Schmuggel, § 373 AO / Steuerhehlerei, § 374 AO
Der Schmuggel (§ 373 AO) und die Steuerhehlerei (§ 374 AO) zählen zu den sonstigen Steuerstraftaten.
Bei dem in § 373 AO geregelten Tatbestand des gewerbs-, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels handelt es sich um eine Strafverschärfungsvorschrift von Ein- und Ausfuhrabgaben gegenüber der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO. Gewerbsmäßig handelt, wer zwecks Erwerbstätigkeit tätig wird oder die Absicht verfolgt, sich durch mehrfache Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen.
Der Begriff des Bandenschmuggels setzt voraus, dass sich ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur gemeinsamen Tatbegehung gebildet hat, um künftig mehrere Bannbruchtaten oder Abgabenhinterziehungen zu begehen.
Eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ist dabei denkbar; eine Geldstrafe kommt wohl aber eher in Betracht.
Gemäß § 374 AO wird wegen Steuerhehlerei bestraft, wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchersteuern oder Zoll hinterzogen oder Bannbruch begangen hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
In der Praxis gewinnt die Vorschrift des § 374 AO dadurch an Bedeutung, dass diese eine Bestrafung derjenigen möglich werden lässt, die zwar keine Steuerhinterziehung oder verbotswidrige Verbringung selbst begangen haben, wohl aber der Umgang mit unversteuertem Gut nachgewiesen werden kann.
Wird die Steuerhehlerei hingegen gewerbsmäßig betrieben, so greift die Strafverschärfung des § 373 AO ein. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist bei der Steuerhehlerei ausgenommen. Gemäß § 71 AO haftet der Hehler für hinterzogene Steuern.