Ein verbilligter Erwerb von Aktien des Arbeitgebers kann als Arbeitslohn zu qualifizieren sein
Der BFH hatte in seinem Urteil vom 07.05.2014 (Az. VI R 73/12) zu entscheiden, ob ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezieht, durch den Ankauf von Aktien seines Arbeitgebers zum Nennwert über seine Ehefrau, selbst steuerpflichtigen Arbeislohn seines Arbeitgebers bezogen hatte. Die Folge hiervon wäre nach Auffassung des Finanzamtes gewesen, dass in der verbilligten Anschaffung der Aktien zum Nennwert, der Differenzbetrag zum tatsächlichen Marktwert als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sei.
Der BFH hat dem konkret in diesem zwar widersprochen, da die Voraussetzungen für den Erwerb eines lohnsteuerbaren Vorteils des Arbeitnehmers noch nicht ausreichend aufgeklärt seien. Es komme nämlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsgeschafts an und nicht auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht. Zum Zeitpunkt der Veräußerung war der Kaufpreis aber marktüblich. Zudem habe die Vorinstanz nicht genügend aufgeklärt, ob die Ehefrau den Vorteil des verbilligten Erwerbs nur bedingt durch das Dienstverhältnis des Ehemanns als Vorstandsmitglied erlangt habe und zugleich Entlohnungscharakter im Verhältnis zur Aktiengesellschaft aufweise.
Der BFH hat aber grundsätzlich deutlich gemacht, dass sehr wohl auch andere Bezüge und Vorteile des Arbeitnehmers, die nicht als Lohn und Gehalt zu qualifizieren sind, als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit einzuordne sein können. Hiervon könne auch ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber den Vorteil nicht an den Arbeitnehmer (hier dem Vorstandsmitglied) selbst, sondern nahen Angehörigen aus der Familie zuwendet und die dann widerum zu steuerbaren Einkünften des Arbeitnehmers selbst führen würden.
Angesichts dieser BFH-Rechtsprechung ist demnach ein Verschaffen von sonstigen Vorteilen zugunsten des Arbeitnehmers, meist in leitender Position, zur Vermeidung von Lohnsteuer für beide Seiten als „Spiel mit dem Feuer“ zu qualifizieren. Wird der verbilligte Erwerb von Aktien offensicht nur durch das Dienstverhältnis begründbar und stellt sich der Vorteil unzweifelhaft als Entlohnung hierfür dar, ist die Annahme eines bedingten Vorsatz nicht mehr fernliegend, wenn die lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer gezogen werden. Ein starfbarer Vorwurf innerhalb der Lohnsteueraußenprüfung würde dann schnell in den Raum gestellt werden können mit der Folge, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Vermeidung der Folgen gedrängt sähen, sich auf die Berichtigung einzulassen.