Rasterfahndung nach §§ 98a, b StPO
Die Rasterfahndung ist in den Vorschriften der §§ 98 a, b StPO normiert. Unter dem Begriff der Rasterfahndung versteht man einen mit Hilfe fallspezifischer kriminalistischer bzw. tätertypischer Prüfkriterien automatisierten Vergleich personenbezogener Daten, die zwecks Strafverfolgung erhoben werden und in Dateien anderer Stellen als Strafverfolgungsbehörden gespeichert sind. Intention ist es, jenen Personenkreis zu ermitteln, welcher das „Verdächtigenprofil“ erfüllt (positiver Rasterfahndung), um Nichtverdächtige ausschließen zu können (negative Rasterfahndung).
Um dem Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung Rechnung zutragen, setzt die Rasterfahndung einen Anfangsverdacht für die im Katalog des in § 98a Abs. 1, Satz 1 StPO aufgeführten Delikte (u.a. Betäubungsmittel-, Waffen-, und Staatsschutzkriminalität, Straftaten gegen Leib und Leben sowie gewerbs-, gewohnheits-, bandenmäßig oder in anderer Weise organisiert begangene Straftaten) voraus. Darüber hinaus ist die Anordnung nach § 98a Abs.1, Satz 2 StPO nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Das ist anzunehmen, wenn vergleichbare Maßnahmen weniger Aufklärungswert haben oder wenn sie von einem erheblich größeren Zeitaufwand geprägt sind und daher zu einer zeitlichen Verzögerung des Verfahrens führen würden.
Gemäß § 98b Abs. 1, Satz 1 StPO obliegt die Anordnung der Rasterfahndung dem Ermittlungsrichter. Die Staatsanwaltschaft kann ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug tätig werden, wobei sie unverzüglich die richterliche Bestätigung zu beantragen hat (§ 98b Abs. 1, Satz 2 StPO). Unterlässt sie es, tritt die staatsanwaltschaftliche Anordnung nach § 98b Abs. 1, Satz 3 StPO zwangsläufig nach drei Tagen außer Kraft. Die Verhängung von Ordnungs- und Zwangsmitteln, sowie die Anordnung der Ordnungshaft ist möglich.
Die gewonnenen Daten sind nach Beendigung der Rasterfahndung unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen (§ 98b Abs.3, Satz 1, 2 StPO). In einem anderen Verfahren besteht jedoch die Möglichkeit einer erneuten Verwendung, wenn eine Katalogtat des § 98a Abs. 1 StPO einschlägig ist.