalls klarstellenden (vgl. BT-Drs. 16/10189, S. 82) – Übergangsregelung bedarf es hierzu nicht (vgl. zur Einführung des § 78b Absatz 4 StGB BT-Drs. 12/3832, S. 44 und erneut BVerfG NJW 1995, 1145; ebenso zur Verlängerung der Ruhensregelung nach § 78b Absatz 1 StGB BT-Drs. 18/2601, S. 23; BT-Drs. 16/13671, S. 24; BGH 4 StR 281/13 = StV 2014, 268, bei juris Rn. 3; BGH 4 StR 165/04 = NStZ 2005, 89, bei juris Rn. 2 f.).“

Stellungnahme:

Die unter dem Deckmantel der Corona-Hilfe geplanten Änderungen sind gravierend, da gerade in Großverfahren in Steuerstrafsachen Verjährungsfragen regelmäßig eine große Rolle spielen. Schwere Fälle der Steuerhinterziehung (ab 50.000 EUR hinterzogenen Steuern pro Tat), verjähren bereits nach geltendem Recht erst nach 10 Jahren. Wenn durch bestimmte Ermittlungshandlungen, was häufig der Fall ist, die Verjährung unterbrochen wird, verjährt die Tat („absolut“) bei schwerer Steuerhinterziehung nach dem doppelten Zeitraum, also nach 20 Jahren. Die Gesetzesänderung soll diesen Zeitraum nochmals auf den Faktor 2,5 verlängern, so dass Verjährung dann erst nach 25 Jahren eintritt. Durch die geplante Änderung des Ruhens in § 78b Abs. 4 StGB kommen nach Eröffnung des Verfahrens nochmals 5 Jahre hinzu, so dass Verjährung erst nach 30 Jahren nach Tatbeendigung eintritt.

Die geplanten Änderungen liegen im Trend. Seit vielen Jahren wird in der Verfolgung von Fiskalstraftaten sowie bei Formen der Geldwäsche massiv gesetzgeberisch aufgerüstet. Aus unserer Sicht sind die geplanten Neuregelungen sehr bedeutsam und problematisch. Erfahrungsgemäß ist nach 15-20 Jahren oft nicht mehr gerichtsfest feststellbar, ob und unter welchen Umständen eine Tat begangen wurde. Des Weiteren ändern sich gerade in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren die Nebengesetze in der Zwischenzeit, so dass der Aufwand für die Aufklärung exponentiell wächst – um dann häufig genug doch zu scheitern.

Statt erneuter Ausweitung der Verjährungsregelungen wäre der Gesetzgeber gut beraten, die Justiz- und Finanzbehörden finanziell besser auszustatten. Mit den geplanten Änderungen wird den am Limit arbeitenden Behörden ein Bärendienst erwiesen.