Strafmaß bei Steuerhinterziehung
Das Strafmaß für eine Verurteilung einer Steuerhinterziehungstat nach § 371 Abs. 1 AO hängt maßgeblich von der Höhe der verkürzten Steuern ab. Der Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGH) hat nach einem in der Zuständigkeit für Steuerstrafrecht erfolgten Senatwechsel vom 5. auf den 1. Strafsenat einen Paradigmenwechsel vollzogen. War in der Vergangenheit eine Steuerhinterziehung in sechs- bzw. siebenstelliger Höhe nicht allein ausschlaggebend für eine Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, so hängt die Verurteilung zu einer nicht bewährungsfähigen Steuerhinterziehung nunmehr maßgeblich auch von der Höhe der Steuerverkürzung ab. So hat der Bundesgerichtshof in seiner bahnbrechenden Entscheidung vom 02.12.2008 die Grenze für eine Steuerhinterziehug in einem besonders schweren Fall und das große Ausmaß einer Steuerverkürzung auf einen Betrag von 50.000,00 bei Vorsteuerhinterziehungen („Griff in die Staaskasse“) und im übrigen auf 100.000,00 Euro festgelegt. Diese 50.000,00-Grenze hat der Gesetzgeber aufgegriffen und eine bedeutende Verschärfung im Steuerstrafrecht eingeleitet. Seit Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vom 28.04.2011 am 03.05.2011 gilt für schwere Steuerhinterziehungen, dass Straffreiheit trotz einer Selbstanzeige dann nicht eintritt, wenn die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 Euro je Tat gem. § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO übersteigt.
Das verschärfte strafrechtliche Umfeld führt mittlerweile dazu, dass Freiheitsstrafe bei Überschreitung der Steuerverkürzungsgrenze auch verbüßt werden müssen und eine Bewährungsstrafe nur noch in Ausnahmefällen erreicht werden kann. Gerade im Unternehmensbereich sind die Grenzen des großen Ausmaßes schnell erreicht und der Unternehmensinhaber bzw. dessen verantwortliche Vertreter haben deshalb ein empfindliches Interesse daran, den steuerrechtlichen Rahmen nicht zu überschreiten.
Hilfe bietet hier nur das sehr frühzeitige Einschreiten eines spezialisierten Steuerstrafverteidigers, der sowohl im Steuerrecht als auch im Strafrecht „zu Hause“ ist.