BFH: Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und einen für verfallen erklärten Betrag
Der Bundesfinanazhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 14. Mai 2014, Az. X R 23/12 (Vorinstanz: FG Hamburg vom 18. Juni 2012, 6 K 181/11) entschieden, dass das Abzugsverbot für Bestechungsgelder auch Kosten des Strafverfahrens und einen für verfallen erklärten Betrag umfasst.
Somit sind nicht nur die Bestechungsgelder selbst, sondern auch die „Folgekosten“ steuerlich nicht ansetzbar. Das für die „Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen“ geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG gilt auch für die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie die Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen.
Allerdings sind dabei die zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zu beachten, wonach das Abzugsverbot für verfallene Beträge nicht gilt, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat.
Auch die Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind nicht als abziehbar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806).