Koalitionsvertrag sieht weitere Verschärfung der Selbstanzeige vor
Der CDU/CSU/SPD-Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode wird offenbar zur einer weitere Verschärfung des Steuerstrafrechts führen. Wie der Deutsche Steuerberaterverband am 06.12.2013 veröffentlich hat, sollen allgemeine Änderungen zum Steuerstrafrecht und Aggressiven Steuerplanung mit weitreichenden Konsequenzen erfolgen. Ziel ist es, durch die Einführung des internationalen automatischen steuerlichen Informationsaustausch als internationalen Standard und die geplante Einführung einer Anlaufhemmung bei Auslandssachverhalten, künftig Hinterziehungstaten schnell und auch noch Jahre nach Ablauf der regelmäßigen strafrechtlichen Verjährungsfristen ahnden zu können. Die Steuerhinterziehung soll damit dauerhaft verfolgbar bleiben.
Im Einzelnen sind folgende Regeleungen vorgesehen:
– Regeln für Finanzmärkte (S.62 ff.), u.a.: Anpassung Geldwäschetatbestand (§ 261 StGB)
– Das BZSt wird zur zentralen Anlaufstelle der Steuerfahndungsstellen der Länder weiterentwickelt, um die Steuerfahndungen der Länder besser zu unterstützen. (S.90)
– Abschluss der OECD-BEPS-Initiative in 2015 / Falls nicht in diesem Zeitrahmen realisiert, werden nationale Maßnahmen ergriffen: u. a. eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zahlungen an Briefkastenfirmen, die keine hinreichend aktive Geschäftstätigkeit nachweisen können, und die Schaffung eines öffentlichen Registers für alle wirtschaftlich Beteiligten an Trust-Konstruktionen nach dem Vorbild des Geldwäschegesetzes. (S.91)
– Sicherstellung, dass der steuerliche Abzug von Lizenzaufwendungen mit einer angemessenen Besteuerung der Lizenzerträge im Empfängerland korrespondiert. Im Vorgriff auf diese internationale Regelung wird die Bundesregierung in Deutschland erforderlichenfalls gesetzgeberisch voranschreiten. (S.91)
– Entsprechend der europäischen Regelung soll eine länderspezi-fische Berichterstattung im Bankenbereich und im Rohstoffhandel insbesondere über erzielte Gewinne, entstandene Verluste und ge-zahlte Steuern („country-by-country-reporting“) zwischen den Steuerverwaltungen der Länder eingeführt werden. (S.91)
– Ausgehend von G20-Entscheidungen wird eine Revision des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch mit dem Ziel des automatischen steuerlichen Informationsaustausches als internationalem Standard angestrebt.
Bis dahin werden nach dem Vorbild des Abkommens zwischen sechs EU-Mitgliedstaaten weitere bilaterale bzw. multilaterale Vereinbarungen über einen automatischen Informationsaustausch geschlossen. (S.91)
– In einem weiteren Schritt soll der Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtlinie auf alle Kapitaleinkünfte und alle natürlichen und juristischen Personen ausgedehnt werden. (S.91)
– Bei systematischen Verstößen von Banken gegen das Steuerrecht kommen aufsichtsrechtliche Sanktionen bis hin zum Lizenzentzug in Betracht. Die Bundesregierung wird prüfen, ob durch eine Verbesserung des Informationsflusses von der BaFin an die Finanzbehörden die Steuerhinterziehung wirksamer bekämpft werden kann.
-DBAs / „Weiße Einkünfte“ (S.92)
DBA dienen nicht mehr alleine der Verhinderung von doppelter Be-steuerung, sondern auch der Verhinderung doppelter Nicht-besteuerung (sog. weiße Einkünfte). Weiterhin werden entsprechende Klauseln in den DBAs verhandelt und in der Zwischenzeit diese Grundsätze in nationalen Regelungen abgesichert.
Strafbefreiende Selbstanzeige (S.92)
Weiterentwickelung, sofern hierfür Handlungsbedarf aufgezeigt wird. Ein Ansatzpunkt wäre, die Wirkung der Selbstanzeige künftig von den vollständigen Angaben zu den steuerrechtlich unverjährten Zeiträumen (zehn Jahre) abhängig zu machen. Der Steuerpflichtige müsste dann, um Straffreiheit für die letzten fünf Jahre zu erlangen, auch für die weiter zurückliegenden fünf Jahre alle Angaben berichtigen, ergänzen oder nachholen. Zudem soll künftig eine Anlaufhemmung bei bestimmten Auslandssachverhalten hinsichtlich der Festsetzungsverjährung eingeführt werden, wenn diese nicht korrekt erklärt werden. Werden steuerrelevante Auslandssachverhalte erst Jahre später bekannt, kann so die Besteuerung noch durchgeführt werden.